Mittels Schriftsatzes vom 27.Jänner 1997 (Einlangen) teilte der Beklagte dem Revisionsgericht unter Vorlage eines Firmenbuchauszugs (Stichtag 17.Jänner 1997) mit, daß die klagende Partei mit der (bisherigen) Nebenintervenientin verschmolzen worden sei. Das stimmt mit dem Inhalt des Firmenbuchs überein (Abfragedatum 7.Oktober 1977). Danach wurde die bisher klagende Partei (GmbH) aufgrund des Vertrags vom 5.September 1996 als übertragende Gesellschaft mit der Nebenintervenientin (GmbH) als übernehmender Gesellschaft verschmolzen und die Firma der übertragenden Gesellschaft am 12. November 1996 gelöscht.
Die Verschmelzung zweier GmbH, die den Transfer des gesamten Vermögens der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft bewirkt, ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge (Koppensteiner, GmbH-Gesetz [1994] Rz 2 zu § 96). Diese führt gemäß § 235 Abs 5 ZPO - in jeder Lage des Verfahrens - zur Berichtigung der Parteibezeichnung (EvBl 1996/101 = GesRZ 1997, 98 = RdW 1996, 585 = WBl 1996, 328; GesRZ 1988, 49). Die bisherige Bezeichnung der klagenden Partei ist demnach durch die Firma der vormaligen Nebenintervenientin zu ersetzen, die an deren Stelle trat.Die Verschmelzung zweier GmbH, die den Transfer des gesamten Vermögens der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft bewirkt, ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge (Koppensteiner, GmbH-Gesetz [1994] Rz 2 zu Paragraph 96,). Diese führt gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO - in jeder Lage des Verfahrens - zur Berichtigung der Parteibezeichnung (EvBl 1996/101 = GesRZ 1997, 98 = RdW 1996, 585 = WBl 1996, 328; GesRZ 1988, 49). Die bisherige Bezeichnung der klagenden Partei ist demnach durch die Firma der vormaligen Nebenintervenientin zu ersetzen, die an deren Stelle trat.
Zu 2):
Der Oberste Gerichtshof sprach in 1 Ob 554/91 zum Widerklagebegehren aus, dieses werde - unabhängig vom künftigen Ergebnis eines rechtskräftigen Urteils im Hauptprozeß - jedenfalls scheitern müssen. Gewinne der Beklagte den Prozeß auf Zahlung des Programmnutzungsentgelts wegen erfolgreicher Wandlung, wäre der Vertrag gänzlich aufgehoben und daher dem auf Pkt. 5 der Softwarevereinbarung gestützten Widerklagebegehren der Boden entzogen. Werde der Beklagte dagegen dort zur Zahlung verurteilt, hätte die klagende Partei im Widerklageprozeß "das Leistungsverweigerungsrecht zu Recht geltend gemacht". Die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen seien jedoch deshalb aufzuheben, weil der Beklagte, solange der allfällige Erfolg oder Mißerfolg seiner Wandlungseinrede im Hauptprozeß nicht feststehe, auf Vertragszuhaltung klagen könne.
Später verband das Erstgericht den Haupt- und Widerklageprozeß mit Beschluß vom 15.April 1993 (ON 102 Seite 1 f) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Dadurch seien - so die Revision - die Aufträge des Obersten Gerichtshofs im Aufhebungsbeschluß "ad absurdum geführt" und der "rechtsschutzsuchende Beklagte seines Rechtsschutzes beraubt" worden. Der Verbindungsbeschluß verletze daher den im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf ein faires Verfahren gem Art 6 Abs 1 EMRK. Das Berufungsgericht habe diese Verletzung "fundamentaler Grundsätze des Zivilprozesses" seiner Entscheidung - trotz Rüge - zugrundegelegt, weshalb dessen Verfahren mangelhaft sei.Später verband das Erstgericht den Haupt- und Widerklageprozeß mit Beschluß vom 15.April 1993 (ON 102 Seite 1 f) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Dadurch seien - so die Revision - die Aufträge des Obersten Gerichtshofs im Aufhebungsbeschluß "ad absurdum geführt" und der "rechtsschutzsuchende Beklagte seines Rechtsschutzes beraubt" worden. Der Verbindungsbeschluß verletze daher den im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf ein faires Verfahren gem Artikel 6, Absatz eins, EMRK. Das Berufungsgericht habe diese Verletzung "fundamentaler Grundsätze des Zivilprozesses" seiner Entscheidung - trotz Rüge - zugrundegelegt, weshalb dessen Verfahren mangelhaft sei.
Darauf ist - abgesehen davon, daß bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend auf die Unanfechtbarkeit von Verbindungsbeschlüssen gemäß § 192 Abs 2 ZPO verwies - noch zu erwidern:Darauf ist - abgesehen davon, daß bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend auf die Unanfechtbarkeit von Verbindungsbeschlüssen gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO verwies - noch zu erwidern:
Der Beklagte hat sein Widerklagebegehren - folgt man der Diktion der Revision - selbst jeder Erfolgsaussicht "beraubt", vertrat er doch im Haupt- und im Widerklageverfahren einander diametral entgegengesetzte Prozeßstandpunkte, die, wie in 1 Ob 554/91 dargelegt wurde, zwingend zur Abweisung des Widerklagebegehrens führen mußten. Die Ursache dafür nun allein im Verbindungsbeschluß vom 15.April 1993 zu suchen, wird der maßgeblichen Rechtslage nicht gerecht. Der Beklagte übersieht, daß im Widerklageprozeß, in dem sich die klagende Partei auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1052 ABGB berief, auch ohne Verfahrensverbindung als Vorfrage zu klären gewesen wäre, ob er sich im Leistungsverzug befunden oder zu Recht Wandlung geltend gemacht habe. Das Wandlungsthema hätte demnach nicht ausgeklammert werden können, berief sich die GmbH dort doch darauf, der Beklagte habe - trotz seiner Rücktrittserklärung vom 16.Mai 1986 - auf ein allfälliges Wandlungsrecht schlüssig verzichtet, weil er die Software nicht nur weiter benütze, sondern nunmehr auch Vertragszuhaltung begehre (ON 2 Seite 4 des Widerklageaktes). Obgleich der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 554/91 einen schlüssigen Wandlungsverzicht verneinte, blieb die Rechtswirkung der Rücktrittserklärung vom 16.Mai 1986 aufgrund des Vorbringens der GmbH für die Frage der Stichhältigkeit der Leistungsverweigerung des Beklagten als Prozeßthema von Bedeutung. Es besteht daher entgegen der Ansicht des Beklagten kein Anhaltspunkt dafür, daß die Unanfechtbarkeit des Verbindungsbeschlusses einen konventionswidrigen Verfahrensmangel verursacht habe.Der Beklagte hat sein Widerklagebegehren - folgt man der Diktion der Revision - selbst jeder Erfolgsaussicht "beraubt", vertrat er doch im Haupt- und im Widerklageverfahren einander diametral entgegengesetzte Prozeßstandpunkte, die, wie in 1 Ob 554/91 dargelegt wurde, zwingend zur Abweisung des Widerklagebegehrens führen mußten. Die Ursache dafür nun allein im Verbindungsbeschluß vom 15.April 1993 zu suchen, wird der maßgeblichen Rechtslage nicht gerecht. Der Beklagte übersieht, daß im Widerklageprozeß, in dem sich die klagende Partei auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß Paragraph 1052, ABGB berief, auch ohne Verfahrensverbindung als Vorfrage zu klären gewesen wäre, ob er sich im Leistungsverzug befunden oder zu Recht Wandlung geltend gemacht habe. Das Wandlungsthema hätte demnach nicht ausgeklammert werden können, berief sich die GmbH dort doch darauf, der Beklagte habe - trotz seiner Rücktrittserklärung vom 16.Mai 1986 - auf ein allfälliges Wandlungsrecht schlüssig verzichtet, weil er die Software nicht nur weiter benütze, sondern nunmehr auch Vertragszuhaltung begehre (ON 2 Seite 4 des Widerklageaktes). Obgleich der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 554/91 einen schlüssigen Wandlungsverzicht verneinte, blieb die Rechtswirkung der Rücktrittserklärung vom 16.Mai 1986 aufgrund des Vorbringens der GmbH für die Frage der Stichhältigkeit der Leistungsverweigerung des Beklagten als Prozeßthema von Bedeutung. Es besteht daher entgegen der Ansicht des Beklagten kein Anhaltspunkt dafür, daß die Unanfechtbarkeit des Verbindungsbeschlusses einen konventionswidrigen Verfahrensmangel verursacht habe.
Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe die Aktivlegitimation der klagenden Partei zu Unrecht bejaht, weil deren Rechtsvorgängerin weder die "Vertragsposition der VE" im Einklang mit Pkt.15 des "Programm-Nutzungsvertrags" übernommen, noch die Klageforderung abgetreten erhalten habe. Er klammert sich dabei zur Frage der Vertragsübernahme an den Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung, wonach seine Vorauszustimmung zur Vertragsübernahme voraussetze, daß "die Vertragsposition der VE ... von einer von den Mitgliedern der VE gegründeten Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit übernommen" werde. Die allgemeinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vertragsübernahme wurden bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Diesen Ausführungen tritt der Beklagte nicht entgegen. Soweit kann daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen werden, wobei in Ergänzung dazu nur nochmals hervorzuheben ist, daß der im Schuldverhältnis verbleibende Geschäftspartner seine Zustimmung zur Vertragsübernahme nach herrschender Ansicht auch im voraus erklären kann (Ertl in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu § 1406; Mader in Schwimann, ABGB**2 Rz 8 zu § 1406; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 534 f je mN aus der Rsp).Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe die Aktivlegitimation der klagenden Partei zu Unrecht bejaht, weil deren Rechtsvorgängerin weder die "Vertragsposition der VE" im Einklang mit Pkt.15 des "Programm-Nutzungsvertrags" übernommen, noch die Klageforderung abgetreten erhalten habe. Er klammert sich dabei zur Frage der Vertragsübernahme an den Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung, wonach seine Vorauszustimmung zur Vertragsübernahme voraussetze, daß "die Vertragsposition der VE ... von einer von den Mitgliedern der VE gegründeten Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit übernommen" werde. Die allgemeinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vertragsübernahme wurden bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Diesen Ausführungen tritt der Beklagte nicht entgegen. Soweit kann daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen werden, wobei in Ergänzung dazu nur nochmals hervorzuheben ist, daß der im Schuldverhältnis verbleibende Geschäftspartner seine Zustimmung zur Vertragsübernahme nach herrschender Ansicht auch im voraus erklären kann (Ertl in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu Paragraph 1406,; Mader in Schwimann, ABGB**2 Rz 8 zu Paragraph 1406,; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 534 f je mN aus der Rsp).
Das Gericht zweiter Instanz erörterte im angefochtenen Urteil die Gründe, die - seiner Ansicht nach - gegen eine rein wörtliche Auslegung der hier maßgeblichen Vertragsbestimmung - im Sinne des Prozeßstandpunkts des Beklagten - sprächen. Damit setzt sich der Beklagte gar nicht auseinander, sondern beruft sich in der Sache nur auf die Unklarheitenregel des § 915 ABGB (Pkt. 3.3.1. der Revision). Er übersieht dabei jedoch deren subsidiären Charakter, ist doch diese Bestimmung lediglich dann heranzuziehen ist, wenn die Absicht der Parteien auf dem Boden der Auslegungsregeln nach § 914 ABGB nicht zu ermitteln ist (Rummel in Rummel aaO Rz 1 zu § 915; Binder in Schwimann aaO Rz 1 zu § 915 je mN aus der Rsp). Welcher Auslegungsvariante letztlich der Vorzug zu geben wäre, bedarf hier allerdings keiner Erörterung. Hätte nämlich der Beklagte der Vertragsübernahme nicht im voraus zugestimmt, wäre die klagenden Partei nur dann nicht berechtigt, Vertragserfüllung zu begehren, wenn auch eine spätere Zustimmung zu verneinen wäre; eine solche kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.Das Gericht zweiter Instanz erörterte im angefochtenen Urteil die Gründe, die - seiner Ansicht nach - gegen eine rein wörtliche Auslegung der hier maßgeblichen Vertragsbestimmung - im Sinne des Prozeßstandpunkts des Beklagten - sprächen. Damit setzt sich der Beklagte gar nicht auseinander, sondern beruft sich in der Sache nur auf die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB (Pkt. 3.3.1. der Revision). Er übersieht dabei jedoch deren subsidiären Charakter, ist doch diese Bestimmung lediglich dann heranzuziehen ist, wenn die Absicht der Parteien auf dem Boden der Auslegungsregeln nach Paragraph 914, ABGB nicht zu ermitteln ist (Rummel in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 915,; Binder in Schwimann aaO Rz 1 zu Paragraph 915, je mN aus der Rsp). Welcher Auslegungsvariante letztlich der Vorzug zu geben wäre, bedarf hier allerdings keiner Erörterung. Hätte nämlich der Beklagte der Vertragsübernahme nicht im voraus zugestimmt, wäre die klagenden Partei nur dann nicht berechtigt, Vertragserfüllung zu begehren, wenn auch eine spätere Zustimmung zu verneinen wäre; eine solche kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Der Beklagte nahm in der Widerklage just jene GmbH in Anspruch, die nach seiner Ansicht im Hauptprozeß mangels Zustimmung zur Vertragsübernahme nicht Vertragspartnerin und daher nicht Trägerin vertraglicher Rechte und Pflichten sein könne. Im Widerklageprozeß behauptete der Beklagte ferner, ihm sei von der GmbH "entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen" nicht jene neue Programmversion zur Verfügung gestellt worden, deren Überlassung "gegen Kostenersatz" den Gegenstand des Widerklagebegehrens bilde. Dieser Prozeßstandpunkt wurde vom Beklagten stets aufrechterhalten. Am Rande sei überdies bemerkt, daß der Beklagte auch im Rahmen seiner Parteienvernehmung (ON 5 Seite 8 des Widerklageakts) betonte, er habe das (im Hauptprozeß eingeklagte) Programmentgelt deshalb nicht bezahlt, weil die GmbH "nicht ordnungsgemäß erfüllt" habe. Dieser Prozeßstandpunkt macht deutlich, daß der Beklagte der Vertragsübernahme durch die GmbH als Rechtsvorgängerin der klagenden Partei - wenn nicht schon im voraus gemäß Pkt. 15 des "Programm-Nutzungsvertrags", so jedenfalls doch später schlüssig - zustimmte. Dem vermag der Beklagte nur zu entgegnen, die VE habe ihre Geschäftstätigkeit eingestellt, die GmbH habe sich als deren Rechtsnachfolgerin "geriert", er habe "nicht unbedingt davon ausgehen" können, das Prozeßgericht werde "seinem Rechtsstandpunkt" folgen, die Programmanpassung sei "aus tatsächlichen Gründen ... nur noch von der klagenden Partei ... zu erreichen" gewesen und die Einbringung einer Klage könne nicht "als stillschweigendes Geständnis iSd § 267 ZPO" gewertet werden, sei doch die Aktivlegitimation der GmbH im Hauptprozeß auch noch später bestritten worden. Damit zeigt der Beklagte allerdings keine Umstände auf, die im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB vernünftige Zweifel an der erörterten Zustimmung zur Vertragsübernahme lange vor Schluß der Verhandlung erster Instanz nahelegen könnten, läßt sich doch praktisch ausschließen, daß ein Rechtsanwalt jemanden klageweise als Vertragspartner in Anspruch nimmt, obgleich er weiß, daß diese Rechtsposition ein anderer innehat. Im Widerklageprozeß unterstellte der Beklagte die Vertragspartnerstellung der GmbH als Voraussetzung eines allfälligen Rechtsmittelerfolgs auch noch im Revisionsverfahren. Obwohl er die Abweisung des Widerklagebegehrens bekämpfte, konnte er für den Fall, daß seine Prozeßbehauptungen zur Vertragsübernahme im Hauptprozeß zuträfen, keine tragfähige Begründung für eine Klagestattgebung im Widerklageprozeß aufzeigen. Die klagende Partei ist daher für die weitere Erörterung als Vertragspartnerin des Beklagten kraft rechtswirksamer Vertragsübernahme zu behandeln.Der Beklagte nahm in der Widerklage just jene GmbH in Anspruch, die nach seiner Ansicht im Hauptprozeß mangels Zustimmung zur Vertragsübernahme nicht Vertragspartnerin und daher nicht Trägerin vertraglicher Rechte und Pflichten sein könne. Im Widerklageprozeß behauptete der Beklagte ferner, ihm sei von der GmbH "entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen" nicht jene neue Programmversion zur Verfügung gestellt worden, deren Überlassung "gegen Kostenersatz" den Gegenstand des Widerklagebegehrens bilde. Dieser Prozeßstandpunkt wurde vom Beklagten stets aufrechterhalten. Am Rande sei überdies bemerkt, daß der Beklagte auch im Rahmen seiner Parteienvernehmung (ON 5 Seite 8 des Widerklageakts) betonte, er habe das (im Hauptprozeß eingeklagte) Programmentgelt deshalb nicht bezahlt, weil die GmbH "nicht ordnungsgemäß erfüllt" habe. Dieser Prozeßstandpunkt macht deutlich, daß der Beklagte der Vertragsübernahme durch die GmbH als Rechtsvorgängerin der klagenden Partei - wenn nicht schon im voraus gemäß Pkt. 15 des "Programm-Nutzungsvertrags", so jedenfalls doch später schlüssig - zustimmte. Dem vermag der Beklagte nur zu entgegnen, die VE habe ihre Geschäftstätigkeit eingestellt, die GmbH habe sich als deren Rechtsnachfolgerin "geriert", er habe "nicht unbedingt davon ausgehen" können, das Prozeßgericht werde "seinem Rechtsstandpunkt" folgen, die Programmanpassung sei "aus tatsächlichen Gründen ... nur noch von der klagenden Partei ... zu erreichen" gewesen und die Einbringung einer Klage könne nicht "als stillschweigendes Geständnis iSd Paragraph 267, ZPO" gewertet werden, sei doch die Aktivlegitimation der GmbH im Hauptprozeß auch noch später bestritten worden. Damit zeigt der Beklagte allerdings keine Umstände auf, die im Sinne des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB vernünftige Zweifel an der erörterten Zustimmung zur Vertragsübernahme lange vor Schluß der Verhandlung erster Instanz nahelegen könnten, läßt sich doch praktisch ausschließen, daß ein Rechtsanwalt jemanden klageweise als Vertragspartner in Anspruch nimmt, obgleich er weiß, daß diese Rechtsposition ein anderer innehat. Im Widerklageprozeß unterstellte der Beklagte die Vertragspartnerstellung der GmbH als Voraussetzung eines allfälligen Rechtsmittelerfolgs auch noch im Revisionsverfahren. Obwohl er die Abweisung des Widerklagebegehrens bekämpfte, konnte er für den Fall, daß seine Prozeßbehauptungen zur Vertragsübernahme im Hauptprozeß zuträfen, keine tragfähige Begründung für eine Klagestattgebung im Widerklageprozeß aufzeigen. Die klagende Partei ist daher für die weitere Erörterung als Vertragspartnerin des Beklagten kraft rechtswirksamer Vertragsübernahme zu behandeln.
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet sich keine nähere Erörterung der allgemeinen schuldrechtlichen Qualifikation von Verträgen, die der Überlassung von Computersoftware dienen. In 1 Ob 50/85 (SZ 50/85 = JBl 1978, 374 = EvBl 1978/9) wurde der Erwerb eines Kleincomputers samt Standardprogramm als Kauf eingeordnet. Dagegen wurde eine Vereinbarung über die Lieferung eines Handterminals mit Spezialsoftware, die für den Anwender "maßgeschneidert" war, in 2 Ob 625/90 (WBl 1991, 270 = RdW 1991, 230 = ecolex 1991, 531) als Kauf- oder Werklieferungsvertrag qualifiziert. Eine präzisere Stellungnahme zur Rechtsnatur unterblieb, weil - nach Ansicht des dort erkennenden Senats - die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über den Warenkauf jedenfalls anzuwenden waren, habe doch der Unternehmer eine nicht vertretbare (offenbar) körperliche Sache aus von ihm beizustellendem Material herzustellen gehabt.
Gegenstand eines Kaufvertrags können nicht nur körperliche, sondern auch unkörperliche Sachen sein (Wahle in Klang**2 IV/2, 4 f; Bydlinski in Klang**2 IV/2, 108; Ertl, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Softwareverträge, EDVuR 1994, 19 [20]; ders in Ertl/Wolf, Die Software im österreichischen Zivilrecht [1991] 205 ff; Koziol/Welser, Grundriß I10 324). Die rechtliche Beurteilung der Überlassung von Software als Kauf erforderte daher an sich keine Klärung der Frage, ob der Vertragsgegenstand eine körperliche oder unkörperliche Sache ist. Das Kaufrecht verlangt eine solche Unterscheidung nur soweit, als bestimmte gesetzliche Regelungen unanwendbar oder doch zu modifizieren wären, die körperliche Sachen als Vertragsgegenstand voraussetzen (Ertl, EDVuR 1994, 20). Dennoch wird hier auf die nähere Sacheigenschaft von Software noch zurückzukommen sein, weil sich im Falle deren Eigenschaft als körperliche Sache letztere Frage gar nicht stellt. Softwareverträge haben überdies neben der allgemeinen schuldrechtlichen auch eine urheber- und wettbewerbsrechtliche Dimension.
