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Rechtssatz RS0108784

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108784

Geschäftszahl

4Ob210/97d; 4Ob249/03a

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Rechtssatz

Daß nur an einer Musikrichtung interessierte Kunden auch mit Musik anderer Richtungen konfrontiert werden, hindert die freie Werknutzung hingegen nicht. Es genügt, daß die Vorführung notwendig ist, um den Absatz des jeweiligen Tonträgers und/oder Abspielgerätes zu steigern. Dies trifft bereits dann zu, wenn sich im Aufführungsbereich Kunden aufhalten, die sich für Schallträger und/oder Abspielgeräte interessieren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 210/97d
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 210/97d
  • 4 Ob 249/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 249/03a
    Vgl; Beisatz: Die mangels geeigneter Vorkehrungen des Betriebsinhabers in anderen Abteilungen stattfindende "Musikberieselung" verwirkliche demgegenüber einen Urheberrechtsverstoß (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108784

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0040OB00210_97D0000_002