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Rechtssatz RS0108634×

Rechtssatz RS0108634

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108634

Entscheidungsdatum

18.06.2002

Rechtssatz

Durch Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG wird klargestellt, daß eine sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit das Entstehen des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht hindert, wenn das Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG nicht übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 167/97z
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 167/97z
  • 10 ObS 156/00i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 156/00i
    Auch; Beisatz: Nach § 253b Abs 1 Z 4 ASVG bleibt nur eine die Pflichtversicherung nicht begründende sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit unberücksichtigt, wenn aus dieser Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen bezogen wurde, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt. Dies rechtfertigt den Umkehrschluss, dass eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Pflichtversicherung selbst dann nicht unberücksichtigt bleiben kann, wenn aus der Erwerbstätigkeit kein Erwerbseinkommen bezogen wurde (so bereits SSV-NF 8/53). (T1); Veröff: SZ 74/9
  • 10 ObS 65/02k
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 65/02k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Dies rechtfertigt den Umkehrschluss, dass eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Pflichtversicherung selbst dann nicht unberücksichtigt bleiben kann, wenn aus der Erwerbstätigkeit kein Erwerbseinkommen bezogen wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108634

Dokumentnummer

JJR_19971015_OGH0002_010OBS00167_97Z0000_002