Die gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist insofern berechtigt, als sie den Umstand rügt, daß die Untersuchungshaft ohne Antrag des Staatsanwaltes verhängt worden war (§ 180 Abs 1 StPO).Die gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist insofern berechtigt, als sie den Umstand rügt, daß die Untersuchungshaft ohne Antrag des Staatsanwaltes verhängt worden war (Paragraph 180, Absatz eins, StPO).
Diese unrichtige Anwendung des Gesetzes (§ 2 Abs 1 GRBG) ist keinesfalls als bloße Formwidrigkeit abzutun, sollte doch durch die gesetzliche Festschreibung dieser Haftvoraussetzung im StRÄG 1993 das Anklageprinzip (Art 90 Abs 2 B-VG) gestärkt werden (JAB zum StRÄG 1993, 1157 BlgNR 18.GP 12 zu Art I Z 25), womit aber dem Haftantrag fundamentale, für die Zulässigkeit des Eingriffes in das Grundrecht auf persönliche Freiheit entscheidende Bedeutung zukommt (vgl auch Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 98 ff).Diese unrichtige Anwendung des Gesetzes (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG) ist keinesfalls als bloße Formwidrigkeit abzutun, sollte doch durch die gesetzliche Festschreibung dieser Haftvoraussetzung im StRÄG 1993 das Anklageprinzip (Artikel 90, Absatz 2, B-VG) gestärkt werden (JAB zum StRÄG 1993, 1157 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 12 zu Artikel römisch eins, Ziffer 25,), womit aber dem Haftantrag fundamentale, für die Zulässigkeit des Eingriffes in das Grundrecht auf persönliche Freiheit entscheidende Bedeutung zukommt vergleiche auch Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 98 ff).
Den Ausführungen des Untersuchungsrichters zuwider kann der Antrag des Staatsanwaltes auf Einleitung der Voruntersuchung und Erlassung (bloß) eines Haftbefehles nicht in einen solchen (auch schon) auf Verhängung der Untersuchungshaft gedeutet werden, hat letztere doch (zusätz- lich) die Dringlichkeit des Tatverdachts zur Voraussetzung, sodaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der Staatsanwalt durch die Einschränkung seiner Antragstellung eine diesbezügliche Prüfung für einen späteren Zeitpunkt (Vorliegen der Vollanzeige, Vernehmung des Beschuldigten) vorbehalten wollte.
Entgegen der Auffassung der Generalprokuratur ist in diesem Punkte die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) gegeben. Das Oberlandesgericht hat ersichtlich lediglich deshalb nur über die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft abgesprochen, weil es fälschlich davon ausging, er habe die Verhängung der Untersuchungshaft unangefochten gelassen (S 126). Damit wurde aber von der Beschwerdeinstanz, welche verpflichtet gewesen wäre, auch über die Gesetzwidrigkeit des Verhängungsbeschlusses abzusprechen (§ 179 Abs 6 StPO; vgl 12 Os 77/94, 15 Os 63/97), inhaltlich auch das Rechtsmittel gegen die Verhängung der Untersuchungshaft behandelt, weshalb die von der Prokuratur vorgeschlagene (teilweise) Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde nicht in Betracht kam.Entgegen der Auffassung der Generalprokuratur ist in diesem Punkte die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) gegeben. Das Oberlandesgericht hat ersichtlich lediglich deshalb nur über die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft abgesprochen, weil es fälschlich davon ausging, er habe die Verhängung der Untersuchungshaft unangefochten gelassen (S 126). Damit wurde aber von der Beschwerdeinstanz, welche verpflichtet gewesen wäre, auch über die Gesetzwidrigkeit des Verhängungsbeschlusses abzusprechen (Paragraph 179, Absatz 6, StPO; vergleiche 12 Os 77/94, 15 Os 63/97), inhaltlich auch das Rechtsmittel gegen die Verhängung der Untersuchungshaft behandelt, weshalb die von der Prokuratur vorgeschlagene (teilweise) Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde nicht in Betracht kam.
Sie war vielmehr in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang als begründet zu erkennen.
