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Entscheidung 10 ObS 74/13z×

Entscheidung 10 ObS 74/13z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0085871 Rechtssatz 26.09.1989Zivilrecht
Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen.
RS0103123 Rechtssatz 26.06.1996Zivilrecht
Der notwendige Unterhalt einer betreibenden Partei ist nur dann sichergestellt, wenn sie über Einkünfte in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügt.
RS0107526 Rechtssatz 28.01.1997Zivilrecht
Die Ausgleichszulage soll jenen Betrag sicherstellen, der über die Bezüge an Pension, Unterhalt und sonstigem Einkommen hinaus für die Lebensführung unbedingt notwendig ist.
RS0108296 Rechtssatz 08.07.1997Zivilrecht
Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder durch eigenes Einkommen noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande gewesen ist, den notwendigen Unterhalt selbst z …
RS0108500 Rechtssatz 16.09.1997Zivilrecht
Bezüglich der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ist auf die Zeit vor dem Tod abzustellen. Nur bis dahin sind Unterhaltsleistungen des Versicherten denkbar. Auch die Bedürftigkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. Dass aber diesbezügl …
RS0128950 Rechtssatz 25.06.2013Zivilrecht
Ob der verstorbene Angehörige bis zu seinem Tode überwiegend zum Unterhalt eines Elternteils beigetragen hat, ist nicht alleine maßgebend. Ein Anspruch auf Elternrente kommt vielmehr im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Anspruch …