Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108724×

Rechtssatz RS0108724

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108724

Geschäftszahl

14Os139/97

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Norm

StPO §179 Abs6
StPO §180 Abs1
GRGB §2 Abs1
GRGB §7

Rechtssatz

Die Untersuchungshaft wurde ohne Antrag des Staatsanwaltes verhängt. In der ersten Haftverhandlung wurde dieser Antrag nachgeholt und die Untersuchungs-Haft fortgesetzt. Der gegen den Fortsetzungsbeschluß erhobenen Beschwerde (Paragraph 182, Absatz 4, StPO), mit der auch eine Beschwerde gegen den Verhängungsbeschluß verbunden war (Paragraph 179, Absatz 5, StPO), gab das Oberlandesgericht keine Folge, unterließ jedoch einen Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit (Paragraph 179, Absatz 6, StPO) des Verhängungsbeschlusses (weil es versehentlich davon ausging, daß der Beschuldigte insoweit auf Rechtsmittel verzichtet hätte). In der Unterlassung dieses Ausspruchs erblickte der Oberste Gerichtshof eine Grundrechtsverletzung (beschränkt auf den Zeitraum ab Haftverhängung bis zum Fortsetzungsbeschluß), ließ jedoch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes unberührt, weil dessen Aufhebung im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Haftfortsetzung nicht erforderlich war (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108724

Dokumentnummer

JJR_19971029_OGH0002_0140OS00139_9700000_001