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Rechtssatz RS0108500×

Rechtssatz RS0108500

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108500

Geschäftszahl

10ObS100/97x; 10ObS74/13z

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Rechtssatz

Bezüglich der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ist auf die Zeit vor dem Tod abzustellen. Nur bis dahin sind Unterhaltsleistungen des Versicherten denkbar. Auch die Bedürftigkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. Dass aber diesbezüglich auch die weitere Entwicklung von Bedeutung ist, ergibt sich aus der Vorschrift des Paragraph 219, Absatz 3, ASVG, wo normiert wird, dass die Rente für die Dauer der Bedürftigkeit gebührt. Fällt daher eine zuvor bestandene Bedürftigkeit in der Folge weg, so steht auch der Anspruch auf Elternrente nicht mehr zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108500

Im RIS seit

16.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_010OBS00100_97X0000_001