Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zu § 9 Abs 2 LMG besteht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zu Paragraph 9, Absatz 2, LMG besteht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, daß die Beklagten nicht behauptet haben, mit "Schwarzkümmelöl" eine althergebrachte Bezeichnung zu verwenden. Daß die beanstandeten gesundheitsbezogenen Angaben nicht in dieser Form überliefert seien, sei offenkundig.
Die Beklagten halten in der Revisionsrekursbeantwortung an ihrer Auffassung fest, daß die Klägerin das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht bescheinigt habe. Die Klägerin habe nicht einmal bescheinigt, Echinacin-Tropfen zu vertreiben; auch für den Vertrieb weiterer Arzneimittel fehle jede Bescheinigung. Mit dem im Rekurs gestellten Antrag, den Beklagten gesundheitsbezogene Werbung für das Produkt E***** Schwarzkümmelöl-Kapseln zu untersagen, werde ein aliud begehrt.
Die Klägerin hat in der Klage vorgebracht, Arzneimittel, insbesondere die registrierte Arzneispezialität "Echinacin M***** Tropfen" zur unterstützenden Behandlung und Vorbeugung vor wiederkehrenden Infekten im Bereich der Atemwege, zu vertreiben. Im Einleitungssatz ihrer Äußerung haben die Beklagten das "nicht ausdrücklich als richtig anerkannte" Vorbringen der Klägerin bestritten. In ihren weiteren Ausführungen haben sie zum Wettbewerbsverhältnis vorgebracht, daß die Klägerin den behaupteten Vertrieb von Arzneimitteln und auch von "Echinacin M***** Tropfen" nicht bescheinigt habe.
Einer Bescheinigung hat es aber nicht bedurft, weil die Tatsache, daß die Klägerin Arzneimittel vertreibt, notorisch ist (siehe Rechberger ZPO, Rz 2 zu § 269).Einer Bescheinigung hat es aber nicht bedurft, weil die Tatsache, daß die Klägerin Arzneimittel vertreibt, notorisch ist (siehe Rechberger ZPO, Rz 2 zu Paragraph 269,).
Gemäß § 9 Abs 1 LMG 1975 ist es verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder ZusatzstoffenGemäß Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 ist es verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen
a) sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten
oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder
pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen
hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;
b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten
hinzuweisen;
c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.
Diese Verbote gelten nicht für jene althergebrachten Bezeichnungen, die keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware zulassen (§ 9 Abs 2 LMG 1975).Diese Verbote gelten nicht für jene althergebrachten Bezeichnungen, die keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware zulassen (Paragraph 9, Absatz 2, LMG 1975).
Grund für die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs 2 LMG 1975 ist, daß keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware besteht, wenn die Bezeichnungen eingebürgert sind und der Verbraucher daher weiß, was tatsächlich gemeint ist. In einem solchen Fall werden keine übertriebenen - gesundheitsbezogenen - Erwartungen geweckt. Althergebrachte Bezeichnungen können sowohl für jedermann verwendbare Gattungsbezeichnungen (zB Hustenzuckerl) als auch individuelle Marken (zB die stilisierte Darstellung eines menschlichen Herzens in einer Marke) bestimmter Produkte sein (Barfuß/Smolka/Onder, LMG**2, Komm zu § 9 Abs 2; s auch 1433 BlgNR 13. GP 3).Grund für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, LMG 1975 ist, daß keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware besteht, wenn die Bezeichnungen eingebürgert sind und der Verbraucher daher weiß, was tatsächlich gemeint ist. In einem solchen Fall werden keine übertriebenen - gesundheitsbezogenen - Erwartungen geweckt. Althergebrachte Bezeichnungen können sowohl für jedermann verwendbare Gattungsbezeichnungen (zB Hustenzuckerl) als auch individuelle Marken (zB die stilisierte Darstellung eines menschlichen Herzens in einer Marke) bestimmter Produkte sein (Barfuß/Smolka/Onder, LMG**2, Komm zu Paragraph 9, Absatz 2,; s auch 1433 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 3).
Unter "althergebrachte Bezeichnungen" können demnach nur Ankündigungen verstanden werden, die Namensfunktion haben. Das zeigt auch die Entscheidung des VwGH vom 27.2.1979, mit der ein Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz aufgehoben und dem Ministerium aufgetragen wurde, zu klären, ob die Ankündigungen "Linusit Gold" althergebrachte Bezeichnungen sind, die keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware zulassen (ZfVB 1979/1338).
Wird ein Verzehrprodukt unter einer althergebrachten Bezeichnung in Verkehr gebracht, so darf diese Bezeichnung trotz ihres gesundheitsbezogenen Bedeutungsinhalts beibehalten werden; es folgt daraus aber naturgemäß nicht, daß jede Art von (zusätzlichen) gesundheitsbezogenen Ankündigungen gestattet wäre. Althergebrachte Bezeichnungen sind nicht, wie das Rekursgericht meint, ein Freibrief für Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.
Daß die beanstandeten Werbeaussagen gesundheitsbezogene Angaben sind, ist offenkundig. Die Aussagen sind keineswegs nur in Informationen für Ärzte und Apotheker enthalten, sondern auch in der "gratis an
449.300 Haushalte" verteilten Zeitschrift "der Gesundheitssteirer" und in der Zeitschrift "Kärntner Gesundheitsratgeber".
