Rechtssatz RS0108703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108703
Geschäftszahl
5Ob504/96 (5Ob505/96)
Entscheidungsdatum
14.10.1997
Rechtssatz
Eine vertraglich geschuldete, aber ungenügende und daher für die Programmbedienung nicht ausreichende Schulung durch den Softwarelieferanten ist ein Mangel, der den nach der Vertragsregelung festgelegten ordentlichen Gebrauch der Software hindert und nach Annahme der unvollständigen Leistung bei Unbehebbarkeit zur Wandlung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob jene nun als Hauptleistungspflicht oder als äquivalente Nebenleistungspflicht zu qualifizieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108703
Dokumentnummer
JJR_19971014_OGH0002_0050OB00504_9600000_002