Die Gleitpension (§ 253 c ASVG) wurde durch die 51.ASVG-Novelle BGBl 1993/335 (SRÄG 1993) eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte bei Erreichen der Altersgrenze und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253 b ASVG) in Hinkunft eine Wahlmöglichkeit geschaffen werden, anstelle der "Frühpension", neben der keine Erwerbstätigkeit (ausgenommen eine geringfügige) ausgeübt werden darf (Wegfallbestimmungen), eine Teilpension in Anspruch zu nehmen, neben der eine weitere Erwerbstätigkeit möglich ist. Diese Teilpension kann nach freier Wahl in der Höhe von 70 % oder 50 % einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Vollpension bei gleichzeitiger Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden (EB zur RV 932 BlgNR 18.GP, 47). Dies wurde noch dahin verdeutlicht, daß die Gleitpension von jenen Versicherten in Anspruch genommen werden können soll, die die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253 b ASVG - mit Ausnahme der Stichtagsregelung - erfüllen (AB zur RV, 968 BlgNR 18.GP 4). Nach dem Wortlaut des § 253 c Abs 1 Z 1 ASVG hat demnach der Versicherte nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres Anspruch auf Gleitpension, wenn die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag - erfüllt sind (zu den weiteren Voraussetzungen nach Z 2 braucht vorerst nicht Stellung genommen zu werden). Eine der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b Abs 1 ist, daß der oder die Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und/oder dem FSVG unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das gemäß § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt (Z 4). Damit wird klargestellt, daß eine sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit das Entstehen des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht hindert, wenn das Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG nicht übersteigt. Als Zwischenergebnis läßt sich daher festhalten, daß die Beschäftigung der Klägerin vom 27.11.1995 bis 16.2.1996 mit einem die genannte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigenden Entgelt ihren Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht ausgeschlossen hätte.Die Gleitpension (Paragraph 253, c ASVG) wurde durch die 51.ASVG-Novelle BGBl 1993/335 (SRÄG 1993) eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte bei Erreichen der Altersgrenze und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253, b ASVG) in Hinkunft eine Wahlmöglichkeit geschaffen werden, anstelle der "Frühpension", neben der keine Erwerbstätigkeit (ausgenommen eine geringfügige) ausgeübt werden darf (Wegfallbestimmungen), eine Teilpension in Anspruch zu nehmen, neben der eine weitere Erwerbstätigkeit möglich ist. Diese Teilpension kann nach freier Wahl in der Höhe von 70 % oder 50 % einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Vollpension bei gleichzeitiger Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden (EB zur Regierungsvorlage 932 BlgNR 18.GP, 47). Dies wurde noch dahin verdeutlicht, daß die Gleitpension von jenen Versicherten in Anspruch genommen werden können soll, die die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253, b ASVG - mit Ausnahme der Stichtagsregelung - erfüllen Ausschussbericht zur RV, 968 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 4). Nach dem Wortlaut des Paragraph 253, c Absatz eins, Ziffer eins, ASVG hat demnach der Versicherte nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres Anspruch auf Gleitpension, wenn die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag - erfüllt sind (zu den weiteren Voraussetzungen nach Ziffer 2, braucht vorerst nicht Stellung genommen zu werden). Eine der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253, b Absatz eins, ist, daß der oder die Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und/oder dem FSVG unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt (Ziffer 4,). Damit wird klargestellt, daß eine sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit das Entstehen des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht hindert, wenn das Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG nicht übersteigt. Als Zwischenergebnis läßt sich daher festhalten, daß die Beschäftigung der Klägerin vom 27.11.1995 bis 16.2.1996 mit einem die genannte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigenden Entgelt ihren Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht ausgeschlossen hätte.
