Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil zum Umfang der freien Werknutzung nach § 56 UrhG keine jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil zum Umfang der freien Werknutzung nach Paragraph 56, UrhG keine jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß freie Werknutzungen nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen seien. Kunde sei jeder, der durch Betreten des Geschäftslokales sein Interesse bekunde. Das Abspielen von Tonträgern in der Tonträgerabteilung habe nicht den Zweck, die Weißwarenabteilung zu beschallen. Die Vorführungen seien darauf gerichtet, in den jeweiligen Abteilungen gehört zu werden. Werde die Musik auch in anderen Abteilungen gehört, so liege keine Aufführung vor. Der durchschnittliche Kunde wisse bei Betreten des Geschäftes nicht, welches Gerät er erwerben wolle. Es sei daher notwendig, die Kunden durch Vorführungen mit den Geräten bekanntzumachen. Auch diejenigen, die sich in der Tonträgerabteilung aufhalten, würden mit den aktuellen Neuerscheinungen bekanntgemacht, indem sie ihnen vorgespielt werden. Einziger Zweck der Vorführungen sei es, den Umsatz an Tonträgern und Abspielgeräten zu heben.
Gemäß § 56 Abs 1 UrhG dürfen in Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder Schallträgern oder von Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum Gegenstand haben, Vorträge, Aufführungen und Vorführungen von Werken auf Bild- oder Schallträgern festgehalten und Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu prüfen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung gilt dasselbe für die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder eine andere technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, UrhG dürfen in Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder Schallträgern oder von Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum Gegenstand haben, Vorträge, Aufführungen und Vorführungen von Werken auf Bild- oder Schallträgern festgehalten und Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu prüfen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung gilt dasselbe für die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder eine andere technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben.
Die Erläuternden Bemerkungen zum Urheberrechtsgesetz 1936 begründen die Einräumung dieser freien Werknutzung damit, daß es offenbar zu weit ginge, die Zulässigkeit der Benutzung von Bild- oder Schallträgern sowie von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke auch in diesen Fällen von der Einwilligung des Berechtigten abhängig zu machen und die Inhaber der Geschäftsbetriebe zur Zahlung eines urheberrechtlichen Entgeltes zu verpflichten. § 56 gebe daher die öffentliche Wiedergabe von Werken auf diese Art und zu dem genannten Zwecke frei. Die Freigabe erstrecke sich aber nicht auf Aufführungen, Vorträge und Vorführungen, die nicht nur für die Kunden, sondern für jedermann veranstaltet werden, um Kunden anzulocken, also namentlich nicht für Straßenkonzerte, die von Ladeninhabern veranstaltet werden. Den Urhebern der benutzten Werke könne wohl nicht zugemutet werden, durch den Verlust des ihnen gebührenden Entgeltes die Kosten einer solchen Reklame zu verbilligen (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 132).Die Erläuternden Bemerkungen zum Urheberrechtsgesetz 1936 begründen die Einräumung dieser freien Werknutzung damit, daß es offenbar zu weit ginge, die Zulässigkeit der Benutzung von Bild- oder Schallträgern sowie von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke auch in diesen Fällen von der Einwilligung des Berechtigten abhängig zu machen und die Inhaber der Geschäftsbetriebe zur Zahlung eines urheberrechtlichen Entgeltes zu verpflichten. Paragraph 56, gebe daher die öffentliche Wiedergabe von Werken auf diese Art und zu dem genannten Zwecke frei. Die Freigabe erstrecke sich aber nicht auf Aufführungen, Vorträge und Vorführungen, die nicht nur für die Kunden, sondern für jedermann veranstaltet werden, um Kunden anzulocken, also namentlich nicht für Straßenkonzerte, die von Ladeninhabern veranstaltet werden. Den Urhebern der benutzten Werke könne wohl nicht zugemutet werden, durch den Verlust des ihnen gebührenden Entgeltes die Kosten einer solchen Reklame zu verbilligen (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 132).
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bisher in zwei Entscheidungen mit dem Umfang der freien Werknutzung nach § 56 UrhG zu befassen; in beiden Fällen wurde eine freie Werknutzung verneint.Der Oberste Gerichtshof hatte sich bisher in zwei Entscheidungen mit dem Umfang der freien Werknutzung nach Paragraph 56, UrhG zu befassen; in beiden Fällen wurde eine freie Werknutzung verneint.
Nach der Entscheidung JBl 1963, 155 = ÖBl 1963, 35 - Schallplattenbar begründet öffentliches Abspielen von Schallplatten mit geschützten Musikwerken über den Lautsprecher einer "Schallplattenbar" eines Kaufhauses eine Urheberrechtsverletzung, sofern diese Aufführung nicht bloß dazu dient, einzelne Kunden mit den Schallplatten oder mit Vorrichtungen zu deren Gebrauch bekanntzumachen. Die Entscheidung 3 Ob 241/50 betrifft das Senden geschützter Musik auf einer Messe, die nicht nur von Kunden der Beklagten besucht wurde.
