Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit ist entgegen seiner Benennung im Rechtsmittel nicht weiter ausgeführt und kann damit schon deshalb zu keiner inhaltlichen Behandlung führen (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit ist entgegen seiner Benennung im Rechtsmittel nicht weiter ausgeführt und kann damit schon deshalb zu keiner inhaltlichen Behandlung führen (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
In der Rechtsrüge werden Feststellungsmängel dahingehend geltend gemacht, daß nicht festgestellt worden sei, daß der Verstorbene "zur Zeit seines Todes für seine Mutter einen für eine (nach ortsüblichen Maßstäben) auskömmliche Lebenshaltung notwendigen und zumindest ansatzweise bestimmten Beitrag leistete" und überdies die Mittel zu vergleichen seien, "die die Eltern aus eigenem für die Lebensführung aufgewendet haben, und jene, die der Versicherte hiefür beigesteuert hat".
Nach § 219 Abs 1 ASVG haben ua bedürftige Eltern des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, Anspruch auf Elternrente von zusammen jährlich 20 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der Bedürftigkeit wurde von der Rechtsprechung seit jeher dahin ausgelegt, daß diese dann vorliegt, wenn der Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder durch eigenes Einkommen noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande gewesen ist, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Maßgebend für das Vorhandensein dieser Umstände ist, daß diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestanden (SV-Slg 21.680, 21.681, 23.194, 29.170, 31.307, 32.942, 35.067, 40.398; MGA ASVG Anm 1 zu § 219). Nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen war die zum Zeitpunkt des Todes ihres Sohnes in bescheidensten Verhältnissen lebende und weder aus der kleinen Liegenschaft noch aus einer öffentlichen Pensionsversicherung ihres Heimatstaates Einkünfte erzielende Klägerin damals auf Zuschüsse ihrer Verwandten, speziell ihres im Ausland (Österreich) lebenden Sohnes, angewiesen. Der Sohn hatte dabei alle seine Ersparnisse für deren Unterhalt in seine Heimat geschickt.Nach Paragraph 219, Absatz eins, ASVG haben ua bedürftige Eltern des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, Anspruch auf Elternrente von zusammen jährlich 20 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der Bedürftigkeit wurde von der Rechtsprechung seit jeher dahin ausgelegt, daß diese dann vorliegt, wenn der Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder durch eigenes Einkommen noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande gewesen ist, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Maßgebend für das Vorhandensein dieser Umstände ist, daß diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestanden (SV-Slg 21.680, 21.681, 23.194, 29.170, 31.307, 32.942, 35.067, 40.398; MGA ASVG Anmerkung 1 zu Paragraph 219,). Nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen war die zum Zeitpunkt des Todes ihres Sohnes in bescheidensten Verhältnissen lebende und weder aus der kleinen Liegenschaft noch aus einer öffentlichen Pensionsversicherung ihres Heimatstaates Einkünfte erzielende Klägerin damals auf Zuschüsse ihrer Verwandten, speziell ihres im Ausland (Österreich) lebenden Sohnes, angewiesen. Der Sohn hatte dabei alle seine Ersparnisse für deren Unterhalt in seine Heimat geschickt.
Diese nur sehr allgemein gehaltenen Feststellungen lassen aber nicht erkennen, welche Leistungen der Verstorbene und Versicherte vor seinem Tod tatsächlich zur überwiegenden (= mehr als die Hälfte erforderlichen) Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Eltern, speziell seiner nunmehr als Klägerin auftretenden Mutter geleistet hat. Hiezu ist es zunächst erforderlich, konkrete Feststellungen dahin zu treffen, welches Einkommen und welche Ersparnisse der im Zeitpunkt seines Todes als Eisenbieger bei einer Wiener Firma beschäftigte (und nach dem Pensionsakt selbst verheiratete und für drei - zufolge seines Alters von erst 28 Jahren jedenfalls minderjährige - Kinder sorgepflichtige) Sohn hatte, um überhaupt beurteilen zu können, daß und bejahendenfalls inwieweit er überhaupt in der Lage war, seinen Eltern im überwiegenden Maße Unterhalt zu leisten. Dazu kommt, daß neben dem Verstorbenen zumindest ein weiterer Sohn vorhanden ist, welchen seinerseits allfällige Unterhaltspflichten gegenüber seinen Eltern getroffen haben. Schließlich lebte im maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch noch dessen Vater und Ehegatte der Klägerin, sodaß auch diesen möglicherweise gegenüber seiner Ehefrau eine Unterhaltspflicht getroffen haben mußte, deren Anteil - zum gesamten Haushaltseinkommen - bisher völlig unberücksichtigt geblieben ist. Wenngleich der Genannte - 1910 geboren und damit zum Zeitpunkt des Todes seines Sohnes bereits im 70.Lebensjahr stehend - nach den Feststellungen der Vorinstanzen über kein eigenes Pensionseinkommen verfügte, so haben doch beide Elternteile jedenfalls in geringem (bescheidenem) Umfang Erträgnisse aus ihrer Liegenschaft (Landwirtschaft) bezogen, die den Unterhaltsbedarf zumindest teilweise naturaliter abzudecken vermochten.
Da auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast gelten, also derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen hat (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119, 10 ObS 2430/96t), müßte es zum Nachteil der Klägerin gereichen, wenn die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des § 219 Abs 1 ASVG erforderlichen konkreten und tatsächlichen Erhebungen nicht oder nur im Sinne von Negativfeststellungen erfaßt werden könnten. Es wird daher unumgänglich sein, die Feststellungsgrundlage im aufgezeigten Umfange zu erweitern.Da auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast gelten, also derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen hat (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119, 10 ObS 2430/96t), müßte es zum Nachteil der Klägerin gereichen, wenn die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 219, Absatz eins, ASVG erforderlichen konkreten und tatsächlichen Erhebungen nicht oder nur im Sinne von Negativfeststellungen erfaßt werden könnten. Es wird daher unumgänglich sein, die Feststellungsgrundlage im aufgezeigten Umfange zu erweitern.
Da sohin für die abschließende rechtliche Beurteilung wesentliche Fragen noch ungeklärt sind, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinne aufzuheben.
Ein Kostenvorbehalt hatte zu entfallen, da sich die Klägerin am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat und ihr somit auch keine Verfahrenskosten entstanden sind.