Begründung:
Die Klägerin ist ausschließlich zur Vermittlung der Rechte zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text befugt, zu deren Aufführung es nach den gesetzlichen Bestimmungen der Einwilligung des Berechtigten bedarf. Sie ist berechtigt, die Werknutzungsbewilligung zu erteilen und das Entgelt hiefür einzuheben.
Die Beklagte hat im Verkaufsraum ihres Autohauses unmittelbar neben dem Verkaufspult (Kassa/Information) vier Autoradios samt vier Einbaulautsprechern angebracht, um diese Kunden vorzuführen. Im Verkaufslokal gibt es keine anderen Lautsprecher. Beim Einschalten eines der Radios ist die von den Lautsprechern ausgehende Musik oder Radiosendung im gesamten Verkaufsraum hörbar. Bei Wahl großer Lautstärke hat die im Kassenbereich tätige Angestellte Probleme zu telefonieren. Wird die Lautstärke so gewählt, dass die Angestellte problemlos telefonieren kann, ist die Musik oder Radiosendung im eigentlichen Verkaufsraum, also dort, wo die Fahrzeuge ausgestellt sind, hörbar. Im hinteren Bereich des Verkaufsraums bei der Reparaturannahme und in der Kundenwartezone ist die Musik zwar auch hörbar, aber nicht so laut wie im Verkaufsraum. Bei den von der Beklagten verkauften Autos sind Radios nicht serienmäßig eingebaut; die Beklagte verkauft etwa 150 bis 200 Autoradios pro Jahr. An der Verkaufswand ist es den Kunden möglich, die Radios auszuprobieren. Die Beklagte beabsichtigt nicht, mit den ausgestellten Radios den Verkaufsraum als Ganzes zu beschallen.
Bei einem Kontrollbesuch der Klägerin war ein ausgestelltes Radio in Betrieb und für ihren Mitarbeiter über den Lautsprecher zu hören. Nach diesem Kontrollbesuch wies der Geschäftsführer der Beklagten deren Mitarbeiter an, die Radios auf dem Verkaufsständer nach dem Gebrauch wieder abzudrehen. Er wiederholte diese zunächst mündliche Weisung später auch noch schriftlich.
Bei einer weiteren Kontrolle war für den Mitarbeiter der Klägerin im Verkaufsraum etwa für zwanzig Minuten Musik zu hören. Während dieser Zeit interessierte sich kein Kunde für die ausgestellten Radios oder Lautsprecher. Auch bei einem weiteren Kontrollbesuch war im Verkaufsraum Musik aus ausgestellten Radios zu hören. Während des zehnminütigen Aufenthalts des Mitarbeiters der Klägerin war die Musik deutlich hörbar, sie wurde während seines Aufenthalts nicht abgeschaltet, obwohl im Verkaufsraum kein anderer Kunde anwesend war. Während laufenden Verfahrens ließ die Beklagte eine Zeitschaltuhr einbauen, sodass sich die Radios nach fünfzehn Minuten automatisch abschalten.
Die Klägerin begehrte, der Beklagten zu verbieten, Werke der Tonkunst, welche durch die Zugehörigkeit des Textdichters, Komponisten und Musikverlegers zur Klägerin oder einer dieser durch Gegenseitigkeitsvertrag angeschlossenen ausländischen Urhebergesellschaft dem Werkbestand der Klägerin angehören, durch lebende oder mechanische Musik, welcher Art immer, soweit es hiezu der Einwilligung der Urheber bedarf, öffentlich aufzuführen. Die Aufführungen im Autohaus der Beklagten hätten den Charakter von Hintergrundmusikdarbietungen. Die Beklagte habe die Aufforderung der Klägerin, die Aufführungsbewilligung zu erwerben, abgelehnt und dem ausdrücklich ausgesprochenen Aufführungsverbot zuwider gehandelt. Die Beklagte wendete ein, eine Beschallung durch Rundfunkempfänger finde nicht statt. Sie handle unter anderem mit Autoradios und führe daher einen Geschäftsbetrieb iSd § 56 UrhG. Ihre Kunden schalteten lediglich kurzfristig von der Beklagten angebotene Autoradiomodelle ein. Die Mitarbeiter seien angewiesen, die Radios danach immer wieder abzuschalten. Die Lautsprecher seien für eine Beschallung des gesamten öffentlichen Bereichs gar nicht geeignet.Die Klägerin begehrte, der Beklagten zu verbieten, Werke der Tonkunst, welche durch die Zugehörigkeit des Textdichters, Komponisten und Musikverlegers zur Klägerin oder einer dieser durch Gegenseitigkeitsvertrag angeschlossenen ausländischen Urhebergesellschaft dem Werkbestand der Klägerin angehören, durch lebende oder mechanische Musik, welcher Art immer, soweit es hiezu der Einwilligung der Urheber bedarf, öffentlich aufzuführen. Die Aufführungen im Autohaus der Beklagten hätten den Charakter von Hintergrundmusikdarbietungen. Die Beklagte habe die Aufforderung der Klägerin, die Aufführungsbewilligung zu erwerben, abgelehnt und dem ausdrücklich ausgesprochenen Aufführungsverbot zuwider gehandelt. Die Beklagte wendete ein, eine Beschallung durch Rundfunkempfänger finde nicht statt. Sie handle unter anderem mit Autoradios und führe daher einen Geschäftsbetrieb