Durch die UrhG-Novelle 1993 BGBl 93 wurden Sondervorschriften für Computerprogramme in das Urheberrechtsgesetz (§§ 40a bis 40e) eingefügt. Der Oberste Gerichtshof bejahte die urheberrrechtliche Schutzfähigkeit solcher Programme im grundsätzlichen allerdings schonDurch die UrhG-Novelle 1993 Bundesgesetzblatt 93 wurden Sondervorschriften für Computerprogramme in das Urheberrechtsgesetz (Paragraphen 40 a bis 40 e) eingefügt. Der Oberste Gerichtshof bejahte die urheberrrechtliche Schutzfähigkeit solcher Programme im grundsätzlichen allerdings schon
vor diesem Zeitpunkt (WBl 1989, 56 [Schumacher] = ÖBl 1989, 138
[Röttinger] = GRURInt 1989, 850) und erblickte etwa im Vertrieb eines Programms zur Beseitigung des Kopierschutzes eines anderen Programms (WBl 1989, 56) und in der nicht autorisierten weiteren Verbreitung von Kopien eines bestimmten Programms (WBl 1987, 245 = ÖBl 1987, 95 = MR 1987, 135 [M Walter]) außerdem eine Realisierung des Tatbestands des § 1 UWG. Derartige Schutzrechte beschränken in bestimmter Weise die Rechte des Erwerbers, ohne daß diese Konsequenz nur dem Softwarevertrag eigentümlich wäre (Ertl, EDVuR 1994, 19 f; ders in Ertl/Wolf aaO 201 ff). Urheberrechtliche Werknutzungsrechte, die mit der Überlassung von Software gewöhnlich einhergehen (vgl Blocher, Die Rechtsstellung des Softwareanwenders nach österreichischem und deutschem Urheberrecht, EDVuR 1994, 5 [15]; Ertl, EDVuR 1994, 19 f; ders in Ertl/Wolf aaO 201 ff; Holzinger, Beurteilung von Softwarequalität im Hinblick auf Vertragserfüllung und Gewährleistung, EDVuR 1994, 38), sind daher für die schuldrechtliche Einordnung des Erwerbs von Computersoftware allein nicht maßgeblich und werden oft "ganz einseitig in den Vordergrund" gedrängt (Ertl, EDVuR 1994, 19). Wird jemandem Software zur Anwendung überlassen, so soll sie - unabhängig von Details der Vertragsgestaltung in Hinsicht auf Immaterialgüterrechte, die die Rechtsposition des Erwerbers mehr oder weniger einschränken, - funktionieren (Holzinger, EDVuR 1994, 38). Jedenfalls für diesen - im vorliegenden Prozeß relevanten und für den Erwerber in erster Linie maßgeblichen - funktionalen Aspekt entspricht es herrschender Lehre, die Übertragung fertiger Standardsoftware auf Datenträgern gegen einmaliges Entgelt als Kauf einer körperlichen Sache (Ertl, EDVuR 1994, 20; ders in Ertl/Wolf aaO 203 f; Holzinger, Bedienerhandbuch - Schlüssel für EDV-Entscheidungen?, EDVuR 1994, 54 [55]; Blocher, EDVuR 1994, 5 [13 f unter Berufung auf Ertl]; aM Staudinger, Rechtsfragen bei Individualsoftware [1995] 45, 99 [unkörperliche Sache]; Wolf in Ertl/Wolf aaO 189 [unkörperliche Sache - jedoch Möglichkeit des Eigentumserwerbs wie bei körperlichen Sachen]) und daher als Zielschuldverhältnis (Ertl, EDVuR 1994, 20; ders in Ertl/Wolf aaO 203[Röttinger] = GRURInt 1989, 850) und erblickte etwa im Vertrieb eines Programms zur Beseitigung des Kopierschutzes eines anderen Programms (WBl 1989, 56) und in der nicht autorisierten weiteren Verbreitung von Kopien eines bestimmten Programms (WBl 1987, 245 = ÖBl 1987, 95 = MR 1987, 135 [M Walter]) außerdem eine Realisierung des Tatbestands des Paragraph eins, UWG. Derartige Schutzrechte beschränken in bestimmter Weise die Rechte des Erwerbers, ohne daß diese Konsequenz nur dem Softwarevertrag eigentümlich wäre (Ertl, EDVuR 1994, 19 f; ders in Ertl/Wolf aaO 201 ff). Urheberrechtliche Werknutzungsrechte, die mit der Überlassung von Software gewöhnlich einhergehen vergleiche Blocher, Die Rechtsstellung des Softwareanwenders nach österreichischem und deutschem Urheberrecht, EDVuR 1994, 5 [15]; Ertl, EDVuR 1994, 19 f; ders in Ertl/Wolf aaO 201 ff; Holzinger, Beurteilung von Softwarequalität im Hinblick auf Vertragserfüllung und Gewährleistung, EDVuR 1994, 38), sind daher für die schuldrechtliche Einordnung des Erwerbs von Computersoftware allein nicht maßgeblich und werden oft "ganz einseitig in den Vordergrund" gedrängt (Ertl, EDVuR 1994, 19). Wird jemandem Software zur Anwendung überlassen, so soll sie - unabhängig von Details der Vertragsgestaltung in Hinsicht auf Immaterialgüterrechte, die die Rechtsposition des Erwerbers mehr oder weniger einschränken, - funktionieren (Holzinger, EDVuR 1994, 38). Jedenfalls für diesen - im vorliegenden Prozeß relevanten und für den Erwerber in erster Linie maßgeblichen - funktionalen Aspekt entspricht es herrschender Lehre, die Übertragung fertiger Standardsoftware auf Datenträgern gegen einmaliges Entgelt als Kauf einer körperlichen Sache (Ertl, EDVuR 1994, 20; ders in Ertl/Wolf aaO 203 f; Holzinger, Bedienerhandbuch - Schlüssel für EDV-Entscheidungen?, EDVuR 1994, 54 [55]; Blocher, EDVuR 1994, 5 [13 f unter Berufung auf Ertl]; aM Staudinger, Rechtsfragen bei Individualsoftware [1995] 45, 99 [unkörperliche Sache]; Wolf in Ertl/Wolf aaO 189 [unkörperliche Sache - jedoch Möglichkeit des Eigentumserwerbs wie bei körperlichen Sachen]) und daher als Zielschuldverhältnis (Ertl, EDVuR 1994, 20; ders in Ertl/Wolf aaO 203
f) zu qualifizieren. Die Eigentumsübertragung aufgrund eines solchen Kaufvertrags hat daher den Datenträger, der die Software verkörpert, zum Gegenstand (idS Ertl in Ertl/Wolf aaO 202; Blocher, EDVuR 1994, 14; Holzinger, EDVuR 1994, 55 [das "Werkzeughafte der ausführbaren Formen der Software"]). Nicht von Bedeutung ist dabei, wie viele Anwender ein Programm nutzen, maßgeblich ist vielmehr nur die Existenz der fertigen Software (Holzinger, EDVuR 1994, 39). Die Vereinbarung einer Rückgabeverpflichtung spricht, selbst wenn diese auf ein bestimmtes Fehlverhalten des Anwenders bezogen wäre, jedenfalls dann nicht gegen den Kauf, wenn sich der Anbieter kein dingliches Rückforderungsrecht vorbehielt, sondern sich - wie hier - mit einer schuldrechtlichen Rückgabeverpflichtung begnügte (Ertl in Ertl/Wolf aaO 204 f). Bestimmte Vertragselemente, die andere Schuldrechtstypen indizieren könnten, hindern daher die Einordnung als Kauf dann nicht, wenn der Softwarevertrag den einleitend hervorgehobenen Kriterien entspricht.
