Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch unangefochten gebliebene Teilfreisprüche der drei Angeklagten enthält, wurde Andreas S***** (zugleich mit Günther M***** und Gilbert L*****, deren Urteil jedoch in Rechtskraft erwachsen ist, teils abweichend von der auch wegen des Verbrechens nach § 3 b erster Fall VG erhobenen Anklage - A.I.1. und 2. der ON 98 - nur) des (durch mehrfache Tathandlungen verwirklichten) Verbrechens nach § 3 g VG idF BGBl 1992/148 schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch unangefochten gebliebene Teilfreisprüche der drei Angeklagten enthält, wurde Andreas S***** (zugleich mit Günther M***** und Gilbert L*****, deren Urteil jedoch in Rechtskraft erwachsen ist, teils abweichend von der auch wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, b erster Fall VG erhobenen Anklage - A.I.1. und 2. der ON 98 - nur) des (durch mehrfache Tathandlungen verwirklichten) Verbrechens nach Paragraph 3, g VG in der Fassung BGBl 1992/148 schuldig erkannt.
Danach hat er sich in Wien und anderen Orten Österreichs auf eine andere als die in den §§ 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem erDanach hat er sich in Wien und anderen Orten Österreichs auf eine andere als die in den Paragraphen 3, a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er
1. am 26.Oktober 1989 in Steyr an einer von der VAPO veranstalteten Versammlung, welche unter der Devise "26.10. Staatsfeiertag - Österreich - historische Fiktion - zukünftige Realität?" angemeldet worden war, gemeinsam mit 18 dieser Gruppierung zuzuordnenden Aktivisten und Sympatisanten mitwirkte, in deren Verlauf von Versammlungsteilnehmern das Keltenkreuz zeigende Schwarz-Weiß-Rote Fahnen im Zuge eines Aufmarsches mitgeführt und Flugblätter an Passanten verteilt wurden;
2. zwischen Jänner 1988 und 19.August 1993 wiederholt bei anderen politischen Veranstaltungen der VAPO, nämlich bei Stammtischen dieser Verbindung, in deren Verlauf insbesondere das aktuelle politische Geschehen auch bereits aus nationalsozialistischem Blickwinkel kommentiert und diskutiert wurde, sowie bei einer am 7.Februar 1992 im sogenannten "Gaulokal" der VAPO in Wien-Gumpendorferstraße (Hornbostelkeller) durchgeführten politischen Zusammenkunft ("Gauappell-Monatsappell") mitwirkte;
3. zwischen März 1987 und 19.August 1993 nachangeführtes nationalsozialistisches Propaganda- und Anschauungsmaterial ansammelte und bereithielt, wobei dieses Material auch dazu bestimmt war, um in anderen Personen eine nationalsozialistische Gesinnung zu erwecken oder aber solche Personen in einer bereits vorhandenen derartigen Gesinnung zu bestärken, und zwar
a) eine Ausgabe der Nr 1 vom März 1987 des Rundbriefes aller autonomen VAPO-Aktivisten, nämlich "Die Sturmfahne", worin sich insbesondere das sogenannte erste VAPO-Konzept, welches mit der Losung "Alles für Deutschland!" schließt und auf dem auch ein an einen Reichsadler der NS-Ära erinnernder Adler, welcher ein sogenanntes Keltenkreuz in den Fängen hält, abgedruckt findet,
b) eine Ausgabe der Nr 2 der "Sturmfahne" vom Mai 1987, worin insbesondere unter "Aktionsberichte" über Aktionen der rechtsradikalen Szene in Österreich in gutheißender Manier berichtet wird und worin weiters insbesondere die Abbildung eines Soldaten der deutschen Wehrmacht mit der Überschrift "Blut und Ehre" abgedruckt ist,
c) eine Ausgabe der Nr 3 der "Sturmfahne" vom Oktober 19878, worin sich insbesondere die Abbildung eines in seiner Adjustierung an einen Angehörigen der Hitler-Jugend erinnernden jungen Burschen vor einer das Keltenkreuz in weißem Feld aufweisenden VAPO-Fahne findet,
d) eine Ausgabe der Nr 4 der "Sturmfahne" vom März 1988, worin insbesondere eine mit "in bester Hand" überschriebene, nach Art einer politischen Karikatur erstellte Abbildung abgedruckt ist, welche eine den Erdball auspressende Hand, an deren Unterarm ein David-Stern ersichtlich ist, zeigt,
e) drei Ausgaben der Nr 6 der "Sturmfahne" vom Februar 1990, worin insbesondere ein antisemitischer, mit "Billy the Jyd, der koshere Cowboy" überschriebener "Comicstrip", aber auch das Programm des eine Unterorganisation der VAPO darstellenden Nationalen Frauen-Bundes abgedruckt ist, worin insbesondere die Forderung nach Reinerhaltung des deutschen Volkes durch Schaffung eines Ehegesetzes, welches besage, daß nur Menschen artverwandter Völker heiraten dürfen, sowie nach einem Sterbehilfegesetz, welches aktive und passive Sterbehilfe im Bereich geistiger Behinderung zuläßt und bei schwerer körperlicher Behinderung der betroffenen Person das Sterben freistellt, erhoben wird,
