Rechtssatz RS0020091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020091
Geschäftszahl
1Ob148/71; 8Ob106/73; 5Ob504/96 (5Ob505/96); 4Ob184/11d; 6Ob66/13v
Entscheidungsdatum
04.07.2013
Rechtssatz
Gegenstand eines Kaufvertrages können alle vom Rechtsverkehrs nicht ausgenommenen körperlichen und unkörperlichen Sachen sein. Insbesonders können auch alle Rechte Gegenstand eines Kaufvertrages sein, soweit sie einer dauernden Übertragung, also einer Änderung der Rechtszuständigkeit, überhaupt fähig sind. Das Recht auf Errichtung einer Tankstelle ist, wenn die Beteiligten und Behörden zustimmen, ein übertragbares vermögenswertes Recht; es kann Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages, der zumindest einem Kaufvertrag rechtsähnlich ist, sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 148/71
Entscheidungstext OGH 14.06.1971 1 Ob 148/71
Veröff: SZ 44/89
- 8 Ob 106/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 8 Ob 106/73
nur: Gegenstand eines Kaufvertrages können alle vom Rechtsverkehrs nicht ausgenommenen körperlichen und unkörperlichen Sachen sein. (T1); Beisatz: Auch Forderungen auf Geld und andere Leistungen. (T2)
- 5 Ob 504/96
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 504/96
nur T1; Beisatz: Software. (T3) Veröff: SZ 70/202
- 4 Ob 184/11d
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 184/11d
Vgl auch; Beisatz: Gegenstand eines Kaufvertrags können auch Rechte sein. (T4); Beisatz: Dabei ist nicht erforderlich, dass der Verkäufer schon bei Vertragsabschluss über diese Rechte verfügt. (T5)
- 6 Ob 66/13v
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 66/13v
Beisatz: Hier: Anteile an einer Personengesellschaft. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020091
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19710614_OGH0002_0010OB00148_7100000_002