Rechtssatz RS0128950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128950
Entscheidungsdatum
25.06.2013
Rechtssatz
Ob der verstorbene Angehörige bis zu seinem Tode überwiegend zum Unterhalt eines Elternteils beigetragen hat, ist nicht alleine maßgebend. Ein Anspruch auf Elternrente kommt vielmehr im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Anspruchswerbers unter der Hälfte des maßgeblichen Richtsatzbetrags liegt und die Differenz vom angehörigen Versicherten abgedeckt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128950
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20130625_OGH0002_010OBS00074_13Z0000_001