f) acht Ausgaben der Nr 7 der "Sturmfahne" vom April 1990, worin sich eine propagandistisch vorteilhafte Kurzbiographie Horst W*****s abgedruckt findet,
g) (= j des Wahrspruches) eine Mappe mit zahlreichen gleichartigen Aufklebern, teilweise jedoch mit Fotokopien solcher Aufkleber, nämlich
aa) acht Stück Aufkleber, welche den stilisierten Kopf Adolf H*****s zeigen und die Überschrift "Junge komm bald wieder! 1889-1989, 1 Jahrhund d.F. (des Führers)" mit dem VAPO-Emblem und dem Aufdruck "VAPO" sowie Postfachadressen tragen,
bb) acht Stück Aufkleber mit dem Aufdruck "Keine Sorge, Österreich ist in den besten Händen, RIP Volkswille 10.03.1938-08.05.1945 VAPO" mit Postfachadressen, welche Aufkleber einen eine Sense in Händen haltenden Tod und einen Davidstern zeigen,
cc) acht Stück Aufkleber mit dem Text "Solidarität mit den unterdrückten Völkern der Welt! Palästina ist überall, zerschlagt den Zionismus", welche die Abbildung eines an einen Davidstern gebundenen, gefolterten Mannes, das sogenannte Keltenkreuz und den Kopf eines Reichsadlers sowie das Keltenkreuz und den Aufdruck "VAPO" sowie Postfachadressen aufweisen,
dd) acht Stück Aufkleber, welche den Aufdruck "Alle Menschen sind gleich. Wer das Gegenteil behauptet, ist ein Nazi! Lieber ein Nazi als ein Dummkopf!!!", welche die Abbildung eines Asiaten, eines Afrikaners und offensichtlich eines Juden und den Abdruck "VAPO" mit Keltenkreuz und diversen Postfachadressen aufweisen,
ee) acht Stück Aufkleber, welche den Aufdruck "Wir sind ein Volk, deutsche Jugend für deutsche Einheit" tragen und welche eine Landkarte des Großdeutschen Reiches in den Grenzen von 1939 wiedergeben und den Aufdruck "VAPO" samt Keltenkreuz und diversen Postfachadressen aufweisen,
ff) acht Stück Aufkleber, welche die Aufschrift "Nationaler Freiheitskampf, Volkstreue Außerparlamentarischer Opposition" tragen und auf denen auch Postfachadressen und die Darstellung eines Reichsadlers, der in den Fängen ein sogenanntes Keltenkreuz hält, aufgedruckt sind,
gg) 64 Stück kopierte Aufkleber mit der Aufschrift "Ausländer raus, schöner ist doch unsereiner", worauf sich in gehässiger Manier erfolgte Darstellungen von Köpfen eines Afrikaners und eines Juden abgedruckt finden und welche den Aufdruck "VAPO" samt Postfachadresse wie auch Keltenkreuz aufweisen,
hh) Kopien von 24 Aufklebern mit dem Aufdruck "Manche Mädels bevorzugen das Einfache z.B sB. ... Nigger! und Tschuschen!" mit in gehässiger Manier erfolgter Darstellung eines Kopfes eines Afrikaners und eines Türken wie auch mit der Aufschrift "VAPO" dem Keltenkreuz sowie Postfachadressen,
ii) vier Flugzettel mit dem Portrait Adolf H*****s und dem Aufdruck "1889-1989",
jj) vier Flugzettel mit dem Aufdruck "Trotz Verbot nicht tot", einen geketteten, eine Hakenkreuzfahne schwingenden Arm darstellend, mit dem Aufdruck "NSDAP/AO Box 6414, Lincoln, NE 68506 USA",
kk) 5 Stück mit dem NS-Propaganda-Filmen "Triumpf des Willens", "Hans W*****", "SA-Mann/B*****", "Der ewige Jude" und "Deutschland erwacht" bespielte Videokassetten.
Die Geschworenen verneinten die den Beschwerdeführer betreffenden, anklagekonform auf das Verbrechen nach § 3 b VG (Teilnahme an einer Verbindung der im § 3 a VG bezeichneten Art) gerichteten HauptfragenDie Geschworenen verneinten die den Beschwerdeführer betreffenden, anklagekonform auf das Verbrechen nach Paragraph 3, b VG (Teilnahme an einer Verbindung der im Paragraph 3, a VG bezeichneten Art) gerichteten Hauptfragen
1. und 2., bejahten hingegen die korrespondieren Eventualfragen 1. und 2. nach dem Verbrechen gemäß § 3 g VG ebenso wie die auf dieses Verbrechen gerichtete Hauptfrage 13. (jedoch mit Ausnahme der in den Punkten g, h und i näher bezeichneten 56 Plakate, bezüglich derer ein Freispruch erfolgte).1. und 2., bejahten hingegen die korrespondieren Eventualfragen 1. und 2. nach dem Verbrechen gemäß Paragraph 3, g VG ebenso wie die auf dieses Verbrechen gerichtete Hauptfrage 13. (jedoch mit Ausnahme der in den Punkten g, h und i näher bezeichneten 56 Plakate, bezüglich derer ein Freispruch erfolgte).