Auch das deutsche Recht räumt für die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe eine freie Werknutzung ein. Nach § 56 dUrhG dürfen in Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben oder instand setzen, Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen und mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte instandzusetzen.Auch das deutsche Recht räumt für die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe eine freie Werknutzung ein. Nach Paragraph 56, dUrhG dürfen in Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben oder instand setzen, Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen und mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte instandzusetzen.
Der Wegfall der Urhebervergütung wird in der deutschen Rechtsprechung und Lehre damit begründet, daß das betroffene Werk nicht um seiner selbst willen, sondern nur als Demonstrationsobjekt, zudem meist nur bruchstückhaft vorgeführt werde. Letztlich diene der dadurch geförderte Geräteverkauf auch den Interessen des betroffenen Urhebers. Damit sei die Regelung des § 56 dUrhG, die diese Veräußerungsgeschäfte erleichtert, weniger aus der sozialen Bindung des Urheberrechts als vielmehr aus der mittelbaren Förderung der eigenen Urheberinteressen zu verstehen. Die Bestimmung sei eng auszulegen. Die allgemeine Kundenwerbung werde grundsätzlich nicht durch § 56 dUrhG privilegiert. Nur soweit diese allgemeine Werbung nach den ganzen Begleitumständen üblicherweise in eine konkrete Kundenvorführung und -beratung übergeht, sei sie nach § 56 dUrhG zulässig (von Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 56 dUrhG Rz 1, 5 mwN; s auch Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, § 56 dUrhG Anm 1f; Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht, § 56 dUrhG Rz 1f; Loewenheim, Die Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf Messen und Ausstellungen, GRUR 1987, 659 [662]).Der Wegfall der Urhebervergütung wird in der deutschen Rechtsprechung und Lehre damit begründet, daß das betroffene Werk nicht um seiner selbst willen, sondern nur als Demonstrationsobjekt, zudem meist nur bruchstückhaft vorgeführt werde. Letztlich diene der dadurch geförderte Geräteverkauf auch den Interessen des betroffenen Urhebers. Damit sei die Regelung des Paragraph 56, dUrhG, die diese Veräußerungsgeschäfte erleichtert, weniger aus der sozialen Bindung des Urheberrechts als vielmehr aus der mittelbaren Förderung der eigenen Urheberinteressen zu verstehen. Die Bestimmung sei eng auszulegen. Die allgemeine Kundenwerbung werde grundsätzlich nicht durch Paragraph 56, dUrhG privilegiert. Nur soweit diese allgemeine Werbung nach den ganzen Begleitumständen üblicherweise in eine konkrete Kundenvorführung und -beratung übergeht, sei sie nach Paragraph 56, dUrhG zulässig (von Gamm, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 56, dUrhG Rz 1, 5 mwN; s auch Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Paragraph 56, dUrhG Anmerkung 1f; Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht, Paragraph 56, dUrhG Rz 1f; Loewenheim, Die Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf Messen und Ausstellungen, GRUR 1987, 659 [662]).
Nach in Österreich herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Ausnahmevorschriften nicht stets eng auszulegen. Sie sind im Rahmen ihres engeren Zwecks ausdehnender Auslegung zugänglich (Bydlinski in Rummel, ABGB**2 § 6 Rz 25; Posch in Schwimann, ABGB**2 I § 6 Rz 30, jeweils mwN). Bei der Auslegung ist auf den sozialen Wandel im methodisch zulässigen Rahmen Bedacht zu nehmen; ein Gesetz ist nach den Verhältnissen auszulegen, wie sie im Zeitpunkt seiner Anwendung bestehen (Bydlinski aaO § 6 Rz 15; Posch aaO § 6 Rz 23).Nach in Österreich herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Ausnahmevorschriften nicht stets eng auszulegen. Sie sind im Rahmen ihres engeren Zwecks ausdehnender Auslegung zugänglich (Bydlinski in Rummel, ABGB**2 Paragraph 6, Rz 25; Posch in Schwimann, ABGB**2 römisch eins Paragraph 6, Rz 30, jeweils mwN). Bei der Auslegung ist auf den sozialen Wandel im methodisch zulässigen Rahmen Bedacht zu nehmen; ein Gesetz ist nach den Verhältnissen auszulegen, wie sie im Zeitpunkt seiner Anwendung bestehen (Bydlinski aaO Paragraph 6, Rz 15; Posch aaO Paragraph 6, Rz 23).
