Rechtssatz RS0108728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108728
Entscheidungsdatum
24.05.2011
Rechtssatz
Kein Verstoß gegen das "Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB" bei Annahme des Erschwerungsgrundes der wiederholten tatbestandsmäßigen Tätigkeit weil für die Erfüllung des Verbrechens nach § 3 g VG die Begehung bloß einer der im Schuldspruch umschriebenen mehreren rechtlich gleichrangigen Handlungen, sohin die bereits einmalige Betätigung ausreicht.Kein Verstoß gegen das "Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB" bei Annahme des Erschwerungsgrundes der wiederholten tatbestandsmäßigen Tätigkeit weil für die Erfüllung des Verbrechens nach Paragraph 3, g VG die Begehung bloß einer der im Schuldspruch umschriebenen mehreren rechtlich gleichrangigen Handlungen, sohin die bereits einmalige Betätigung ausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108728
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19970619_OGH0002_0150OS00079_9700000_002