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Rechtssatz RS0108632

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108632

Geschäftszahl

10Ob227/97y

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Rechtssatz

Besteht zwischen dem Erben und dem beauftragten Testamentsvollstrecker seit Beginn des Verlassenschaftsverfahrens Streit einerseits über die (rechtliche wie faktische) Verwirklichung eines Vorhabens (Drucklegung der Nachlaßmanuskripte des Vaters des Erblassers) als auch über Art und Umfang der hiefür aus dem Nachlaß des Verstorbenen einzusetzenden und aufzubringenden Vermögenswerte, so ist es nicht angebracht, dem Erben im Rahmen einer Verwaltungseinräumung nach Paragraph 810, ABGB gleichsam in Vorgriff zu einer späteren Einantwortung Rechte über Vermögenswerte einzuräumen, von denen noch gar nicht feststeht, ob sie überhaupt im Rahmen der künftigen Einantwortung dem erbserklärten Gesetzeserben zustehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108632

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0100OB00227_97Y0000_002