Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Gleitpension (§ 253c ASVG) wurde durch die 51. ASVG-Novelle BGBl 1993/335 (Sozialrechtsänderungsgesetz - SRÄG 1993) eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte bei Erreichen der Altersgrenze und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) in Hinkunft eine Wahlmöglichkeit geschaffen werden, anstelle der "Frühpension", neben der keine Erwerbstätigkeit (ausgenommen eine geringfügige) ausgeübt werden darf (Wegfallbestimmungen), eine Teilpension in Anspruch zu nehmen, neben der eine weitere Erwerbstätigkeit möglich ist. Diese Teilpension sollte nach freier Wahl in der Höhe von 70 vH oder 50 vH einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Vollpension bei gleichzeitiger Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden können (RV 932 BlgNR 18. GP, 47). Die Inanspruchnahme einer Gleitpension sollte somit nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei gleichzeitiger Arbeitszeitreduktion möglich sein. Wird die Arbeitszeit auf höchstens 50 vH der bisherigen Arbeitszeit bzw auf höchstens 20 Stunden bei bisheriger gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit reduziert, sollte eine Teilpension von 70 vH als Gleitpension gebühren. Wird die Arbeitszeit auf höchstens 70 vH der bisherigen Arbeitszeit bzw auf höchstens 28 Stunden bei bisheriger gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Arbeitszeit reduziert, sollte eine Teilpension von 50 vH als Gleitpension gebühren (AB 968 BlgNR 18. GP, 4; vgl auch Rudda, Die Gleitpension, ecolex 1993, 333 ff; Löschnigg/Karl, Teilzeitarbeit und Abfertigung bei Gleitpension, ZAS 1994, 86 ff ua).Die Gleitpension (Paragraph 253 c, ASVG) wurde durch die 51. ASVG-Novelle BGBl 1993/335 (Sozialrechtsänderungsgesetz - SRÄG 1993) eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte bei Erreichen der Altersgrenze und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253 b, ASVG) in Hinkunft eine Wahlmöglichkeit geschaffen werden, anstelle der "Frühpension", neben der keine Erwerbstätigkeit (ausgenommen eine geringfügige) ausgeübt werden darf (Wegfallbestimmungen), eine Teilpension in Anspruch zu nehmen, neben der eine weitere Erwerbstätigkeit möglich ist. Diese Teilpension sollte nach freier Wahl in der Höhe von 70 vH oder 50 vH einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Vollpension bei gleichzeitiger Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden können Regierungsvorlage 932 BlgNR 18. GP, 47). Die Inanspruchnahme einer Gleitpension sollte somit nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei gleichzeitiger Arbeitszeitreduktion möglich sein. Wird die Arbeitszeit auf höchstens 50 vH der bisherigen Arbeitszeit bzw auf höchstens 20 Stunden bei bisheriger gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit reduziert, sollte eine Teilpension von 70 vH als Gleitpension gebühren. Wird die Arbeitszeit auf höchstens 70 vH der bisherigen Arbeitszeit bzw auf höchstens 28 Stunden bei bisheriger gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Arbeitszeit reduziert, sollte eine Teilpension von 50 vH als Gleitpension gebühren Ausschussbericht 968 BlgNR 18. GP, 4; vergleiche auch Rudda, Die Gleitpension, ecolex 1993, 333 ff; Löschnigg/Karl, Teilzeitarbeit und Abfertigung bei Gleitpension, ZAS 1994, 86 ff ua).
Nach § 253c Abs 1 Z 2 ASVG idF der 51. ASVG-Novelle ist daher unter anderem Voraussetzung für den Anspruch auf Gleitpension, dass bei der AntragstellungNach Paragraph 253 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung der 51. ASVG-Novelle ist daher unter anderem Voraussetzung für den Anspruch auf Gleitpension, dass bei der Antragstellung
a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und
b) eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen wird, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung - von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen gemäß Abs 2 hinaus festgelegt wird.b) eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen wird, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung - von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (Litera a,) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen gemäß Absatz 2, hinaus festgelegt wird.
Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle gebührt die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß vonNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gebührt die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von
1. 70 vH der nach § 261 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 20 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 50 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt;1. 70 vH der nach Paragraph 261, ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 20 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 50 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt;
2. 50 vH der nach § 261 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 28 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 70 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt.2. 50 vH der nach Paragraph 261, ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 28 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 70 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt.
Nach Abs 3 leg cit ist für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitszeitverpflichtung waren.Nach Absatz 3, leg cit ist für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitszeitverpflichtung waren.
