Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 490Paragraph 490
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 490.Paragraph 490,
Das Berufungsgericht hat auf Antrag noch vor Entscheidung über die Berufung durch Beschluss auszusprechen, inwieweit das Urtheil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Execution geeignet ist. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Schlagworte
Urteil, Exekution; Vollstreckbarkeitsbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020633
alte Dokumentnummer
N2189517670T