Rechtssatz RS0108500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108500
Entscheidungsdatum
25.06.2013
Rechtssatz
Bezüglich der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ist auf die Zeit vor dem Tod abzustellen. Nur bis dahin sind Unterhaltsleistungen des Versicherten denkbar. Auch die Bedürftigkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. Dass aber diesbezüglich auch die weitere Entwicklung von Bedeutung ist, ergibt sich aus der Vorschrift des § 219 Abs 3 ASVG, wo normiert wird, dass die Rente für die Dauer der Bedürftigkeit gebührt. Fällt daher eine zuvor bestandene Bedürftigkeit in der Folge weg, so steht auch der Anspruch auf Elternrente nicht mehr zu.Bezüglich der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ist auf die Zeit vor dem Tod abzustellen. Nur bis dahin sind Unterhaltsleistungen des Versicherten denkbar. Auch die Bedürftigkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. Dass aber diesbezüglich auch die weitere Entwicklung von Bedeutung ist, ergibt sich aus der Vorschrift des Paragraph 219, Absatz 3, ASVG, wo normiert wird, dass die Rente für die Dauer der Bedürftigkeit gebührt. Fällt daher eine zuvor bestandene Bedürftigkeit in der Folge weg, so steht auch der Anspruch auf Elternrente nicht mehr zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108500
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_010OBS00100_97X0000_001