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Rechtssatz RS0113893

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113893

Geschäftszahl

10ObS172/00t

Entscheidungsdatum

25.07.2000

Norm

ASVG idF 54.ASVGNov §253c

Rechtssatz

Die vom Versicherten nachzuweisende Teilzeitvereinbarung muss nach einer von ihm bisher ausgeübten Vollbeschäftigung ein Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit von 28 Wochenstunden gewährleisten und darf dementsprechend keine Mehrarbeitspflicht enthalten, durch die eine wöchentliche Arbeitszeit von 28 Stunden überschritten wird. Im Falle einer vom Versicherten bisher ausgeübten Teilzeitarbeit darf das nunmehrige Beschäftigungsausmaß 70 % der zuletzt geleisteten Teilzeitarbeit nicht überschreiten. Der Gesetzgeber ist bei der Festlegung des Höchstausmaßes der Wochenarbeitszeit von 28 Wochenstunden für Vollbeschäftigte von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden ausgegangen. Regelmäßig geleistete Überstunden haben außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 172/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 172/00t
    Veröff: SZ 73/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113893

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_010OBS00172_00T0000_001