Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist auch berechtigt.
Die hier wesentlichen Bestimmungen des burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995, LGBl Nr 42/1996 lauten wie folgt:Die hier wesentlichen Bestimmungen des burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1996, lauten wie folgt:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Geltungsbereich
§ 1 Abs 1 Ziel dieses Gesetzes ist es,Paragraph eins, Absatz eins, Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. land- und forstwirtschaftliche Grundstücke...
2. im Interesse des Bedarfes an Baugrundstücken für Wohn- und Betriebszwecke andere Ntuzungen, insbesondere Ntuzungen zu Freizeitzwecken, einzuschränken und
3. den Grunderwerb durch Ausländer.... Beschränkungen zu unterwerfen.
Abs 2 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mitAbsatz 2, Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
1. land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
2. Baugrundstücken;
3. Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
Abs 3 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, dieAbsatz 3, Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die
1. in das Eisenbahnbuch eingetragen sind oder
2. nach raumplanungsrechtlichen Vorschriften weder land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs 1 noch Baugrundstücke gemäß § 2 Abs 2 sind.2. nach raumplanungsrechtlichen Vorschriften weder land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, noch Baugrundstücke gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind.
§ 2 Abs 1 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ....Paragraph 2, Absatz eins, Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ....
Abs 2 Baugrundstücke sindAbsatz 2, Baugrundstücke sind
1. Grundstücke oder Grundstücksteile, die als Bauland im Sinne des § 14 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind sowie1. Grundstücke oder Grundstücksteile, die als Bauland im Sinne des Paragraph 14, Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind sowie
2. alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt.
3. Als Ausländer gelten....
Abs 4 Als Freizeitwohnsitz gilt ein.....Absatz 4, Als Freizeitwohnsitz gilt ein.....
2. Abschnitt
Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Genehmigungspflicht
§ 4 (Genehmigungspflicht betr. land- und forstwirtschaftl. Grundstücke)Paragraph 4, (Genehmigungspflicht betr. land- und forstwirtschaftl. Grundstücke)
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 5 Abs 1 Eine Genehmigung nach § 4 ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:Paragraph 5, Absatz eins, Eine Genehmigung nach Paragraph 4, ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
1. beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern, zwischen Ehegatten von Geschwistern sowie durch Pflegekinder oder -eltern;
2. beim Rechtserwerb zwischen den früheren Ehegatten im Falle der rechtskräftigen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse;
3. wenn durch die Bestätigung der zuständigen Behörde dargetan wird, daß das Grundstück für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgungseinrichtungen, öffentlicher Wasserbauten oder für Bauten, Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 17 Abs 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz erworben wird;3. wenn durch die Bestätigung der zuständigen Behörde dargetan wird, daß das Grundstück für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgungseinrichtungen, öffentlicher Wasserbauten oder für Bauten, Einrichtungen und Anlagen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Burgenländisches Raumplanungsgesetz erworben wird;
4. beim Rechtserwerb durch den Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Burgenland;
5. wenn das Rechtsgeschäft im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen wurde oder wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig festgestellt hat, daß das Rechtsgeschäft unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist;
6. wenn die Voraussetzungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.... vorliegen;6. wenn die Voraussetzungen nach den Paragraphen 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.... vorliegen;
7. wenn der Rechtserwerb bergbaulichen Zwecken oder zur Durchführung bergbaubedingter Sicherheitsmaßnahmen dient.
Abs 2 Der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag einer Vertragspartei mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrshörde zu bestätigen (Negativbestätigung).Absatz 2, Der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag einer Vertragspartei mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrshörde zu bestätigen (Negativbestätigung).
3. Abschnitt
Rechtserwerb an Baugrundstücken
Gegenstand
§ 7. Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden (§ 8) - bei Ausländern gemäß § 12 Abs 1 auch außerhalb davon - sind Gegenstand dieses Abschnittes:Paragraph 7, Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden (Paragraph 8,) - bei Ausländern gemäß Paragraph 12, Absatz eins, auch außerhalb davon - sind Gegenstand dieses Abschnittes:
1. der Erwerb des Eigentums
2. ....
3. ....
4. ....
