Rechtssatz RS0108757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108757
Entscheidungsdatum
28.04.2009
Rechtssatz
Das Fischereirecht gemäß § 1 Abs 1 Krnt FischereiG 1951 erstreckt sich - unbeschadet des Uferbetretungsrechts eines Fischereiberechtigten (vergleiche SZ 14/197) - schon aufgrund seiner gesetzlichen Definition lediglich auf Wasserflächen, sodaß es der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gemäß § 12 Abs 2 GBG, deren genaue Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstandsschwankungen überdies problematisch ist, nicht bedarf.Das Fischereirecht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Krnt FischereiG 1951 erstreckt sich - unbeschadet des Uferbetretungsrechts eines Fischereiberechtigten (vergleiche SZ 14/197) - schon aufgrund seiner gesetzlichen Definition lediglich auf Wasserflächen, sodaß es der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GBG, deren genaue Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstandsschwankungen überdies problematisch ist, nicht bedarf.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2116/96d
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2116/96d
- 5 Ob 77/09y
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 77/09y
Auch; Beisatz: Wenn nicht offenkundig ist oder durch urkundlichen Nachweis dargetan wird, dass an den zu übertragenden Teilen des öffentlichen Wasserguts aufgrund ihrer Beschaffenheit keine Fischereirechte mehr bestehen könnten, bedarf es der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten für eine lastenfreie Abschreibung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108757
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB02116_96D0000_001