Rechtssatz RS0108812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108812
Entscheidungsdatum
14.10.1997
Norm
bgldGVG 1995 allg
bgldGVG 1995 §7
bgldGVG 1995 §8
bgldGVG 1995 §10
bgldGVG 1995 §11
Rechtssatz
Das bgldGVG kennt ein Genehmigungsverfahren nur für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke, Baugrundstücke und Grundstücke, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist. Hinsichtlich Baugrundstücken gibt es ein Genehmigungsverfahren (§ 10, beziehungsweise Ausnahmeregelung von der Genehmigungspflicht § 11) beziehungsweise einen Rechtserwerb mit der Begünstigung einer Erklärung überhaupt nur dann, wenn es sich um ein Baugrundstück handelt, welches in einer Vorbehaltsgemeinde liegt (§ 7 in Verbindung mit § 8 BgldGVG).Das bgldGVG kennt ein Genehmigungsverfahren nur für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke, Baugrundstücke und Grundstücke, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist. Hinsichtlich Baugrundstücken gibt es ein Genehmigungsverfahren (Paragraph 10,, beziehungsweise Ausnahmeregelung von der Genehmigungspflicht Paragraph 11,) beziehungsweise einen Rechtserwerb mit der Begünstigung einer Erklärung überhaupt nur dann, wenn es sich um ein Baugrundstück handelt, welches in einer Vorbehaltsgemeinde liegt (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, BgldGVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108812
Dokumentnummer
JJR_19971014_OGH0002_0050OB00135_97G0000_001