Rechtssatz RS0108638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108638
Geschäftszahl
10ObS167/97z
Entscheidungsdatum
15.10.1997
Rechtssatz
Da die Geringfügigkeit einer Beschäftigung nach § 5 Abs 2 ASVG ausschließlich nach dem daraus erzielten Entgelt definiert wird, kommt es auf die im Rahmen dieser geringfügigen Beschäftigung verrichtete Arbeitszeit nicht an.Da die Geringfügigkeit einer Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ausschließlich nach dem daraus erzielten Entgelt definiert wird, kommt es auf die im Rahmen dieser geringfügigen Beschäftigung verrichtete Arbeitszeit nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108638
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00167_97Z0000_006