Der Kläger befaßt sich mit der Projektierung von Tankstellen. Im Jahre 1968 ging er mit Alois H eine Arbeitsgemeinschaft ein, trat jedoch nach außen hin immer allein auf.
Mit Bescheid vom 30. 1. 1968 genehmigte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als Gewerbebehörde dem damals als Interessenten auftretenden Franz S ein vom Kläger und Alois H ausgearbeitetes Projekt einer Betriebsanlage der Treibstofftankstelle A-Markt. Nach Inhalt des Bescheides war die Ausführung der Lagerbehälter als doppelwandige Behälter nicht zur Bedingung gemacht, jedoch war in der technischen Beschreibung zu diesem Bescheid der Einbau von drei Lagerbehältern mit je 13.000 Litern in doppelwandiger Ausführung und ein Doppelwandbehälter für 5000 Liter vorgesehen. Das Genehmigungsverfahren betraf nicht die Belange des Grundwasserschutzes, die damals von der Wasserrechtsbehörde zu beachten waren.
Am 13. 8. 1968 kaufte der Beklagte - nach unbestrittenem Ausscheiden des Interessenten Franz S - vom Kläger mündlich die beiden Tankstellenprojekte A-Berg und A-Markt um den Preis von S 110.000.-. Den Inhalt der Vereinbarung hielt der Beklagte in einem Schreiben vom 13. 8. 1968 fest, das er dem Kläger übergab. Danach sollte der vereinbarte Preis (Ablösesumme) für beide Projekte durch eine aconto-Zahlung von S 80.000.- bei Übergabe der Übertragungserklärungen des Klägers, der Restbetrag von S 30.000.- nach Übergabe der grundbuchsfähigen Kauf- bzw Bestandverträge bezahlt werden. Als Bedingung für die Geltung des Vertrages war vereinbart, daß bei beiden Projekten sämtliche Genehmigungen erbracht werden und im besonderen bei der wasserrechtlichen Genehmigung darauf geachtet werde, daß die Vorschreibung der Doppelwandbehälter entfalle.
Am 14. 8. 1968 teilte der Beklagte dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit, daß das vom Kläger erworbene Tankstellenbaurecht von der Firma N & Co, OHG, erworben worden sein.
Die für das Projekt A-Markt vereinbarten S 55.000.- wurden vom Beklagten nicht bezahlt, weshalb der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung dieses Betrages sA begehrte. Der Beklagte wendete dagegen ein, der Kläger habe die Vertragsbedingungen nicht erfüllt; der Kläger habe ihm keinen grundbuchsfähigen Bestandvertrag übergeben; außerdem habe die Verwaltungsbehörde die Einwandausführung der Behälter nicht genehmigt; der Einbau von Doppelwandbehältern sei Bescheidinhalt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte im wesentlichen fest: Zum Vertrag vom 13. 8. 1968 sei zusätzlich vereinbart worden, daß der Bestandvertrag vom Beklagten als Bestandnehmer selbst zu errichten sei. Bei der Übergabe verschiedener Unterlagen habe der Kläger dem Beklagten auch ein Bestandvertragsanbot der Grundstückseigentümerin Anna F vom 17. 8. 1968 übergeben, in dem auch von einer Option der Firma Ho Mineralölhandels-GmbH vom 6. 8. 1967 die Rede gewesen sei. Dies sei dem Beklagten bedenklich erschienen, weshalb er das Projekt mit einer solchen Klausel nicht habe annehmen wollen. In der Folge sei es dem Kläger und Alois H gelungen, die Option der Firma Ho GmbH von Ing Ho, der sie innegehabt habe, herauszubekommen. Am 11. 11. 1968 habe der Kläger dem Beklagten die Abtretungserklärung des Ing Ho an den Kläger bzw Anna F übergeben. Er habe dem Beklagten auch mitgeteilt, daß er die Übertragung der Option auf den Beklagten der Anna F bekanntgeben werde. Am 12. 8. 1968 habe der Kläger an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als Gewerbebehörde das Ansuchen gerichtet, die Tankstellenanlage mit Einwandbehältern ausführen zu dürfen. Nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Abteilung B 5 habe der Referent Oberregierungsrat Dr Walter R dem Kläger erklärt, daß seitens der Behörde keine Bedenken gegen die Einwandausführung bestunden; er habe ihm in Aussicht gestellt, daß bei der Kollaudierung die Ausführung mit Einwandbehältern zur Kenntnis genommen werde, ein gesonderter Bescheid sei nicht erforderlich. Der Kläger habe dies dem Beklagten mitgeteilt, der sich damit zufriedengegeben habe, ohne vor der Klagseinbringung eine besondere bescheidmäßige Erledigung über die Art der Ausführung der Tankstellenlager mit Einwandbehältern zu fordern. Im Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung als Wasserrechtsbehörde vom 30. 8. 1968 sei die Ausführung von Doppelwandbehältern nicht vorgeschrieben worden. Am 15. 1. 1969 habe der Kläger dem Beklagten geschrieben, ob er unter anderem die notwendigen Schritte für die Genehmigung der Grundverkehrskommission N einleiten solle, wozu er bestimmte Unterlagen, darunter den Pachtvertrag oder die Zustimmung der Anna F zur grundbücherlichen Einverleibung (Sicherstellung) des Pachtrechtes brauche. Der Beklagte habe dieses Schreiben unbeantwortet gelassen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus: Der Kläger habe sämtliche Bedingungen erfüllt und insbesondere auch rechtzeitig den Verzicht der Firma Ho GmbH auf ihr Optionsrecht nachgebracht. Die Zusicherung des Dr Walter R, die Ausführung von Einwandbehältern werde bei der Kollaudierung genehmigt werden, ohne daß ein vorheriger Bescheid erforderlich sei, habe der Beklagte aber zustimmend zur Kenntnis genommen. Zur Errichtung der Verträge mit der Gründeigentümerin sei der Beklagte verpflichtet gewesen. Er habe weitere Maßnahmen des Klägers durch Nichtübersendung der Unterlagen, die mit Schreiben vom 15. 1. 1969 verlangt worden seien bzw Nichtbeantwortung des Schreibens vereitelt. Der Klagsbetrag sei daher zur Gänze fällig.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, trat dessen rechtlicher Beurteilung bei und bestätigte seine Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.