Der Einwand der Beklagten, daß Fachinformationen zulässig seien, betrifft daher von vornherein nur einen Teil ihrer Werbebehauptungen. Ihre "Fachinformation für Arzt und Apotheker" richtet sich auch an Apotheker und damit an Personen, die nicht zu dem "an solchen Angaben vital interessierten Personenkreis (Ärzte, Ernährungswissenschafter, Diätassistenten)" gehören. Nach Barfuß/Smolka/Onder (aaO) sollen gezielte Informationen an den oben genannten Personenkreis vom Verbot des § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 ausgenommen sein, solange sichergestellt ist, daß nicht auf diesem Umweg der Zweck des Gesetzes umgangen wird. Während Ärzte, Ernährungswissenschafter und Diätassistenten aus medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen an derartigen Informationen interessiert sind, soll eine an Apotheker gerichtete Information in erster Linie den Absatz steigern. Sie ist daher Werbung, die der Beschränkung des § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 unterliegt.Der Einwand der Beklagten, daß Fachinformationen zulässig seien, betrifft daher von vornherein nur einen Teil ihrer Werbebehauptungen. Ihre "Fachinformation für Arzt und Apotheker" richtet sich auch an Apotheker und damit an Personen, die nicht zu dem "an solchen Angaben vital interessierten Personenkreis (Ärzte, Ernährungswissenschafter, Diätassistenten)" gehören. Nach Barfuß/Smolka/Onder (aaO) sollen gezielte Informationen an den oben genannten Personenkreis vom Verbot des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 ausgenommen sein, solange sichergestellt ist, daß nicht auf diesem Umweg der Zweck des Gesetzes umgangen wird. Während Ärzte, Ernährungswissenschafter und Diätassistenten aus medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen an derartigen Informationen interessiert sind, soll eine an Apotheker gerichtete Information in erster Linie den Absatz steigern. Sie ist daher Werbung, die der Beschränkung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 unterliegt.
Daß mit den beanstandeten Angaben in der Absicht geworben wurde, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ist ebenso offenkundig wie das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs; es liegt daher auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.Daß mit den beanstandeten Angaben in der Absicht geworben wurde, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ist ebenso offenkundig wie das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs; es liegt daher auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor.
Die Beklagten behaupten, daß keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil sie der Klagevertreterin mit Brief vom 5.2.1997 mitgeteilt und einem Herrn S***** schon zuvor zugesichert hätten, "die Werbung für Schwarzkümmelöl-Kapseln neu zu gestalten und die beanstandeten Werbeaussagen in Zukunft zu unterlassen".
Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ecolex 1993, 178 = ÖBl 1993, 18 = WBl 1993, 128 - Pharma Service; ÖBl 1996, 35 = WBl 1995, 428 - Rolls-Royce, jeweils mwN, uva). Ein wichtiges Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr kann sein, daß der Beklagte Handlungen vorgenommen hat, die nach außen klar erkennen lassen, daß es ihm mit seiner Sinnesänderung, künftig die verpönte Handlung zu unterlassen, ernst ist (ÖBl 1996, 35 = WBl 1995, 428 - Rolls-Royce mwN).
Die Beklagten berufen sich auf die unverbindliche Zusicherung, mit der sie auf die Beanstandung ihrer Werbung durch die Klägerin reagiert haben. Daß eine solche Zusicherung kein verläßliches Indiz für eine Sinnesänderung ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist die Zweitbeklagte weder Gesellschafterin noch Geschäftsführerin des Unternehmens "Mag. pharm. Dieter G*****" oder der Drittbeklagten. Sie ist auch an keinem Unternehmen beteiligt, das "E***** Schwarzkümmelöl-Kapseln" vertreibt. In ihrem Rekurs hat die Klägerin diese Feststellungen bekämpft; das Rekursgericht hat die zulässige - das Erstgericht hat seine Feststellungen nur aufgrund von Urkunden getroffen (verstSenat ecolex 1994, 159 = EvBl 1994/53 = JUS Z 1492 = ÖBl 1993, 259) - Beweisrüge unerledigt gelassen, weil die bekämpften Feststellungen nach seiner - vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten - Rechtsansicht unerheblich waren. Da der Sicherungsantrag aber nicht schon nach § 9 Abs 2 LMG 1975 abzuweisen ist, kommt es für die Entscheidung darauf an, ob die bekämpften Feststellungen zutreffen. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben und die Rechtssache war an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist die Zweitbeklagte weder Gesellschafterin noch Geschäftsführerin des Unternehmens "Mag. pharm. Dieter G*****" oder der Drittbeklagten. Sie ist auch an keinem Unternehmen beteiligt, das "E***** Schwarzkümmelöl-Kapseln" vertreibt. In ihrem Rekurs hat die Klägerin diese Feststellungen bekämpft; das Rekursgericht hat die zulässige - das Erstgericht hat seine Feststellungen nur aufgrund von Urkunden getroffen (verstSenat ecolex 1994, 159 = EvBl 1994/53 = JUS Ziffer 1492, = ÖBl 1993, 259) - Beweisrüge unerledigt gelassen, weil die bekämpften Feststellungen nach seiner - vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten - Rechtsansicht unerheblich waren. Da der Sicherungsantrag aber nicht schon nach Paragraph 9, Absatz 2, LMG 1975 abzuweisen ist, kommt es für die Entscheidung darauf an, ob die bekämpften Feststellungen zutreffen. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben und die Rechtssache war an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Im übrigen waren die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung erlassen wird. Bei der Fassung des Spruches war zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach ihrem Vorbringen die beanstandeten Aussagen beim Vertrieb von "E***** Schwarzkümmelöl-Kapseln" untersagt haben will. Damit wird das Begehren nur im Sinne des Klagevorbringens präzisiert; der Klägerin wird kein aliud zugesprochen. Soweit Aussagen in der beispielsweisen Aufzählung zweimal aufschienen, hatten sie einmal zu entfallen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Erst- und der Drittbeklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Erst- und der Drittbeklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.