Mit der 54. ASVG-Novelle, BGBl I 1997/139 (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz - ASRÄG 1997), wurde die Regelung der Gleitpension umgestaltet. Es sollte dadurch der Zugang zu dieser Pensionsart erleichtert werden und die Möglichkeiten des Bezuges einer "verringerten Alterspension" bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in reduziertem Ausmaß sollten damit erweitert werden. In der Frage der notwendigen Reduktion der Arbeitszeit wurde der Anspruch auf Gleitpension generell an die Voraussetzung geknüpft, dass die Arbeitszeit auf höchstens 28 Wochenstunden (bzw 70 % der zuletzt ausgeübten Teilzeitbeschäftigung) reduziert wird. Auch die Höhe der Gleitpension wurde neu geregelt. Schließlich wurde festgelegt, dass die Gleitpension in einem Kalendermonat wegfällt, wenn die höchstzulässige Arbeitszeit (28 Wochenstunden bzw 70 % der letzten Teilzeitbeschäftigung) überschritten oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung begründet, aufgenommen wird (RV 886 BlgNR 20. GP, 103 abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA, ASVG 68. ErgLfg Anm 2 zu § 253c). Mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) erfolgte eine Änderung der Regelung über Gleitpension unter anderem auch dahin, dass für die Feststellung des Ausmaßes der vor der Antragstellung auf eine Gleitpension geleisteten Tätigkeit künftig der Stichtag und nicht der Tag der Antragstellung der maßgebliche Zeitpunkt sein sollte (vgl Teschner/Widlar aaO Anm 4).Mit der 54. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 1997/139 (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz - ASRÄG 1997), wurde die Regelung der Gleitpension umgestaltet. Es sollte dadurch der Zugang zu dieser Pensionsart erleichtert werden und die Möglichkeiten des Bezuges einer "verringerten Alterspension" bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in reduziertem Ausmaß sollten damit erweitert werden. In der Frage der notwendigen Reduktion der Arbeitszeit wurde der Anspruch auf Gleitpension generell an die Voraussetzung geknüpft, dass die Arbeitszeit auf höchstens 28 Wochenstunden (bzw 70 % der zuletzt ausgeübten Teilzeitbeschäftigung) reduziert wird. Auch die Höhe der Gleitpension wurde neu geregelt. Schließlich wurde festgelegt, dass die Gleitpension in einem Kalendermonat wegfällt, wenn die höchstzulässige Arbeitszeit (28 Wochenstunden bzw 70 % der letzten Teilzeitbeschäftigung) überschritten oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung begründet, aufgenommen wird Regierungsvorlage 886 BlgNR 20. GP, 103 abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA, ASVG 68. ErgLfg Anmerkung 2 zu Paragraph 253 c,). Mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/138) erfolgte eine Änderung der Regelung über Gleitpension unter anderem auch dahin, dass für die Feststellung des Ausmaßes der vor der Antragstellung auf eine Gleitpension geleisteten Tätigkeit künftig der Stichtag und nicht der Tag der Antragstellung der maßgebliche Zeitpunkt sein sollte vergleiche Teschner/Widlar aaO Anmerkung 4).
Nach der auch auf den Anspruch des Klägers auf Gleitpension anwendbaren (§ 270 ASVG) Bestimmung des § 253c Abs 1 Z 3 lit a und b ASVG in der zum Stichtag 1. 10. 1998 geltenden Fassung ist somit unter anderem Voraussetzung für den Anspruch auf Gleitpension, dass gleichzeitig mit dem Pensionsantrag a) im Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und b) nachgewiesen wird, dass Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Falle einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag - von höchstens 70 % der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw in Anspruch genommen wird.Nach der auch auf den Anspruch des Klägers auf Gleitpension anwendbaren (Paragraph 270, ASVG) Bestimmung des Paragraph 253 c, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b ASVG in der zum Stichtag 1. 10. 1998 geltenden Fassung ist somit unter anderem Voraussetzung für den Anspruch auf Gleitpension, dass gleichzeitig mit dem Pensionsantrag a) im Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und b) nachgewiesen wird, dass Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Falle einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag - von höchstens 70 % der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (Litera a,) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw in Anspruch genommen wird.
