Rechtssatz RS0113893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113893
Geschäftszahl
10ObS172/00t
Entscheidungsdatum
25.07.2000
Norm
ASVG idF 54.ASVGNov §253c
Rechtssatz
Die vom Versicherten nachzuweisende Teilzeitvereinbarung muss nach einer von ihm bisher ausgeübten Vollbeschäftigung ein Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit von 28 Wochenstunden gewährleisten und darf dementsprechend keine Mehrarbeitspflicht enthalten, durch die eine wöchentliche Arbeitszeit von 28 Stunden überschritten wird. Im Falle einer vom Versicherten bisher ausgeübten Teilzeitarbeit darf das nunmehrige Beschäftigungsausmaß 70 % der zuletzt geleisteten Teilzeitarbeit nicht überschreiten. Der Gesetzgeber ist bei der Festlegung des Höchstausmaßes der Wochenarbeitszeit von 28 Wochenstunden für Vollbeschäftigte von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden ausgegangen. Regelmäßig geleistete Überstunden haben außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113893
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_010OBS00172_00T0000_001