Rechtssatz RS0108633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108633
Entscheidungsdatum
25.07.2000
Rechtssatz
Der Gesetzgeber räumt dem Versicherten die Wahlmöglichkeit ein, entweder nach vollständiger Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit - selbst bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer geringfügigen Beschäftigung - die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer oder nach entsprechender Teilzeitvereinbarung eine Gleitpension in Anspruch zu nehmen; eine allfällige, die vorzeitige Alterspension nicht ausschließende geringfügige Beschäftigung braucht auch im Fall der Gleitpension nicht aufgegeben zu werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 167/97z
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 167/97z
- 10 ObS 433/97t
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 433/97t
Auch
- 10 ObS 172/00t
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 172/00t
Auch; Beisatz: Mit der 54. ASVG-Novelle, BGBl I 1997/139 (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz - ASRÄG 1997), wurde die Regelung der Gleitpension umgestaltet. Es sollte dadurch der Zugang zu dieser Pensionsart erleichtert werden sowie die Möglichkeiten des Bezuges einer "verringerten Alterspension" bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in reduziertem Ausmaß. Mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) erfolgte eine Änderung der Regelung über Gleitpension unter anderem auch dahin, dass für die Feststellung des Ausmaßes der vor der Antragstellung auf eine Gleitpension geleisteten Tätigkeit künftig der Stichtag und nicht der Tag der Antragstellung der maßgebliche Zeitpunkt sein sollte. (T1); Veröff: SZ 73/124
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108633
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00167_97Z0000_001