Sofern der Beschwerdeführer jedoch das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Abrede stellt, genügt der Hinweis, daß sich ein solcher aus der vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhaltenen (ON 15) Aussage des Zeugen Christian H***** vom 13.August 1997 (S 97 f) in Verbindung mit den Angaben der Zeugin Sylvia H***** (ON 16) ergibt.
Das Oberlandesgericht hat aber auch zu Recht die erwähnten Haftgründe angenommen, wurde doch der einkommenslose (S 37) Beschuldigte erst einige Tage nach Erlassung eines Haftbefehles fernab seiner steirischen Meldeadresse in Innsbruck festgenommen, als er in den späten Abendstunden dort bettelte (S 19). Im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß das gegenständliche Fahrzeug schwer beschädigt abgestellt worden war (S 103), ohne einen Kontakt mit den Geschädigten herzustellen, konnte das Erstgericht zutreffend Fluchtgefahr annehmen, zumal die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers keinesfalls als geordnet anzusehen sind (§ 180 Abs 3 StPO).Das Oberlandesgericht hat aber auch zu Recht die erwähnten Haftgründe angenommen, wurde doch der einkommenslose (S 37) Beschuldigte erst einige Tage nach Erlassung eines Haftbefehles fernab seiner steirischen Meldeadresse in Innsbruck festgenommen, als er in den späten Abendstunden dort bettelte (S 19). Im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß das gegenständliche Fahrzeug schwer beschädigt abgestellt worden war (S 103), ohne einen Kontakt mit den Geschädigten herzustellen, konnte das Erstgericht zutreffend Fluchtgefahr annehmen, zumal die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers keinesfalls als geordnet anzusehen sind (Paragraph 180, Absatz 3, StPO).
Die bereits dem Journalrichter berichtete (S 1) massive einschlägige Vorstrafenbelastung (sieben Vorverurteilungen, davon allein fünf wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) indiziert ferner den Verdacht, der erst im Feber 1997 aus dem Rest einer (unter anderem) wegen schweren Raubes verhängten dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe bedingt entlassene Beschuldigte werde auf freiem Fuß neuerlich strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelastete strafbare Handlung (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO).Die bereits dem Journalrichter berichtete (S 1) massive einschlägige Vorstrafenbelastung (sieben Vorverurteilungen, davon allein fünf wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) indiziert ferner den Verdacht, der erst im Feber 1997 aus dem Rest einer (unter anderem) wegen schweren Raubes verhängten dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe bedingt entlassene Beschuldigte werde auf freiem Fuß neuerlich strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelastete strafbare Handlung (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO).
Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch ausgesprochen, daß die Untersuchungshaft weder durch gelindere Mittel substituierbar noch unverhältnismäßig ist (§ 180 Abs 1 StPO).Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch ausgesprochen, daß die Untersuchungshaft weder durch gelindere Mittel substituierbar noch unverhältnismäßig ist (Paragraph 180, Absatz eins, StPO).
Demnach war die Grundrechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Fortsetzung der Haft ab 29.August 1997 wendet, mangels Grundrechtsverletzung abzuweisen.
Im übrigen hat es jedoch mit der Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit sein Bewenden, weil der aufgezeigte Mangel durch den Antrag des Staatsanwaltes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in der Haftverhandlung saniert wurde, sodaß für eine kassatorische Entscheidung nach § 7 Abs 1 GRBG, wonach die angefochtene Entscheidung nur erforderlichenfalls aufzuheben ist, kein Raum bleibt.Im übrigen hat es jedoch mit der Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit sein Bewenden, weil der aufgezeigte Mangel durch den Antrag des Staatsanwaltes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in der Haftverhandlung saniert wurde, sodaß für eine kassatorische Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz eins, GRBG, wonach die angefochtene Entscheidung nur erforderlichenfalls aufzuheben ist, kein Raum bleibt.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG. Mangels einer darin enthaltenen einschränkenden gesetzlichen Anordnung ist auch bei bloß teilweiser Stattgebung voller Kostenersatz zu leisten (12 Os 42/93).Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG. Mangels einer darin enthaltenen einschränkenden gesetzlichen Anordnung ist auch bei bloß teilweiser Stattgebung voller Kostenersatz zu leisten (12 Os 42/93).