Rechtssatz RS0108505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108505
Entscheidungsdatum
14.05.2002
Rechtssatz
In der kurzfristigen (ca. eine Stunde) Fixierung und Stabilisierung einer erheblich pflegebedürftigen Person ausschließlich zu ihrem Selbstschutz bei Abwesenheit einer Pflegeperson kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten einer solchen Pflegeperson erblickt werden. § 99 StGB scheidet schon mangels natürlicher Fähigkeit der pflegebedürftigen Person zu einer ansonsten möglichen willkürlichen Ortsveränderung aus.In der kurzfristigen (ca. eine Stunde) Fixierung und Stabilisierung einer erheblich pflegebedürftigen Person ausschließlich zu ihrem Selbstschutz bei Abwesenheit einer Pflegeperson kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten einer solchen Pflegeperson erblickt werden. Paragraph 99, StGB scheidet schon mangels natürlicher Fähigkeit der pflegebedürftigen Person zu einer ansonsten möglichen willkürlichen Ortsveränderung aus.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 183/97b
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 183/97b
Veröff: SZ 70/130
- 10 ObS 399/01a
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 399/01a
Vgl auch; Beisatz: Eine derartige, im Pflegealltag zum Wohl des Betreuten erforderliche kurzfristige Maßnahme wäre damit auch nach geltender Rechtslage nicht als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108505
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_010OBS00183_97B0000_003