Für den Anspruch auf Gleitpension ist hingegen das Fehlen einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag keine Voraussetzung, das heißt daß eine solche Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen weiter ausgeübt werden kann: Nach § 253 c Abs 2 lit b ASVG muß bei der Antragstellung eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen werden, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung - von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen hinaus festgelegt wird. Sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeiten mit einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden oder nicht übersteigenden Einkommen sind im § 253 c ASVG nicht genannt; einer solchen Nennung bedurfte es auch deshalb nicht, weil die Gleitpension alle Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer voraussetzt, lediglich mit Ausnahme jener des Fehlens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag. Der Gesetzgeber räumt dem Versicherten die Wahlmöglichkeit ein, entweder nach vollständiger Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit - selbst bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer geringfügigen Beschäftigung - die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer oder nach entsprechender Teilzeitvereinbarung eine Gleitpension in Anspruch zu nehmen; eine allfällige, die vorzeitige Alterspension nicht ausschließende geringfügige Beschäftigung braucht auch im Fall der Gleitpension nicht aufgegeben zu werden. Ob eine Gleitpension dann nicht gebührt, wenn am Stichtag mehrere versicherungspflichtige unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden, auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit in Summe entsprechend reduziert wurde (so die Empfehlung des Hauptverbandes zur 51.Novelle vom 1.7.1993, MGA-ASVG 61.ErgLfg Anm 4 zu § 253 c), braucht hier nicht erörtert zu werden, weil die Klägerin keine weitere "versicherungspflichtige" unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt: Die Klägerin ist nämlich gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG hinsichtlich ihrer geringfügigen Beschäftigung von der Pensionsversicherung ausgeschlossen, so daß es sich insoweit nicht um eine versicherungspflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit handelt.Für den Anspruch auf Gleitpension ist hingegen das Fehlen einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag keine Voraussetzung, das heißt daß eine solche Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen weiter ausgeübt werden kann: Nach Paragraph 253, c Absatz 2, Litera b, ASVG muß bei der Antragstellung eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen werden, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung - von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen hinaus festgelegt wird. Sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeiten mit einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden oder nicht übersteigenden Einkommen sind im Paragraph 253, c ASVG nicht genannt; einer solchen Nennung bedurfte es auch deshalb nicht, weil die Gleitpension alle Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer voraussetzt, lediglich mit Ausnahme jener des Fehlens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag. Der Gesetzgeber räumt dem Versicherten die Wahlmöglichkeit ein, entweder nach vollständiger Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit - selbst bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer geringfügigen Beschäftigung - die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer oder nach entsprechender Teilzeitvereinbarung eine Gleitpension in Anspruch zu nehmen; eine allfällige, die vorzeitige Alterspension nicht ausschließende geringfügige Beschäftigung braucht auch im Fall der Gleitpension nicht aufgegeben zu werden. Ob eine Gleitpension dann nicht gebührt, wenn am Stichtag mehrere versicherungspflichtige unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden, auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit in Summe entsprechend reduziert wurde (so die Empfehlung des Hauptverbandes zur 51.Novelle vom 1.7.1993, MGA-ASVG 61.ErgLfg Anmerkung 4 zu Paragraph 253, c), braucht hier nicht erörtert zu werden, weil die Klägerin keine weitere "versicherungspflichtige" unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt: Die Klägerin ist nämlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG hinsichtlich ihrer geringfügigen Beschäftigung von der Pensionsversicherung ausgeschlossen, so daß es sich insoweit nicht um eine versicherungspflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit handelt.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Bestimmung des § 253 c Abs 6 ASVG, wonach die Gleitpension mit dem Tag wegfällt, an dem der oder die Versicherte eine die Versichungspflicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit oder eine weitere die Versicherungspflicht begründende unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 253 b Abs 1 Z 4 ausschließen würde. Da nach den obigen Darlegungen eine bloß geringfügige Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs 2 lit c ASVG) das Entstehen eines Anspruchs nach § 253 b Abs 1 Z 4 ASVG nicht ausschließen würde, kann auch die Aufnahme einer solchen geringfügigen Beschäftigung nicht zum Wegfall der Gleitpension führen. Nur dann, wenn eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 253 b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließen würde (die also über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c liegen müßte), würde dies zu einem Wegfall der Gleitpension nach § 253 c Abs 6 ASVG führen.Dieses Ergebnis entspricht auch der Bestimmung des Paragraph 253, c Absatz 6, ASVG, wonach die Gleitpension mit dem Tag wegfällt, an dem der oder die Versicherte eine die Versichungspflicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit oder eine weitere die Versicherungspflicht begründende unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Da nach den obigen Darlegungen eine bloß geringfügige Erwerbstätigkeit (Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG) das Entstehen eines Anspruchs nach Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 4, ASVG nicht ausschließen würde, kann auch die Aufnahme einer solchen geringfügigen Beschäftigung nicht zum Wegfall der Gleitpension führen. Nur dann, wenn eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die das Entstehen eines Anspruchs nach Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ausschließen würde (die also über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, liegen müßte), würde dies zu einem Wegfall der Gleitpension nach Paragraph 253, c Absatz 6, ASVG führen.