Aus dieser soeben zitierten Bestimmung ergibt sich, dass die vom Versicherten nachzuweisende Teilzeitvereinbarung nach einer von ihm bisher ausgeübten Vollbeschäftigung ein Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit von 28 Wochenstunden gewährleisten muss und dementsprechend keine Mehrarbeitspflicht enthalten darf, durch die eine wöchentliche Arbeitszeit von 28 Stunden überschritten wird (vgl Andexlinger, Arbeitsrechtliches zur Gleitpension, RdW 1993, 221 f). Im Falle einer vom Versicherten bisher ausgeübten Teilzeitarbeit darf das nunmehrige Beschäftigungsausmaß 70 % der zuletzt geleisteten Teilzeitarbeit nicht überschreiten. Für den Bereich jener Arbeitnehmer, die den Bestimmungen des AZG unterliegen, sieht § 19d Abs 1 AZG vor, dass Teilzeitarbeit dann vorliegt, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden; vgl § 3 Abs 1 AZG) oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 AZG sind jedoch Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Vertragsbedienstete), vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Nach § 20 Abs 1 VBG sind auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten grundsätzlich die §§ 47a bis 50d BDG 1979 anzuwenden. Nach § 48 Abs 2 BDG beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Der Lehrer ist gemäß § 211 BDG zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus einer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich gemäß § 212 Abs 1 BDG nach dem Bundesgesez über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl Nr 244/1965. Nach § 2 Abs 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer - unter Zugrundelegung der 40 Stunden betragenden Wochendienstzeit - 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit dem für die Unterrichtsgegenstände der einzelnen Lehrverpflichtungs- gruppen (Anlage 1 bis 6 zu § 2 Abs 1 des Lehrverpflichtungsgesetzes) festgelegten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. Daraus ergibt sich, dass für "arbeitsaufwendige Fächer" (Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppen I, II und III) weniger als 20 Unterrichtsstunden eine volle Lehrverpflichtung ausmachen, während für weniger "arbeitsaufwendige Fächer" (Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV, V und VI) mehr als 20 Unterrichtsstunden eine volle Lehrverpflichtung ergeben. Gemäß § 38 Abs 1 VBG gilt der Vertragslehrer als vollbeschäftigt (§ 4 Abs 2 lit e), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung errreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist.Aus dieser soeben zitierten Bestimmung ergibt sich, dass die vom Versicherten nachzuweisende Teilzeitvereinbarung nach einer von ihm bisher ausgeübten Vollbeschäftigung ein Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit von 28 Wochenstunden gewährleisten muss und dementsprechend keine Mehrarbeitspflicht enthalten darf, durch die eine wöchentliche Arbeitszeit von 28 Stunden überschritten wird vergleiche Andexlinger, Arbeitsrechtliches zur Gleitpension, RdW 1993, 221 f). Im Falle einer vom Versicherten bisher ausgeübten Teilzeitarbeit darf das nunmehrige Beschäftigungsausmaß 70 % der zuletzt geleisteten Teilzeitarbeit nicht überschreiten. Für den Bereich jener Arbeitnehmer, die den Bestimmungen des AZG unterliegen, sieht Paragraph 19 d, Absatz eins, AZG vor, dass Teilzeitarbeit dann vorliegt, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden; vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, AZG) oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG sind jedoch Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Vertragsbedienstete), vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Nach Paragraph 20, Absatz eins, VBG sind auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten grundsätzlich die Paragraphen 47 a bis 50 d BDG 1979 anzuwenden. Nach Paragraph 48, Absatz 2, BDG beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Der Lehrer ist gemäß Paragraph 211, BDG zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus einer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich gemäß Paragraph 212, Absatz eins, BDG nach dem Bundesgesez über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr 244 aus 1965,. Nach Paragraph 2, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer - unter Zugrundelegung der 40 Stunden betragenden Wochendienstzeit - 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit dem für die Unterrichtsgegenstände der einzelnen Lehrverpflichtungs- gruppen (Anlage 1 bis 6 zu Paragraph 2, Absatz eins, des Lehrverpflichtungsgesetzes) festgelegten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. Daraus ergibt sich, dass für "arbeitsaufwendige Fächer" (Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins, römisch zwei und römisch drei) weniger als 20 Unterrichtsstunden eine volle Lehrverpflichtung ausmachen, während für weniger "arbeitsaufwendige Fächer" (Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier, römisch fünf und römisch sechs) mehr als 20 Unterrichtsstunden eine volle Lehrverpflichtung ergeben. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VBG gilt der Vertragslehrer als vollbeschäftigt (Paragraph 4, Absatz 2, Litera e,), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung errreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist.
Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass der Kläger im letzten Jahr vor dem Stichtag eine volle Lehrverpflichtung im Ausmaß von 20 Wochenstunden, welche auch nach den Revisionsausführungen des Klägers 20 Werteinheiten entspricht, ausgeübt hat. Der Kläger vertritt jedoch die Ansicht, die von ihm getroffene Teilzeitvereinbarung stehe nicht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut und zur Absicht des Gesetzgebers, weil im Gesetz ausdrücklich nur auf eine (zulässige) Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden Bezug genommen werde und weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien ein Abstellen des Gesetzgebers auf ein prozentuelles Verhältnis zu einer fiktiven Normalarbeitszeit entnommen werden könne.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Es wurde bereits dargelegt, dass nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers die Inanspruchnahme einer Gleitpension nur bei gleichzeitiger Arbeitszeitreduktion möglich sein soll. Für den Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass der Versicherte nur bei einer Reduktion seiner Teilzeitarbeit auf höchstens 70 % der zuletzt geleisteten Arbeitszeit Anspruch auf Gleitpension hat. Ein vollbeschäftigt gewesener Versicherter darf sich zu einer Teilzeitarbeit von höchstens 28 Wochenstunden (= 70 % der gesetzlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) verpflichten. Daraus ist aber abzuleiten, dass der Gesetzgeber entgegen der Rechtsansicht des Klägers bei der Festlegung des Höchstausmaßes der Wochenarbeitszeit von 28 Wochenstunden für Vollbeschäftigte von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden ausgegangen ist. Dies zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der erforderlichen Reduktion der Arbeitszeit sowohl in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen als auch in den ebenfalls zitierten Gesetzesmaterialien mehrfach auf die bisherige gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit ausdrücklich Bezug genommen hat. Es kann daher auch der weiteren Ansicht des Klägers, im Hinblick auf die von ihm im letzten Jahr vor dem Stichtag tatsächlich ausgeübte Lehrverpflichtung von 28,77 Werteinheiten ergebe sich eine erlaubte Teilzeitbechäftigung von 20,13 Werteinheiten (= 70 %), nicht gefolgt werden, da nur bei einer - beim Kläger unbestritten nicht vorliegenden - Teilzeitbeschäftigung im Sinne der vom Kläger angestellten prozentuellen Berechnung auf das konkrete Ausmaß der vom Versicherten geleisteten Arbeitszeit abzustellen wäre. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, die wöchentliche Normalarbeitszeit der Lehrer betrage tatsächlich mehr als 40 Wochenstunden und für die höchstzulässige Arbeitszeit sei die im letzten Jahr vor der Antragstellung (nunmehr: Stichtag) überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend (vgl § 253c Abs 4 ASVG), ist ihm entgegenzuhalten, dass ohnedies vom Vorliegen einer Vollbeschäftigung des Klägers ausgegangen wird. Auch regelmäßig geleistete Überstunden haben dabei außer Betracht zu bleiben. Die Bestimmung des § 253c Abs 4 ASVG bezieht sich auf die - hier jeweils nicht vorliegenden - Fälle mehrerer voneinander unabhängiger Beschäftigungsverhältnisse oder auch schwankender Arbeitszeiten bei ein und demselben Dienstgeber im Rahmen eines durchlaufenden Arbeitsverhältnisses (vgl Löschnigg/Karl aaO 86).Es wurde bereits dargelegt, dass nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers die Inanspruchnahme einer Gleitpension nur bei gleichzeitiger Arbeitszeitreduktion möglich sein soll. Für den Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass der Versicherte nur bei einer Reduktion seiner Teilzeitarbeit auf höchstens 70 % der zuletzt geleisteten Arbeitszeit Anspruch auf Gleitpension hat. Ein vollbeschäftigt gewesener Versicherter darf sich zu einer Teilzeitarbeit von höchstens 28 Wochenstunden (= 70 % der gesetzlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) verpflichten. Daraus ist aber abzuleiten, dass der Gesetzgeber entgegen der Rechtsansicht des Klägers bei der Festlegung des Höchstausmaßes der Wochenarbeitszeit von 28 Wochenstunden für Vollbeschäftigte von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden ausgegangen ist. Dies zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der erforderlichen Reduktion der Arbeitszeit sowohl in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen als auch in den ebenfalls zitierten Gesetzesmaterialien mehrfach auf die bisherige gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit ausdrücklich Bezug genommen hat. Es kann daher auch der weiteren Ansicht des Klägers, im Hinblick auf die von ihm im letzten Jahr vor dem Stichtag tatsächlich ausgeübte Lehrverpflichtung von 28,77 Werteinheiten ergebe sich eine erlaubte Teilzeitbechäftigung von 20,13 Werteinheiten (= 70 %), nicht gefolgt werden, da nur bei einer - beim Kläger unbestritten nicht vorliegenden - Teilzeitbeschäftigung im Sinne der vom Kläger angestellten prozentuellen Berechnung auf das konkrete Ausmaß der vom Versicherten geleisteten Arbeitszeit abzustellen wäre. