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Rechtssatz RS0108787

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108787

Geschäftszahl

4Ob270/97b

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Rechtssatz

Die "Fachinformation für Arzt und Apotheker" richtet sich auch an Apotheker und damit an Personen, die nicht zu dem "an solchen Angaben vital interessierten Personenkreis (Ärzte, Ernährungswissenschafter, Diätassistenten)" gehören. Nach Barfuß/Smolka/Onder sollen gezielte Informationen an den oben genannten Personenkreis vom Verbot des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 ausgenommen sein, solange sichergestellt ist, daß nicht auf diesem Umweg der Zweck des Gesetzes umgangen wird. Während Ärzte, Ernährungswissenschafter und Diätassistenten aus medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen an derartigen Informationen interessiert sind, soll eine an Apotheker gerichtete Information in erster Linie den Absatz steigern. Sie ist daher Werbung, die der Beschränkung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108787

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00270_97B0000_002