Rechtssatz RS0108772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108772
Entscheidungsdatum
18.03.2024
Rechtssatz
1) Wenn eine Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG besteht, hat der Streitrichter bei Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges die Klage zurückzuweisen (vgl RZ 1988/63) und nicht die Umdeutung der Klage sowie Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach § 40a JN vorzunehmen.1) Wenn eine Schlichtungsstelle im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, MRG besteht, hat der Streitrichter bei Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges die Klage zurückzuweisen vergleiche RZ 1988/63) und nicht die Umdeutung der Klage sowie Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 40 a, JN vorzunehmen.
2) Hat der Streitrichter in einem solchen Fall - rechtswidrig, aber unbekämpft - die Klage umgedeutet und die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren überwiesen, so erwächst dieser Beschluss in Rechtskraft und entfaltet bindende Wirkung. Dem Außerstreitrichter ist es verwehrt, die durch die Rechtskraft geheilte Rechtswidrigkeit des Beschlusses dadurch wahrzunehmen, dass vom Antragsteller die Vorschaltung der Schlichtungsstelle verlangt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 456/97p
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 456/97p
- 4 Ob 191/06a
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 191/06a
Vgl; Beisatz: Die Rechtskraft zivilgerichtlicher Entscheidungen bindet auch den Außerstreitrichter. (T1)
Veröff: SZ 2006/157
- 5 Ob 50/13h
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
Vgl; Beisatz: Bejaht das Berufungsgericht mit in das Berufungsurteil aufgenommenem Beschluss unangefochten die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs, ist der Oberster Gerichtshof daran gebunden. (T2)
- 1 Ob 119/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b
Vgl; Veröff: SZ 2015/20
- 3 Ob 85/15v
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
Auch; Veröff: SZ 2016/30
- 5 Ob 213/18m
Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 213/18m
Vgl auch
- 10 Ob 4/21t
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 4/21t
Vgl; Beis wie T2
- 10 Ob 23/22p
Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 23/22p
vgl; Beisatz: Dem Zahlungsbegehren nach § 8 Abs 3 MRG steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, weshalb der OGH in diesem Umfang die Urteile der Vorinstanzen samt dem dazu abgeführten Verfahren als nichtig aufhob und - da eine Überweisung der Sache an die Schlichtungsstelle iSd § 39 MRG nicht in Betracht kommt - die Klage insoweit zurückwies. (T3)
- 9 Ob 63/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 Ob 63/23i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108772
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB00456_97P0000_001