In der Bundesrepublik Deutschland beurteilte der Bundesgerichtshof die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt - in Erörterungen, deren rechtliche Ausgangslage der Problemlage nach der österreichischen Rechtsordnung sehr ähnlich ist - als Kauf einer beweglichen körperlichen Sache (BGHZ 102, 135 = NJW 1988, 406 = CR 1988, 124 [ausführlich]). Er hielt daran auch in der Folge fest (EDVuR 1994, 48
= NJW-CoR 1993, 5/24; BGHZ 110, 130 = CR 1990, 384; BGHZ 109, 97 =
NJW 1990, 320 = CR 1990, 24 = JR 1991, 17), wenngleich zuletzt
zurückhaltend (CR 1994, 275), weil dort urheberrechtliche Gesichtspunkte einer "Sicherungsübereignung" im Vordergrund standen. Lehmann (CR 1994, 277) besprach letztere Entscheidung zustimmend und verlangte, daß sich das Vertragsrecht bei Überlassung von Programmen "terminologisch in urheberrechtlichen Bahnen bewegen" müsse. Dagegen äußerte sich Hoeren (CR 1994, 279) kritisch und hob die erforderliche Unterscheidung zwischen dem Eigentum an einem "Softwarepaket" und den Rechten an der Software hervor, weshalb Sicherungseigentum auch an Programmkopien erworben werden könne. Diese Divergenz ist ein Spiegelbild der in Österreich erörterten Fragen, die Ertl (EDVuR 1994, 19) zur Bemerkung veranlaßten, bestehende Schutzrechte würden oft "ganz einseitig in den Vordergrund" gedrängt. Daß aber die Überlassung von Standardsoftware "ohne wesentliche Verfügungsbeschränkungen" - entsprechend den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen - als Kauf oder als ein diesem ähnliches Rechtsgeschäft bei jedenfalls analoger Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den Sachkauf anzusehen sei, wird im deutschen Schrifttum nach wie vor betont (Volle, Rechtliche Einordnung der EDV-Systemverträge, CR 1996, 139 [140]), die kaufrechtliche Lösung bei dauerhafter Veräußerung gegen einmaliges Entgelt als herrschende Ansicht bezeichnet (Saenger, Verjährung der Gewährleistungsansprüche beim Computerkauf, NJW-CoR 1997, 354 [356 f]) und der "Vertragstyp der Lizenzierung" für "etwas konstruiert" gehalten (Mäger, Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz bei der Veräußerung von Software, CR 1996, 522 [523]). Auch die ähnliche deutsche Rechtslage stützt daher die Ansicht nicht, die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt sei nicht Kauf einer beweglichen körperlichen Sache, sondern einem anderen Vertragstypus zu unterstellen.
Im Prozeß des Hardwarelieferanten gegen den Beklagten stellte sich
der Oberste Gerichtshof in 3 Ob 2004/96v (SZ 69/127 = JBl 1997, 458
[Staudegger] = ÖBA 1997, 214 = RdW 1997, 73 = ecolex 1996, 743 = ARD
4797/29/96 = JUS Z 2091, 2092, 2093, 2104) bereits der Frage, unter
welchen Voraussetzungen eine Vertragskoppelung bei Beschaffung der Hard- und der Software von verschiedenen Lieferanten als Vertragseinheit aufgefaßt werden kann. Danach setzt eine solche Einheit voraus, daß die Vertragsparteien die Unteilbarkeit ihrer Leistungen entweder ausdrücklich vereinbarten oder eine derartige Vertragskoppelung nach § 863 ABGB durch solche Handlungen erklärten, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Nicht an diesen rechtlichen Prämissen, sondern an der konkreten Fallösung übte Staudegger (JBl 1997, 461) Kritik. Diese beruht auf der nicht durch Feststellungen gedeckten, sondern unterstellten Annahme, die Software der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei habe nur auf der Hardware des Vermieters "laufen" können, weshalb - allenfalls "nach weiteren Feststellungen zum Hergang des Vertragsschlusses" - die "Einheit der Verträge" über die Hard- und die Software "wohl zu bejahen gewesen" wäre. Zunächst sei festgehalten, daß die Glosse Staudeggers an eine Veröffentlichung der Entscheidung 3 Ob 2004/96v (JBl 1997, 458) anschließt, die gerade den für das Verständnis der Kritik wesentlichen Teil nicht wiedergibt. Der Beklagte hatte nämlich in der Verhandlungstagsatzung vom 15.April 1993, als der Software- und der Hardwareprozeß zur gemeinsamen Verhandlung verbunden waren, behauptet, daß sich "die Einheitlichkeit des Vertrages über die Hardware, die Software und die Konvertierung auch aus der Tatsache" ergebe, "daß die Auslieferung der Hardware und die Durchführung der Konvertierung erst nach Zustimmung" des Softwarelieferanten erfolgt sei (ON 70 S 11). Dann behauptete der Beklagte noch bestimmt bezeichnete und nach seiner Meinung "unbehebbare Mängel" der Software (ON 70 S 14). Überdies war dort bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht worden, die Software könnte nach dem mit deren Lieferanten abgeschlossenen "Programm-Nutzungsvertrag ... nur auf der von der klagenden Partei vermieteten EDV-Anlage betrieben werden", die Nutzungsdauer der Programme sei gegenüber dem Softwarelieferanten mit dem Zeitraum beschränkt worden, "als der Beklagte die von der klagenden Partei gemietete EDV-Anlage in seiner Kanzlei in Benützung" habe und deren klagloser Betrieb setze "sowohl eine einwandfreie Hardware als auch eine einwandfreie Software" voraus. Weise eine Komponente Mängel auf, werde die Benützbarkeit der gesamten Anlage beeinträchtigt. Schließlich bestritt der Beklagte in diesem Prozeß bei der Verhandlungstagsatzung vom 14.Oktober 1986 auch das Vorbringen der dort klagenden Partei, sie habe keinen Einfluß auf die Anwenderprogramme und die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen seien "ausschließlich in den drei Verträgen (Anmerkung: mit der dort klagenden Partei) festgehalten, die eine Einheit bilden" würden.welchen Voraussetzungen eine Vertragskoppelung bei Beschaffung der Hard- und der Software von verschiedenen Lieferanten als Vertragseinheit aufgefaßt werden kann. Danach setzt eine solche Einheit voraus, daß die Vertragsparteien die Unteilbarkeit ihrer Leistungen entweder ausdrücklich vereinbarten oder eine derartige Vertragskoppelung nach Paragraph 863, ABGB durch solche Handlungen erklärten, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Nicht an diesen rechtlichen Prämissen, sondern an der konkreten Fallösung übte Staudegger (JBl 1997, 461) Kritik. Diese beruht auf der nicht durch Feststellungen gedeckten, sondern unterstellten Annahme, die Software der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei habe nur auf der Hardware des Vermieters "laufen" können, weshalb - allenfalls "nach weiteren Feststellungen zum Hergang des Vertragsschlusses" - die "Einheit der Verträge" über die Hard- und die Software "wohl zu bejahen gewesen" wäre. Zunächst sei festgehalten, daß die Glosse Staudeggers an eine Veröffentlichung der Entscheidung 3 Ob 2004/96v (JBl 1997, 458) anschließt, die gerade den für das Verständnis der Kritik wesentlichen Teil nicht wiedergibt. Der Beklagte hatte nämlich in der Verhandlungstagsatzung vom 15.April 1993, als der Software- und der Hardwareprozeß zur gemeinsamen Verhandlung verbunden waren, behauptet, daß sich "die