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Rechtssatz RS0128950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128950

Geschäftszahl

10ObS74/13z

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Rechtssatz

Ob der verstorbene Angehörige bis zu seinem Tode überwiegend zum Unterhalt eines Elternteils beigetragen hat, ist nicht alleine maßgebend. Ein Anspruch auf Elternrente kommt vielmehr im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Anspruchswerbers unter der Hälfte des maßgeblichen Richtsatzbetrags liegt und die Differenz vom angehörigen Versicherten abgedeckt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128950

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20130625_OGH0002_010OBS00074_13Z0000_001