Der dagegen von der Republik Österreich erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich als nicht zulässig.
Aus der Entscheidung 5 Ob 2116/96d ergibt sich, dass sich ein Fischereirecht schon aufgrund der gesetzlichen Definition, hier des § 1 Abs 1 Kärntner Fischereigesetz, nur auf eine Wasserfläche erstrecken kann, sodass es diesfalls der Eintragung einer entsprechenden Begrenzung nach § 12 Abs 2 GBG nicht bedürfe. Das Fischereirecht sei also schon durch die gesetzliche Definition auf Wasserflächen beschränkt und könne sich keineswegs auf verlandete oder verbaute Flächen beziehen (vgl auch RIS-Justiz RS0108757).Aus der Entscheidung 5 Ob 2116/96d ergibt sich, dass sich ein Fischereirecht schon aufgrund der gesetzlichen Definition, hier des Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Fischereigesetz, nur auf eine Wasserfläche erstrecken kann, sodass es diesfalls der Eintragung einer entsprechenden Begrenzung nach Paragraph 12, Absatz 2, GBG nicht bedürfe. Das Fischereirecht sei also schon durch die gesetzliche Definition auf Wasserflächen beschränkt und könne sich keineswegs auf verlandete oder verbaute Flächen beziehen vergleiche auch RIS-Justiz RS0108757).
Damit durchaus in Einklang haben die Vorinstanzen zu Recht den Nachweis gefordert, dass im vorliegenden Fall die zu übertragenden Teile des öffentlichen Wasserguts so beschaffen seien, dass daran keine Fischereirechte mehr bestehen könnten. Ein solcher Umstand muss offenkundig sein oder durch urkundlichen Nachweis dargetan werden. Ansonsten bedarf es der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten für eine lastenfreie Abschreibung.
Dass die zwischen Parteien eines Rechtsstreits, an dem der Dienstbarkeitsberechtigte nicht beteiligt war, getroffene „Feststellung", dass die Liegenschaftsteile verlandet seien, als urkundlicher Nachweis nicht ausreicht, sondern bloß eine subjektive Wissenserklärung darstellt, versteht sich von selbst.
Was nun den Ausscheidungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 14. Februar 2008, Zl 15-AUS-72118/7-2008, betrifft, geht aus diesem, entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin, die gewünschte Tatsache keineswegs hervor. Der Ausscheidungsbescheid hinsichtlich der Fläche nach § 4 Abs 3a WRG, der sich auf § 4 Abs 8 und 9 WRG gründet, sagt nichts anders aus, als dass der in Frage stehende Teil des öffentlichen Wasserguts ins Eigentum (eines Dritten) übertragen werden darf, weil er für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich ist. Für den Rechtscharakter des betreffenden Gewässerteils als öffentliches oder privates Gewässer ist eine solche Ausscheidung ohne Bedeutung, ebensowenig werden damit die Eigentumsverhältnisse verändert (F. Oberleitner, Kommentar zum WRG 1959 Rz 10 zu § 4 WRG mit Hinweis auf VwGH 22. 3. 1962, Slg 5.764). Gegenstand des in § 4 Abs 8 WRG vorgesehenen Feststellungsbescheids ist ausschließlich die öffentlich-rechtliche Frage der Entbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen öffentliches Wassergut zu dienen hat. Über zivilrechtliche Fragen des Eigentumsrechts und aus anderen Rechtstiteln des Zivilrechts herrührender Nutzungsrechte wird damit nicht abgesprochen (vgl VwGH 11. 7. 1996, 93/07/0119).Was nun den Ausscheidungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 14. Februar 2008, Zl 15-AUS-72118/7-2008, betrifft, geht aus diesem, entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin, die gewünschte Tatsache keineswegs hervor. Der Ausscheidungsbescheid hinsichtlich der Fläche nach Paragraph 4, Absatz 3 a, WRG, der sich auf Paragraph 4, Absatz 8 und 9 WRG gründet, sagt nichts anders aus, als dass der in Frage stehende Teil des öffentlichen Wasserguts ins Eigentum (eines Dritten) übertragen werden darf, weil er für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich ist. Für den Rechtscharakter des betreffenden Gewässerteils als öffentliches oder privates Gewässer ist eine solche Ausscheidung ohne Bedeutung, ebensowenig werden damit die Eigentumsverhältnisse verändert (F. Oberleitner, Kommentar zum WRG 1959 Rz 10 zu Paragraph 4, WRG mit Hinweis auf VwGH 22. 3. 1962, Slg 5.764). Gegenstand des in Paragraph 4, Absatz 8, WRG vorgesehenen Feststellungsbescheids ist ausschließlich die öffentlich-rechtliche Frage der Entbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen öffentliches Wassergut zu dienen hat. Über zivilrechtliche Fragen des Eigentumsrechts und aus anderen Rechtstiteln des Zivilrechts herrührender Nutzungsrechte wird damit nicht abgesprochen vergleiche VwGH 11. 7. 1996, 93/07/0119).
Daraus ergibt sich, dass der bezeichnete Bescheid zwar Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums an Flächen des öffentlichen Wasserguts ist, jedoch nichts darüber aussagt, warum die bezeichnete Fläche dauernd entbehrlich ist für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke. Auch der Begründung des Bescheids lässt sich nicht entnehmen, dass die Ursache der Entbehrlichkeit darin läge, dass die entsprechende Fläche verlandet wäre.
Eine Bindung an den - im Übrigen nicht mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen - Bescheid bewirkt daher nicht das von den Antragstellern gewünschte Ergebnis. Einen Nachweis dafür, dass Fischereirechte eines Dritten an diesen Liegenschaftsteilen erloschen wären, liefert der Bescheid nicht.
In Übereinstimmung mit ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben daher die Vorinstanzen das Ansuchen gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG abgewiesen, weil aus dem Grundbuch in Ansehung der zu übertragenden Liegenschaftsteile das Hindernis des Servitutsrechts zu entnehmen ist. Gemäß § 3 Abs 1 LiegTeilG bedarf die lastenfreie Abschreibung der Zustimmung des Buchberechtigten.In Übereinstimmung mit ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben daher die Vorinstanzen das Ansuchen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG abgewiesen, weil aus dem Grundbuch in Ansehung der zu übertragenden Liegenschaftsteile das Hindernis des Servitutsrechts zu entnehmen ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG bedarf die lastenfreie Abschreibung der Zustimmung des Buchberechtigten.
Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG stellen sich dabei nicht.Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG stellen sich dabei nicht.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragstellerin zu führen.