Einheitlichkeit des Vertrages über die Hardware, die Software und die Konvertierung auch aus der Tatsache" ergebe, "daß die Auslieferung der Hardware und die Durchführung der Konvertierung erst nach Zustimmung" des Softwarelieferanten erfolgt sei (ON 70 S 11). Dann behauptete der Beklagte noch bestimmt bezeichnete und nach seiner Meinung "unbehebbare Mängel" der Software (ON 70 S 14). Überdies war dort bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht worden, die Software könnte nach dem mit deren Lieferanten abgeschlossenen "Programm-Nutzungsvertrag ... nur auf der von der klagenden Partei vermieteten EDV-Anlage betrieben werden", die Nutzungsdauer der Programme sei gegenüber dem Softwarelieferanten mit dem Zeitraum beschränkt worden, "als der Beklagte die von der klagenden Partei gemietete EDV-Anlage in seiner Kanzlei in Benützung" habe und deren klagloser Betrieb setze "sowohl eine einwandfreie Hardware als auch eine einwandfreie Software" voraus. Weise eine Komponente Mängel auf, werde die Benützbarkeit der gesamten Anlage beeinträchtigt. Schließlich bestritt der Beklagte in diesem Prozeß bei der Verhandlungstagsatzung vom 14.Oktober 1986 auch das Vorbringen der dort klagenden Partei, sie habe keinen Einfluß auf die Anwenderprogramme und die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen seien "ausschließlich in den drei Verträgen (Anmerkung: mit der dort klagenden Partei) festgehalten, die eine Einheit bilden" würden.
Die Auslegung des "Programm-Nutzungsvertrags" belegt, daß die funktionsgerechte Verwendung der Anwendersoftware die Hardware des Vermieters nicht aus technischen, sondern aus kaufmännischen (wirtschaftlichen) Gründen, die ihre Ursache offenbar in den Rechtsbeziehungen des Software- und des Hardwareanbieters hatten, voraussetzte. Es ist daher auch dem hier zu beurteilenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt für die - von Staudegger offenbar unterstellte Voraussetzung - zu entnehmen, eine ordnungsgemäße Funktion der Software habe aus bestimmten (programm-)technischen Gründen gerade des Computers des Hardwarevermieters bedurft. Der Beklagte durfte die Anwendersoftware vielmehr aus bestimmten wirtschaftlichen Gründen, die Ursache einzelner vertraglichen Regelungen waren, auf keinem anderen Gerät als dem des Vermieters betreiben. Eine wechselseitige technische Bedingtheit der Leistungen verschiedener Anbieter läßt sich demnach hier gar nicht als Indiz für eine Vertragseinheit ins Treffen führen. Somit bedarf es auch keiner Abwägung, ob schon allein eine unlösbare technische Verknüpfung der Leistungen eines Hardware- und eines Softwarelieferanten die Vertragseinheit nahelegen könnte. Aus dem "Programm-Nutzungsvertrag" ist jedenfalls kein rechtsgeschäftlicher Wille ableitbar, der auf einen einheitlichen und daher unteilbaren Erfüllungsanspruch aus beiden Verträgen abzielt. Wie aus 3 Ob 2004/96v folgt, gilt gleiches auch für den Vertrag mit dem Hardwarelieferanten. Daher genügt das hier vereinbarte Ausmaß der Verbindung der Leistungen verschiedener Vertragspartner noch nicht, um die vom Beklagten angestrebte rechtsgeschäftliche Einheit zureichend zu begründen. Soweit sich Binder (in Schwimann aaO Rz 57 zu § 914 und R 19 zu § 1053) mit der Frage der Unteilbarkeit von Leistungen befaßt, liegt auch diesen Ausführungen jeweils ein Rechtsgeschäft mit einem Vertragspartner über die Hard- und die Software zugrunde. Gerade der von Binder (in Schwimann aaO Rz 57 zu § 914) erörterte Aspekt der Lieferung von Hard- und Software durch einen Anbieter aufgrund eines auf Einheit abzielenden rechtsgeschäftlichen Willens veranlaßte zuletzt etwa auch den deutschen Bundesgerichtshof, ein "einheitliches Ganzes" anzunehmen, wenn "alle Leistungen aus einer Hand und damit aus einem Guß" erbracht werden sollen (NJW 1996, 1745; ähnlich EDVuR 1994, 48 = NJW-CoR 1993, 5/24). Dagegen führt die rein wirtschaftliche Verknüpfung der Verträge mit einem Software- und einem Hardwarelieferanten - wie hier - noch nicht zu der bereits im Parallelprozeß erörterten Vertragseinheit, sodaß für den erkennenden Senat kein Anlaß besteht, in diesem Punkt von 3 Ob 2004/96v abzugehen.Die Auslegung des "Programm-Nutzungsvertrags" belegt, daß die funktionsgerechte Verwendung der Anwendersoftware die Hardware des Vermieters nicht aus technischen, sondern aus kaufmännischen (wirtschaftlichen) Gründen, die ihre Ursache offenbar in den Rechtsbeziehungen des Software- und des Hardwareanbieters hatten, voraussetzte. Es ist daher auch dem hier zu beurteilenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt für die - von Staudegger offenbar unterstellte Voraussetzung - zu entnehmen, eine ordnungsgemäße Funktion der Software habe aus bestimmten (programm-)technischen Gründen gerade des Computers des Hardwarevermieters bedurft. Der Beklagte durfte die Anwendersoftware vielmehr aus bestimmten wirtschaftlichen Gründen, die Ursache einzelner vertraglichen Regelungen waren, auf keinem anderen Gerät als dem des Vermieters betreiben. Eine wechselseitige technische Bedingtheit der Leistungen verschiedener Anbieter läßt sich demnach hier gar nicht als Indiz für eine Vertragseinheit ins Treffen führen. Somit bedarf es auch keiner Abwägung, ob schon allein eine unlösbare technische Verknüpfung der Leistungen eines Hardware- und eines Softwarelieferanten die Vertragseinheit nahelegen könnte. Aus dem "Programm-Nutzungsvertrag" ist jedenfalls kein rechtsgeschäftlicher Wille ableitbar, der auf einen einheitlichen und daher unteilbaren Erfüllungsanspruch aus beiden Verträgen abzielt. Wie aus 3 Ob 2004/96v folgt, gilt gleiches auch für den Vertrag mit dem Hardwarelieferanten. Daher genügt das hier vereinbarte Ausmaß der Verbindung der Leistungen verschiedener Vertragspartner noch nicht, um die vom Beklagten angestrebte rechtsgeschäftliche Einheit zureichend zu begründen. Soweit sich Binder (in Schwimann aaO Rz 57 zu Paragraph 914 und R 19 zu Paragraph 1053,) mit der Frage der Unteilbarkeit von Leistungen befaßt, liegt auch diesen Ausführungen jeweils ein Rechtsgeschäft mit einem Vertragspartner über die Hard- und die Software zugrunde. Gerade der von Binder (in Schwimann aaO Rz 57 zu Paragraph 914,) erörterte Aspekt der Lieferung von Hard- und Software durch einen Anbieter aufgrund eines auf Einheit abzielenden rechtsgeschäftlichen Willens veranlaßte zuletzt etwa auch den deutschen Bundesgerichtshof, ein "einheitliches Ganzes" anzunehmen, wenn "alle Leistungen aus einer Hand und damit aus einem Guß" erbracht werden sollen (NJW 1996, 1745; ähnlich EDVuR 1994, 48 = NJW-CoR 1993, 5/24). Dagegen führt die rein wirtschaftliche Verknüpfung der Verträge mit einem Software- und einem Hardwarelieferanten - wie hier - noch nicht zu der bereits im Parallelprozeß erörterten Vertragseinheit, sodaß für den erkennenden Senat kein Anlaß besteht, in diesem Punkt von 3 Ob 2004/96v abzugehen.
