Rechtssatz RS0108784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108784
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Daß nur an einer Musikrichtung interessierte Kunden auch mit Musik anderer Richtungen konfrontiert werden, hindert die freie Werknutzung hingegen nicht. Es genügt, daß die Vorführung notwendig ist, um den Absatz des jeweiligen Tonträgers und/oder Abspielgerätes zu steigern. Dies trifft bereits dann zu, wenn sich im Aufführungsbereich Kunden aufhalten, die sich für Schallträger und/oder Abspielgeräte interessieren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 210/97d
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 210/97d
- 4 Ob 249/03a
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 249/03a
Vgl; Beisatz: Die mangels geeigneter Vorkehrungen des Betriebsinhabers in anderen Abteilungen stattfindende "Musikberieselung" verwirkliche demgegenüber einen Urheberrechtsverstoß (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108784
Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0040OB00210_97D0000_002