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Rechtssatz RS0108783

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108783

Geschäftszahl

4Ob210/97d; 4Ob117/06v

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Rechtssatz

Darf der Geschäftsinhaber Abspielgeräte oder Tonträger durch Abspielen geschützter Musikwerke vorführen, so fördert dies seinen Absatz an Abspielgeräten und Tonträgern, was durch die im Kaufpreis enthaltenen Vergütungen (auch) dem Urheber zugute kommt. Die freie Werknutzung deckt daher jene Vorführungen, die notwendig sind, um den Absatz von Abspielgeräten und Tonträgern zu steigern. Eine allgemeine Kundenwerbung, die durch "Musikberieselung" ein angenehmes Kaufklima schaffen und die Kauflust der Kunden ganz allgemein anregen will, wird hingegen vom Zweck der Bestimmung nicht erfaßt. (Hier:

Beschallung der gesamten Tonträgerabteilung, ohne Zusammenhang mit konkretem Schallträger oder Kundenwunsch, wobei die Musik in der angrenzenden Weißwarenabteilung zu hören ist.)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 210/97d
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 210/97d
  • 4 Ob 117/06v
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 117/06v
    Auch; Beisatz: Hier: Beim Einschalten eines der Vorführradios ist die von den Lautsprechern ausgehende Musik oder Radiosendung im gesamten Verkaufsraum hörbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108783

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0040OB00210_97D0000_001