Der Beklagte vermag sich daher auch in diesem Prozeß nicht mit seiner - im Revisionsverfahren nur noch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erörterten - Ansicht durchzusetzen, die jeweiligen Verträge mit dem Hardware- und dem Softwarelieferanten seien als rechtliche Einheit zu qualifizieren, sodaß soweit gar nicht relevant sei, ob Hardware- oder Softwaremängel vorlägen.
Nach den Darlegungen über die Rechtsnatur des Softwarevertrags ist der "Programm-Nutzungsvertrag" - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch kein Bestandvertrag, sondern Kauf, hatte jenes Rechtsgeschäft doch die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt zum Gegenstand. Die vom Beklagten dagegen ins Treffen geführten Umstände (Anbieten neuer Programmversionen bei Änderung der Randbedingungen, Erhöhung des Preises bei Erweiterung der Hardware, Voraussetzungen der Übertragung der Softwarerechte auf "einen möglichen Käufer" der Hardware, Rückstellungspflicht des Programms unter bestimmten Voraussetzungen, Gebrauchsbeschränkung auf den Kanzleibetrieb des Beklagten) vermögen diese Qualifikation nicht in Frage zu stellen. Neue Programmversionen nach Änderung der Randbedingungen sind nur "gegen Kostenersatz" - also aufgrund eines neuerlichen Vertragsabschlusses auf Verlangen des Anwenders - beziehbar (Pkt 5. des Vertrags). Durch die Vereinbarung einer Preiserhöhung aufgrund nachträglicher Erweiterung der Hardware wird nur klargestellt, daß die Preiskalkulation der Software jeweils von Umfang und Leistungsfähigkeit der Hardware abhängig sein soll (Pkt 9. des Vertrags). Das Ausmaß der Beschränkungen der Verfügungsmöglichkeit über die Software (Pkt 8. und 10. des Vertrags) sind nicht so gravierend, daß eine Einordnung der Rechtsbeziehung der Streitteile als Kauf ausgeschlossen wäre. Die vereinbarte Rückstellungspflicht (Pkt 8. des Vertrags) ist durch die Möglichkeit der Veräußerung relativiert (Pkt 10. des Vertrags). Auch die Beschränkung der Software auf den Kanzleibetrieb des Beklagten (Pkt 1. und 2. des Vertrags) macht lediglich deutlich, daß die Softwareüberlassung auch eine immaterialgüterrechtliche Facette hat.
Bei beweglichen Sachen - wie hier - erlischt das Recht auf Gewährleistung gemäß § 933 ABGB sechs Monate ab dem Tag deren vollständigen Ablieferung. Der Gewährleistungsanspruch muß demnach innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht bzw die Gewährleistungseinrede durch Mängelrüge perpetuiert worden sein. Der erkennende Senat tritt den allgemeinen rechtlichen Erörterungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des Fristenlaufs bei Sachmängeln nicht entgegen. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach kommt es, soweit nicht eine besondere Sacheigenschaft zugesichert wurde, nicht auf die Erkennbarkeit des Mangels an (SZ 64/190 = EvBl 1992/52 = RdW 1992, 307; JBl 1991, 383 = ecolex 1991, 84 [Wilhelm]; SZ 63/37 = JBl 1990, 648 [Reischauer] = EvBl 1990/129 = RdW 1990,153 = WBl 1990,220 = ecolex 1990, 279 [Kurschel, ecolex 1990, 276; Zankel, ecolex 1990, 278]; Binder in Schwimann aaO Rz 24 zu § 933 mwN zum Schrifttum). Allein auf dieser Grundlage kann hier, wie noch näher darzustellen sein wird, jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beklagte allenfalls vorhandene Softwaremängel tatsächlich verspätet rügte.Bei beweglichen Sachen - wie hier - erlischt das Recht auf Gewährleistung gemäß Paragraph 933, ABGB sechs Monate ab dem Tag deren vollständigen Ablieferung. Der Gewährleistungsanspruch muß demnach innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht bzw die Gewährleistungseinrede durch Mängelrüge perpetuiert worden sein. Der erkennende Senat tritt den allgemeinen rechtlichen Erörterungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des Fristenlaufs bei Sachmängeln nicht entgegen. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach kommt es, soweit nicht eine besondere Sacheigenschaft zugesichert wurde, nicht auf die Erkennbarkeit des Mangels an (SZ 64/190 = EvBl 1992/52 = RdW 1992, 307; JBl 1991, 383 = ecolex 1991, 84 [Wilhelm]; SZ 63/37 = JBl 1990, 648 [Reischauer] = EvBl 1990/129 = RdW 1990,153 = WBl 1990,220 = ecolex 1990, 279 [Kurschel, ecolex 1990, 276; Zankel, ecolex 1990, 278]; Binder in Schwimann aaO Rz 24 zu Paragraph 933, mwN zum Schrifttum). Allein auf dieser Grundlage kann hier, wie noch näher darzustellen sein wird, jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beklagte allenfalls vorhandene Softwaremängel tatsächlich verspätet rügte.
Soweit der Beklagte behauptete, er habe seinen individuellen Kanzleistil nicht beibehalten können, läge darin keinesfalls ein Mangel, hielten die Vertragspartner doch schon in der Präambel des "Programm-Nutzungsvertrags" fest, daß die entwickelten Programme einzelnen speziellen Kanzleistrukturen nicht entsprechen könnten.
