Rechtssatz RS0108296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108296
Entscheidungsdatum
25.06.2013
Rechtssatz
Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder durch eigenes Einkommen noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande gewesen ist, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Maßgebend für das Vorhandensein dieser Umstände ist, dass diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 174/97d
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 174/97d
- 10 ObS 100/97x
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 ObS 100/97x
Beisatz: Nur dann, wenn die Anspruchswerber (Eltern) bis zum Tod des Versicherten in so ungünstigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen leben, dass sie wesentlich auf die Unterstützung des Versicherten angewiesen gewesen sind, steht eine wirtschaftliche Notlage der Anspruchswerber (Eltern) des Versicherten in einem Kausalzusammenhang mit dem eingetretenen Versicherungsfall. (T1)
- 10 ObS 74/13z
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 74/13z
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108296
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_010OBS00174_97D0000_001