Die gleichzeitige Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist nach dem bisher Gesagten für den Anspruch auf Gleitpension irrelevant. Da die Geringfügigkeit einer Beschäftigung nach § 5 Abs 2 ASVG ausschließlich nach dem daraus erzielten Entgelt definiert wird, kommt es auf die im Rahmen dieser geringfügigen Beschäftigung verrichtete Arbeitszeit nicht an. Es schadet daher nicht, daß die Vorinstanzen nicht festgestellt haben, wieviele Wochenstunden die geringfügige Beschäftigung der Klägerin in Anspruch nimmt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß durch diese geringfügige Beschäftigung zusammen mit der übrigen Berufstätigkeit das Höchstausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit überschritten werde, kann sich jedenfalls auf keine diesbezüglichen Feststellungen stützen. Darüber liegen auch weder Parteibehauptungen noch Beweisergebnisse vor.Die gleichzeitige Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist nach dem bisher Gesagten für den Anspruch auf Gleitpension irrelevant. Da die Geringfügigkeit einer Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ausschließlich nach dem daraus erzielten Entgelt definiert wird, kommt es auf die im Rahmen dieser geringfügigen Beschäftigung verrichtete Arbeitszeit nicht an. Es schadet daher nicht, daß die Vorinstanzen nicht festgestellt haben, wieviele Wochenstunden die geringfügige Beschäftigung der Klägerin in Anspruch nimmt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß durch diese geringfügige Beschäftigung zusammen mit der übrigen Berufstätigkeit das Höchstausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit überschritten werde, kann sich jedenfalls auf keine diesbezüglichen Feststellungen stützen. Darüber liegen auch weder Parteibehauptungen noch Beweisergebnisse vor.
Dem Argument der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung, jede Überschreitung der Höchstgrenzen des § 253 c Abs 2 ASVG würde den Anspruch auf Gleitpension ausschließen, dies müsse auch dann gelten, wenn die zur Überschreitung dieser Höchstgrenze führende, weitere Arbeitsleistung bei einem anderen Dienstgeber erbracht werde, weil andererseits der Gesetzeszweck umgangen werden könnte, ist entgegenzuhalten, daß die weitere bloß geringfügige Beschäftigung dem Anspruch auf Gleitpension schon deshalb nicht entgegensteht, weil sie auch dem Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht entgegensteht und hier nur verlangt wird, daß die die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit entsprechend reduziert wird.Dem Argument der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung, jede Überschreitung der Höchstgrenzen des Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG würde den Anspruch auf Gleitpension ausschließen, dies müsse auch dann gelten, wenn die zur Überschreitung dieser Höchstgrenze führende, weitere Arbeitsleistung bei einem anderen Dienstgeber erbracht werde, weil andererseits der Gesetzeszweck umgangen werden könnte, ist entgegenzuhalten, daß die weitere bloß geringfügige Beschäftigung dem Anspruch auf Gleitpension schon deshalb nicht entgegensteht, weil sie auch dem Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht entgegensteht und hier nur verlangt wird, daß die die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit entsprechend reduziert wird.
Aus all diesen Gründen folgt, daß der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund nicht tragfähig ist. Die Sache ist aber nicht spruchreif, weil die übrigen in § 253 c ASVG normierten Voraussetzungen für den Anspruch der Klägerin auf Gleitpension nicht erörtert wurden. Dazu finden sich in den Entscheidungen der Vorinstanzen auch keine entsprechenden Feststellungen. Mangels Spruchreife waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Aus all diesen Gründen folgt, daß der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund nicht tragfähig ist. Die Sache ist aber nicht spruchreif, weil die übrigen in Paragraph 253, c ASVG normierten Voraussetzungen für den Anspruch der Klägerin auf Gleitpension nicht erörtert wurden. Dazu finden sich in den Entscheidungen der Vorinstanzen auch keine entsprechenden Feststellungen. Mangels Spruchreife waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Im Berufungsverfahren wurden von der Klägerin keine Kosten verzeichnet; diese unterlassene Kostenverzeichnung konnte auch im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (§ 54 Abs 1 JN).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG. Im Berufungsverfahren wurden von der Klägerin keine Kosten verzeichnet; diese unterlassene Kostenverzeichnung konnte auch im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Paragraph 54, Absatz eins, JN).