Sollte dem Beklagten die behauptete Softwareeigenschaft einer 100 %-igen Datenkonvertierung zugesichert worden sein, so wäre die Gewährleistungsfrist ab der Erkennbarkeit des Fehlens einer solchen Eigenschaft (SZ 55/151; Binder in Schwimann aaO Rz 24 zu § 933; Ertl in Ertl/Wolf aaO 316; Koziol/Welser aaO 264 mwN; Staudegger, Rechtsfragen 112), jedenfalls aber nicht vor vollständiger Ablieferung des Programms, in Gang gesetzt worden.Sollte dem Beklagten die behauptete Softwareeigenschaft einer 100 %-igen Datenkonvertierung zugesichert worden sein, so wäre die Gewährleistungsfrist ab der Erkennbarkeit des Fehlens einer solchen Eigenschaft (SZ 55/151; Binder in Schwimann aaO Rz 24 zu Paragraph 933,; Ertl in Ertl/Wolf aaO 316; Koziol/Welser aaO 264 mwN; Staudegger, Rechtsfragen 112), jedenfalls aber nicht vor vollständiger Ablieferung des Programms, in Gang gesetzt worden.
Gem Pkt 3. des "Programm-Nutzungsvertrags" ist das EDV-Kanzleipersonal des Beklagten "vor bzw nach Übergabe der Programme ... im unbedingt erforderlichen Mindestumfang" einzuschulen. Die vertraglichen Leistungspflichten der klagenden Partei erstrecken sich daher auch auf eine solche Mitarbeiterausbildung. Solange es an einer solchen Einschulung fehlt, hat der Softwarelieferant die Kaufsache nicht vollständig abgeliefert, sodaß die Gewährleistungsfrist - nach der eingangs erörterten Rechtslage - vor diesem Zeitpunkt gar nicht beginnen kann (idS Ertl in Ertl/Wolf aaO 317). Die ungenügende Schulung durch den Softwarelieferanten wäre ein Mangel, der den nach der Vertragsregelung festgelegten ordentlichen Gebrauch der Software hindert und - wie hier nach Annahme der unvollständigen Leistung - bei Unbehebarkeit zur Wandlung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob jene nun als Hauptleistungs- oder als äquivalente Nebenleistungspflicht qualifiziert wird (Ertl in Ertl/Wolf aaO 261 [bezogen auf das ähnlich gelagerte Problem des Fehlens einer schriftlichen Bedienungsanleitung]; die deutsche Rechtsprechung zählt auch das Erfordernis der Ablieferung einer Bedienungsanleitung zu den Hauptleistungspflichten: EDVuR 1994, 48 = NJW-CoR 1993, 5/24 [dazu Holzinger, EDVuR 1994, 54]). Unterläßt also der Softwarekäufer die Rüge einzelner Mängel, die bereits erkennbar sind oder tatsächlich erkannt wurden, bleibt das bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung ohne gewährleistungsrechtliche Konsequenzen.
Als streitentscheidend erweist sich daher folgende Feststellung im Ersturteil:
Die Unterweisung des Kanzleipersonals des Beklagten vom 5. bis 8.Juni 1985 und vom 12. bis 13.Juli 1985 habe für die Programmbedienung ausgereicht.
Wäre eine für die Programmbedienung ausreichende Einschulung des Kanzleipersonals des Beklagten tatsächlich am 13.Juli 1985 beendet gewesen, wäre damit die vollständige Ablieferung erfolgt und dadurch die Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt worden. Nur unter dieser Voraussetzung wäre der im Hauptprozeß einredeweise geltend gemachte Gewährleistungsanspruch nach dem Inhalt der Erörterungen im angefochtenen Urteil verfristet: Ob eine für die Programmbedienung ausreichende Einschulung des Kanzleipersonals des Beklagten bereits am 13.Juli 1985 beendet war, steht indes noch nicht fest, weil das Berufungsgericht die Beweisrüge des Beklagten in diesem Punkt unerledigt ließ. Sollte sich herausstellen, daß die Software erst zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 13.Juli 1985 vollständig abgeliefert wurde, könnten die festgestellten und dann allenfalls rechtzeitigen Mängelrügen des Beklagten das einredeweise Wandlungsrecht doch perpetuiert haben.
Zur Konvertierbarkeit des Altdatenbestands teilt der erkennende Senat die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dieser unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage keine Bedeutung zukommt. Die vom Beklagten dagegen ins Treffen geführten Gründe überzeugen nicht. Würde dessen Auffassung zutreffen, wären nicht nur die von den Vertragspartnern unterstellten geschäftstypischen Voraussetzungen, sondern auch die bloß in die Interessensphäre eines Partners fallenden Umstände als Geschäftsgrundlage zu qualifizieren. Unter dieser Voraussetzung diente aber die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Umgehung der vertraglichen Risikoverteilung. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch der herrschenden Ansicht (Apathy in Schwimann aaO Rz 6 ff [insbes Rz 11] zu § 901; Rummel in Rummel aaO Rz 4 ff je mwN aus Rsp und Schrifttum).Zur Konvertierbarkeit des Altdatenbestands teilt der erkennende Senat die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dieser unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage keine Bedeutung zukommt. Die vom Beklagten dagegen ins Treffen geführten Gründe überzeugen nicht. Würde dessen Auffassung zutreffen, wären nicht nur die von den Vertragspartnern unterstellten geschäftstypischen Voraussetzungen, sondern auch die bloß in die Interessensphäre eines Partners fallenden Umstände als Geschäftsgrundlage zu qualifizieren. Unter dieser Voraussetzung diente aber die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Umgehung der vertraglichen Risikoverteilung. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch der herrschenden Ansicht (Apathy in Schwimann aaO Rz 6 ff [insbes Rz 11] zu Paragraph 901,; Rummel in Rummel aaO Rz 4 ff je mwN aus Rsp und Schrifttum).
Die im Ersturteil zur Konvertierbarkeit der Altdaten getroffenen, im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen könnten für eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache allerdings dann bedeutsam werden, wenn sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß die Software noch nicht vollständig abgeliefert wurde. Dann hätte die Gewährleistungsfrist - im Sinne der bereits erörterten Rechtslage - noch nicht zu laufen begonnen.
Das Gericht zweiter Instanz wird daher zunächst die Beweisrüge des Beklagten zur Frage der für eine Programmbedienung ausreichenden Schulung von dessen Kanzleipersonal zu erledigen haben. Bliebe die Berufung in diesem Punkt erfolglos, wäre die Rechtssache des Hauptprozesses im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils entscheidungsreif, weil dann die im angefochtenen Urteil dargestellten, weiteren rechtlichen Prämissen für die Verfristung des Gewährleistungsanspruchs zuträfen. Sollte dagegen die Beweisrüge des Beklagten im erörterten Punkt zu anderen Feststellungen führen, könnte sich - je nach dem erzielten Ergebnis - die Notwendigkeit ergeben, dessen Beweisrüge auch noch zu anderen dann entscheidungswesentlichen Themen zu behandeln.
Im Widerklageprozeß kann es im fortgesetzten Verfahren dagegen - entsprechend den in 1 Ob 554/91 dargelegten Gründen - nur mehr um die Ermittlung des richtigen Klageabweisungsgrunds gehen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.