iSd Paragraph 56, UrhG. Ihre Kunden schalteten lediglich kurzfristig von der Beklagten angebotene Autoradiomodelle ein. Die Mitarbeiter seien angewiesen, die Radios danach immer wieder abzuschalten. Die Lautsprecher seien für eine Beschallung des gesamten öffentlichen Bereichs gar nicht geeignet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte sei gemäß § 56 Abs 1 und 2 UrhG berechtigt, die Autoradios und Einbaulautsprecher dem interessierten Publikum vorzuführen. Das Abspielen von Rundfunksendungen diene hier lediglich dazu, dem Kaufinteressenten die technische Wirkungsweise der angebotenen Geräte vorzuführen. Der mittlerweile erfolgte Einbau einer Zeitschaltuhr für fünfzehn Minuten Spieldauer spreche eindeutig dafür, dass Zweck nicht die Beschallung des Verkaufsraums, sondern die Präsentation der Geräte sei. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil die einzige jüngere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur freien Werknutzung nach § 56 UrhG einen Sachverhalt mit weiterreichender „Musikberieselung" zum Gegenstand gehabt habe und eine Abgrenzung freier Werknutzung nach § 56 UrhG und verkaufsfördernder Hintergrundmusikdarbietung erforderlich sei. Für die Zurechnung der zweifellos als öffentlich iSd § 18 Abs 3 UrhG zu beurteilenden Aufführung sei nicht entscheidend, ob die Radios von Mitarbeitern der Beklagten oder von ihren Kunden eingeschaltet werden. Die Beklagte ermögliche dies. Die Beklagte habe zumindest in zwei Fällen den gesamten Verkaufsraum mit Musik beschallt, obwohl keine Kunden anwesend gewesen seien, die Interesse an einem der ausgestellten Autoradios gehabt hätten. Damit sei die Einwendung der Beklagten widerlegt, die Vorführung diente allein dem Zweck, den Absatz der Autoradios im Rahmen konkreter Kundenvorführung und -beratung zu fördern. Um die Bedienung von Autoradios vorzuführen, wäre es durchaus möglich, Lautsprecher so auszuwählen oder einzustellen, dass die Musik im Wesentlichen nur von den unmittelbar beim Verkaufspult aufhältigen Kunden wahrgenommen werden kann. Es gehe hier nicht darum, die Klangqualität zu überprüfen. Da ein Autohaus in den überwiegenden Fällen nicht wegen eines Autoradios, sondern wegen des Interesses an einem Auto aufgesucht werde, könne die Beschallung des gesamten Verkaufsraums (und ohne konkreten Kundenwunsch) nicht mit einer freien Werknutzung nach § 56 UrhG gerechtfertigt werden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte sei gemäß Paragraph 56, Absatz eins und 2 UrhG berechtigt, die Autoradios und Einbaulautsprecher dem interessierten Publikum vorzuführen. Das Abspielen von Rundfunksendungen diene hier lediglich dazu, dem Kaufinteressenten die technische Wirkungsweise der angebotenen Geräte vorzuführen. Der mittlerweile erfolgte Einbau einer Zeitschaltuhr für fünfzehn Minuten Spieldauer spreche eindeutig dafür, dass Zweck nicht die Beschallung des Verkaufsraums, sondern die Präsentation der Geräte sei. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil die einzige jüngere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur freien Werknutzung nach Paragraph 56, UrhG einen Sachverhalt mit weiterreichender „Musikberieselung" zum Gegenstand gehabt habe und eine Abgrenzung freier Werknutzung nach Paragraph 56, UrhG und verkaufsfördernder Hintergrundmusikdarbietung erforderlich sei. Für die Zurechnung der zweifellos als öffentlich iSd Paragraph 18, Absatz 3, UrhG zu beurteilenden Aufführung sei nicht entscheidend, ob die Radios von Mitarbeitern der Beklagten oder von ihren Kunden eingeschaltet werden. Die Beklagte ermögliche dies. Die Beklagte habe zumindest in zwei Fällen den gesamten Verkaufsraum mit Musik beschallt, obwohl keine Kunden anwesend gewesen seien, die Interesse an einem der ausgestellten Autoradios gehabt hätten. Damit sei die Einwendung der Beklagten widerlegt, die Vorführung diente allein dem Zweck, den Absatz der Autoradios im Rahmen konkreter Kundenvorführung und -beratung zu fördern. Um die Bedienung von Autoradios vorzuführen, wäre es durchaus möglich, Lautsprecher so auszuwählen oder einzustellen, dass die Musik im Wesentlichen nur von den unmittelbar beim Verkaufspult aufhältigen Kunden wahrgenommen werden kann. Es gehe hier nicht darum, die Klangqualität zu überprüfen. Da ein Autohaus in den überwiegenden Fällen nicht wegen eines Autoradios, sondern wegen des Interesses an einem Auto aufgesucht werde, könne die Beschallung des gesamten Verkaufsraums (und ohne konkreten Kundenwunsch) nicht mit einer freien Werknutzung nach Paragraph 56, UrhG gerechtfertigt werden.