Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 489Paragraph 489
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 489.Paragraph 489,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. IV Z 89, BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch vier, Ziffer 89,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
(2)Absatz 2,Wird vom Berufungssenate die neuerliche eidliche Einvernehmung einer bereits in erster Instanz eidlich abgehörten Partei angeordnet, so ist dieselbe unter Erinnerung an den in erster Instanz abgelegten Eid zu vernehmen.
(3)Absatz 3,Das Berufungsgericht kann die eidliche Vernehmung einer Partei, welche in erster Instanz die Vernehmung oder die eidliche Aussage verweigert hat, nur dann anordnen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei genügende Gründe hatte, die Vernehmung zu verweigern, und dass diese Gründe seither weggefallen sind.
Anmerkung
Zur Parteienvernehmung siehe §§ 371 ff.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020632
alte Dokumentnummer
N2189517669T