Rechtssatz RS0108637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108637
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Rechtssatz
Da eine bloß geringfügige Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs 2 lit c ASVG) das Entstehen eines Anspruchs nach § 253 b Abs 1 Z 4 ASVG nicht ausschließt, kann auch die Aufnahme einer solchen geringfügigen Beschäftigung nicht zum Wegfall der Gleitpension führen. Nur dann, wenn eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 253 b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließt (die also über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c liegen müßte), führt dies zu einem Wegfall der Gleitpension nach § 253 c Abs 6 ASVG.Da eine bloß geringfügige Erwerbstätigkeit (Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG) das Entstehen eines Anspruchs nach Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 4, ASVG nicht ausschließt, kann auch die Aufnahme einer solchen geringfügigen Beschäftigung nicht zum Wegfall der Gleitpension führen. Nur dann, wenn eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die das Entstehen eines Anspruchs nach Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ausschließt (die also über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, liegen müßte), führt dies zu einem Wegfall der Gleitpension nach Paragraph 253, c Absatz 6, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108637
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00167_97Z0000_005