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Rechtssatz RS0108725

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108725

Geschäftszahl

14Os139/97

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Rechtssatz

Die Verhängung der Untersuchungshaft ohne Antrag des Staatsanwaltes ist keinesfalls als bloße Formwidrigkeit abzutun, sollte doch durch die gesetzliche Festschreibung dieser Haftvoraussetzung im StRÄG 1993 das Anklageprinzip (Artikel 90, Absatz 2, B-VG) gestärkt werden (JAB zum StRÄG 1993, 1157 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 12 zu Artikel römisch eins, Ziffer 25,), womit aber dem Haftantrag fundamentale, für die Zulässigkeit des Eingriffes in das Grundrecht auf persönliche Freiheit entscheidende Bedeutung zukommt. Der Antrag des Staatsanwaltes auf Einleitung der Voruntersuchung und Erlassung eines Haftbefehles kann nicht in einen solchen auf Verhängung der Untersuchungshaft gedeutet werden, hat letztere doch (zusätzlich) die Dringlichkeit des Tatverdachts zur Voraussetzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108725

Dokumentnummer

JJR_19971029_OGH0002_0140OS00139_9700000_002