In diesem Sinn vertritt Hoyer (Empfiehlt es sich, die freie Werknutzung gegenüber der derzeitigen Rechtslage einzuschränken?, ÖBl 1971, 62 [64f]; s auch Dittrich, Zur urheberrechtlichen Beurteilung von Münzkopierautomaten nach österreichischem Recht, GRURInt 1973, 257 [259]; ders., Zum Umfang der freien Werknutzung nach § 56 UrhG, ÖBl 1997, 211[211f]) die Auffassung, daß die Bestimmungen über die freie Werknutzung nicht immer restriktiv auszulegen seien. Notwendig sei eine am Zweck der einzelnen Ausnahme orientierte Auslegung. Eine verständige Auslegung der einzelnen Normen über die freie Werknutzung dürfe aber nicht dazu führen, daß die Grundstruktur des Gesetzes außer acht bleibe.In diesem Sinn vertritt Hoyer (Empfiehlt es sich, die freie Werknutzung gegenüber der derzeitigen Rechtslage einzuschränken?, ÖBl 1971, 62 [64f]; s auch Dittrich, Zur urheberrechtlichen Beurteilung von Münzkopierautomaten nach österreichischem Recht, GRURInt 1973, 257 [259]; ders., Zum Umfang der freien Werknutzung nach Paragraph 56, UrhG, ÖBl 1997, 211[211f]) die Auffassung, daß die Bestimmungen über die freie Werknutzung nicht immer restriktiv auszulegen seien. Notwendig sei eine am Zweck der einzelnen Ausnahme orientierte Auslegung. Eine verständige Auslegung der einzelnen Normen über die freie Werknutzung dürfe aber nicht dazu führen, daß die Grundstruktur des Gesetzes außer acht bleibe.
Die Entscheidung SZ 66/6 = ecolex 1993, 396 = MR 1993, 65 = ÖBl 1993, 136 = WBl 1993, 233 - Null-Nummer II folgt Hoyer (aaO). Unter Zitierung älterer Entscheidungen vertritt die Entscheidung SZ 68/26 = ÖBl 1996, 99 - Friedrich Heer II demgegenüber die Auffassung, daß die freien Werknutzungen als Ausnahmen vom ausschließlichen Recht des Urhebers eng auszulegen seien.Die Entscheidung SZ 66/6 = ecolex 1993, 396 = MR 1993, 65 = ÖBl 1993, 136 = WBl 1993, 233 - Null-Nummer römisch zwei folgt Hoyer (aaO). Unter Zitierung älterer Entscheidungen vertritt die Entscheidung SZ 68/26 = ÖBl 1996, 99 - Friedrich Heer römisch zwei demgegenüber die Auffassung, daß die freien Werknutzungen als Ausnahmen vom ausschließlichen Recht des Urhebers eng auszulegen seien.
Die zuletzt zitierte Entscheidung betraf das "wissenschaftliche Großzitat" nach § 46 Z 2 UrhG. Auch wenn diese Bestimmung ihrem Zweck nach eng auszulegen sein mag, so kann dies jedenfalls für jene freien Werknutzungen nicht gelten, die das Gesetz auch im Interesse des Urhebers einräumt.Die zuletzt zitierte Entscheidung betraf das "wissenschaftliche Großzitat" nach Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG. Auch wenn diese Bestimmung ihrem Zweck nach eng auszulegen sein mag, so kann dies jedenfalls für jene freien Werknutzungen nicht gelten, die das Gesetz auch im Interesse des Urhebers einräumt.
Das trifft für die freie Werknutzung nach § 56 UrhG zu: Darf der Geschäftsinhaber Abspielgeräte oder Tonträger durch Abspielen geschützter Musikwerke vorführen, so fördert dies seinen Absatz an Abspielgeräten und Tonträgern, was durch die im Kaufpreis enthaltenen Vergütungen (auch) dem Urheber zugute kommt. Die freie Werknutzung deckt daher jene Vorführungen, die notwendig sind, um den Absatz von Abspielgeräten und Tonträgern zu steigern. Eine allgemeine Kundenwerbung, die durch "Musikberieselung" ein angenehmes Kaufklima schaffen und die Kauflust der Kunden ganz allgemein anregen will, wird hingegen vom Zweck der Bestimmung nicht erfaßt (Dittrich aaO ÖBl 1997, 217, 219). Insoweit zieht der Urheber aus der Vorführung keinen (mittelbaren) Nutzen; die Vorführung muß ihm daher unmittelbar abgegolten werden.Das trifft für die freie Werknutzung nach Paragraph 56, UrhG zu: Darf der Geschäftsinhaber Abspielgeräte oder Tonträger durch Abspielen geschützter Musikwerke vorführen, so fördert dies seinen Absatz an Abspielgeräten und Tonträgern, was durch die im Kaufpreis enthaltenen Vergütungen (auch) dem Urheber zugute kommt. Die freie Werknutzung deckt daher jene Vorführungen, die notwendig sind, um den Absatz von Abspielgeräten und Tonträgern zu steigern. Eine allgemeine Kundenwerbung, die durch "Musikberieselung" ein angenehmes Kaufklima schaffen und die Kauflust der Kunden ganz allgemein anregen will, wird hingegen vom Zweck der Bestimmung nicht erfaßt (Dittrich aaO ÖBl 1997, 217, 219). Insoweit zieht der Urheber aus der Vorführung keinen (mittelbaren) Nutzen; die Vorführung muß ihm daher unmittelbar abgegolten werden.