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, die wöchentliche Normalarbeitszeit der Lehrer betrage tatsächlich mehr als 40 Wochenstunden und für die höchstzulässige Arbeitszeit sei die im letzten Jahr vor der Antragstellung (nunmehr: Stichtag) überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend vergleiche Paragraph 253 c, Absatz 4, ASVG), ist ihm entgegenzuhalten, dass ohnedies vom Vorliegen einer Vollbeschäftigung des Klägers ausgegangen wird. Auch regelmäßig geleistete Überstunden haben dabei außer Betracht zu bleiben. Die Bestimmung des Paragraph 253 c, Absatz 4, ASVG bezieht sich auf die - hier jeweils nicht vorliegenden - Fälle mehrerer voneinander unabhängiger Beschäftigungsverhältnisse oder auch schwankender Arbeitszeiten bei ein und demselben Dienstgeber im Rahmen eines durchlaufenden Arbeitsverhältnisses vergleiche Löschnigg/Karl aaO 86).
Es ist daher das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem im letzten Jahr vor dem Stichtag vollbeschäftigt gewesenen Kläger eine Teilzeitbeschäftigung das Höchstausmaß von 28 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Die Berechnungsweise des Berufungsgerichtes, insbesondere die Heranziehung der Werteinheiten als maßgebender Parameter für die Arbeitszeit des Klägers, wird in der Revision nicht bekämpft. Auch der Kläger selbst erstellt seine Berechnungen weitgehend auf der Grundlage der von ihm geleisteten Werteinheiten. Diese Berechnungsweise erscheint auch sachgerecht, weil die im § 2 Abs 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes vorgesehene Umrechnung der Wochenstunden auf Werteinheiten der auch vom Kläger hervorgehobenen unterschiedlichen zeitlichen Belastung durch die verschiedenen Unterrichtsgegenstände am ehesten gerecht wird und auch der vom Kläger selbst vorgelegten Änderungsmeldung seines Dienstgebers zur Sozialversicherung vom 20. 10. 1998 entspricht. Ausgehend davon, dass 20 Werteinheiten einer vollen Lehrverpflichtung und damit einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen, hätte der Kläger nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen für den Bezug einer Gleitpension Teilzeit nur im Höchstausmaß von 14 Werteinheiten vereinbaren dürfen. Da der Kläger jedoch im maßgebenden Zeitraum tatsächlich eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 15,08 Werteinheiten ausgeübt hat, wurde sein Begehren auf Gewährung einer Gleitpension von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen.Es ist daher das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem im letzten Jahr vor dem Stichtag vollbeschäftigt gewesenen Kläger eine Teilzeitbeschäftigung das Höchstausmaß von 28 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Die Berechnungsweise des Berufungsgerichtes, insbesondere die Heranziehung der Werteinheiten als maßgebender Parameter für die Arbeitszeit des Klägers, wird in der Revision nicht bekämpft. Auch der Kläger selbst erstellt seine Berechnungen weitgehend auf der Grundlage der von ihm geleisteten Werteinheiten. Diese Berechnungsweise erscheint auch sachgerecht, weil die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes vorgesehene Umrechnung der Wochenstunden auf Werteinheiten der auch vom Kläger hervorgehobenen unterschiedlichen zeitlichen Belastung durch die verschiedenen Unterrichtsgegenstände am ehesten gerecht wird und auch der vom Kläger selbst vorgelegten Änderungsmeldung seines Dienstgebers zur Sozialversicherung vom 20. 10. 1998 entspricht. Ausgehend davon, dass 20 Werteinheiten einer vollen Lehrverpflichtung und damit einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen, hätte der Kläger nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen für den Bezug einer Gleitpension Teilzeit nur im Höchstausmaß von 14 Werteinheiten vereinbaren dürfen. Da der Kläger jedoch im maßgebenden Zeitraum tatsächlich eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 15,08 Werteinheiten ausgeübt hat, wurde sein Begehren auf Gewährung einer Gleitpension von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, insbesondere berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, insbesondere berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.