Rechtssatz RS0108748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108748
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
§ 490 ZPO ist nur auf Leistungsurteile anwendbar, was aus dem Hinweis auf die Exekutionsfähigkeit des in Teilrechtskraft erwachsenen Teiles des Urteils hervorgeht. Eine durch analoge Anwendung des § 490 ZPO zu schließende Lücke besteht im Hinblick auf die besondere Regelung der das Erstgericht treffenden (§ 132 Abs 1 Z 4 Geo) Verständigungspflichten des Gerichtes gegenüber der Personenstandsbehörde (§ 38 Abs 2 Personenstandsgesetz in Verbindung mit § 20 Abs 2 Z 2 PStV) nicht, da es näherliegend ist, diese Regelung auch auf die Ausstellung der von den Verlobten gemäß § 43 Abs 1 PStG in Verbindung mit § 21 Abs 1 Z 3 PStV und Punkt 47.4.2. der DA zur Vollziehung des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung vorzulegenden Bestätigung anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof ist daher für die Bestätigung der Teilrechtskraft des Scheidungsurteiles nicht zuständig.Paragraph 490, ZPO ist nur auf Leistungsurteile anwendbar, was aus dem Hinweis auf die Exekutionsfähigkeit des in Teilrechtskraft erwachsenen Teiles des Urteils hervorgeht. Eine durch analoge Anwendung des Paragraph 490, ZPO zu schließende Lücke besteht im Hinblick auf die besondere Regelung der das Erstgericht treffenden (Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 4, Geo) Verständigungspflichten des Gerichtes gegenüber der Personenstandsbehörde (Paragraph 38, Absatz 2, Personenstandsgesetz in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, PStV) nicht, da es näherliegend ist, diese Regelung auch auf die Ausstellung der von den Verlobten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, PStG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, PStV und Punkt 47.4.2. der DA zur Vollziehung des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung vorzulegenden Bestätigung anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof ist daher für die Bestätigung der Teilrechtskraft des Scheidungsurteiles nicht zuständig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 342/97w
Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 342/97w
- 1 Ob 107/98m
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 107/98m
nur: § 490 ZPO ist nur auf Leistungsurteile anwendbar. (T1)
- 3 Ob 44/08d
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 44/08d
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108748
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19971127_OGH0002_0080OB00342_97W0000_001