Ob, wie die Beklagte meint, eine Warenpräsentation bloß auf Anfrage bei einem durch Selbstbedienung und allfällige Beratung durch Verkaufsberater bestimmten Geschäftsbetrieb nicht ausreicht, muß im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt werden. Nach ganz herrschender Meinung muß immer der Zusammenhang mit dem Zweck der Vorführung gewahrt sein, der darin besteht, den Absatz des vorgeführten Tonträgers oder Abspielgerätes zu fördern (s Dittrich aaO ÖBl 1997, 217). Nur dann besteht die Möglichkeit, daß die Wiedergabe in eine konkrete Kundenvorführung und -beratung übergeht (s von Gamm aaO § 56 dUrhG Rz 5; Loewenheim aaO GRUR 1987, 662). Allein die durch konkrete Kundenvorführung und -beratung eröffnete Absatzmöglichkeit rechtfertigt aber die freie Werknutzung.Ob, wie die Beklagte meint, eine Warenpräsentation bloß auf Anfrage bei einem durch Selbstbedienung und allfällige Beratung durch Verkaufsberater bestimmten Geschäftsbetrieb nicht ausreicht, muß im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt werden. Nach ganz herrschender Meinung muß immer der Zusammenhang mit dem Zweck der Vorführung gewahrt sein, der darin besteht, den Absatz des vorgeführten Tonträgers oder Abspielgerätes zu fördern (s Dittrich aaO ÖBl 1997, 217). Nur dann besteht die Möglichkeit, daß die Wiedergabe in eine konkrete Kundenvorführung und -beratung übergeht (s von Gamm aaO Paragraph 56, dUrhG Rz 5; Loewenheim aaO GRUR 1987, 662). Allein die durch konkrete Kundenvorführung und -beratung eröffnete Absatzmöglichkeit rechtfertigt aber die freie Werknutzung.
Die Beklagte stellt ihren Kunden nicht nur CD-Player mit Kopfhörern zur Verfügung, mit denen sie sich von ihnen ausgewählte CDs vorspielen lassen können, sondern sie beschallt die gesamte Tonträgerabteilung mit Hilfe von sieben Lautsprecherboxen mit Unterhaltungsmusik, ohne daß ein Zusammenhang mit einem konkreten Schallträger hergestellt wird oder ein Kundenwunsch vorliegt, wobei die Musik auch noch in der angrenzenden Weißwarenabteilung zu hören ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt fördert das Abspielen von Unterhaltungsmusik demnach nicht den Absatz konkreter Schallträger und Abspielgeräte, sondern wirkt allenfalls ganz allgemein absatzsteigernd.
Mit dieser Aufführungspraxis greift die Beklagte jedenfalls in die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber ein. Das gleiche gilt, wenn und soweit Musik auch in anderen Abteilungen zu hören ist. Ob die Musik in diesen anderen Abteilungen erwünscht oder nicht erwünscht ist und allenfalls sogar als störend empfunden wird, spielt keine Rolle. Es ist Sache der Beklagten, geeignete Vorkehrungen (so zB durch entsprechende Positionierung der Lautsprecher, s Dittrich aaO ÖBl 1997, 218) zu treffen, um eine "Musikberieselung" anderer Abteilungen zu verhindern. Die freie Werknutzung ist nur gerechtfertigt, wenn die Vorführung (nur) in der jeweiligen Abteilung und damit in einem Bereich erfolgt, der von Kunden betreten wird, die sich für Schallträger und/oder Vorrichtungen zu ihrem Gebrauch interessieren.
Daß nur an einer Musikrichtung interessierte Kunden auch mit Musik anderer Richtungen konfrontiert werden, hindert die freie Werknutzung hingegen nicht. Es genügt, daß die Vorführung notwendig ist, um den Absatz des jeweiligen Tonträgers und/oder Abspielgerätes zu steigern. Dies trifft bereits dann zu, wenn sich im Aufführungsbereich Kunden aufhalten, die sich für Schallträger und/oder Abspielgeräte interessieren.
Die Vorinstanzen haben den Urheberrechtsverstoß der Beklagten zu Recht bejaht; der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben. Die angefochtene Entscheidung war mit der Maßgabe zu bestätigen, daß sich der Spruch, wenn auch in einer gewissen allgemeinen Fassung, am konkreten Verstoß zu orientieren hat.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.