Vorbehaltsgemeinden
§ 8 Abs 1 Die Landesregierung hat zur Verwirklichung des Zieles gemäß § 1 Abs 1 Z 2 durch Verordnung Gemeinden, in denenParagraph 8, Absatz eins, Die Landesregierung hat zur Verwirklichung des Zieles gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, durch Verordnung Gemeinden, in denen
1. ....
2. ...., zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären.
Abs 2 ....Absatz 2, ....
Abs 3 ...Absatz 3, ...
Abs 4 Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs 1 unverzüglich dem örtlich zuständigen Grundbuchsgericht mitzuteilen.Absatz 4, Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Absatz eins, unverzüglich dem örtlich zuständigen Grundbuchsgericht mitzuteilen.
Erklärungspflichtige Rechtserwerbe
§ 9 Abs 1 Rechtserwerbe unter Lebenden gemäß § 7 Z 1 bis 3 an Baugrundstücken oder Teilen davon (zB Wohnungen) bedürfen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (§ 10), wenn der Rechtserwerber der Grundverkehrsbehörde oder der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, schriftlich eine Erklärung gemäß Abs 2 abgibt.Paragraph 9, Absatz eins, Rechtserwerbe unter Lebenden gemäß Paragraph 7, Ziffer eins bis 3 an Baugrundstücken oder Teilen davon (zB Wohnungen) bedürfen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (Paragraph 10,), wenn der Rechtserwerber der Grundverkehrsbehörde oder der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, schriftlich eine Erklärung gemäß Absatz 2, abgibt.
Abs 2 Inhalt der Erklärung muß sein, daß der ErwerberAbsatz 2, Inhalt der Erklärung muß sein, daß der Erwerber
1. das Baugrundstück nicht als Freizeitwohnsitz nutzt oder nutzen läßt;
2. österreichischer Staatsbürger ist oder eine der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 erfüllt und2. österreichischer Staatsbürger ist oder eine der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, erfüllt und
3. über die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung widersprechenden Nutzung unterrichtet ist.
Abs 3. ..Absatz 3, ..
Abs 4. ...Absatz 4, ...
Abs 5. Der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat dem Erwerber die Angabe der Erklärung gemäß Abs 2 durch Vermerk auf der Erklärung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat einen Durchschlag der bestätigten Erklärung unverzüglich an die Grundverkehrsbehörde zu übersenden.Absatz 5, Der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat dem Erwerber die Angabe der Erklärung gemäß Absatz 2, durch Vermerk auf der Erklärung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat einen Durchschlag der bestätigten Erklärung unverzüglich an die Grundverkehrsbehörde zu übersenden.
Genehmigungspflicht
§ 10 Abs 1 Rechtserwerbe gemäß § 7 bedürfen, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 11 vorliegen, einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn das Baugrundstück oder der betreffende Teil davon, (zB Wohnung) als Freizeitwohnsitz genutzt werden soll.Paragraph 10, Absatz eins, Rechtserwerbe gemäß Paragraph 7, bedürfen, soweit nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 11, vorliegen, einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn das Baugrundstück oder der betreffende Teil davon, (zB Wohnung) als Freizeitwohnsitz genutzt werden soll.
Abs 3 Ein Rechtserwerb nach Abs 1 darf nur dann genehmigt werden....Absatz 3, Ein Rechtserwerb nach Absatz eins, darf nur dann genehmigt werden....
Ausnahme von der Genehmigungspflicht
§ 11 Abs 1 Eine Genehmigung nach § 10 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 6 vorliegen oder 2.Paragraph 11, Absatz eins, Eine Genehmigung nach Paragraph 10, ist nicht erforderlich, wenn 1. die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 6 vorliegen oder 2.
....
Abs 2. § 5 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.Absatz 2, Paragraph 5, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Rechtserwerb durch Ausländer
Genehmigungspflicht
§ 12 Abs 1 ....Paragraph 12, Absatz eins, ....
Abs 2.....Absatz 2 Punkt Punkt ,,,
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 13 Abs 1 Eine Genehmigung nach § 12 ist nicht erforderlich, wennParagraph 13, Absatz eins, Eine Genehmigung nach Paragraph 12, ist nicht erforderlich, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Z 1 und 2 vorliegen oder1. die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen oder
2. ... (Rechtserwerb durch Ehegatten, wenn einer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Inländern gleichgestellt ist)....
Abs 2 § 5 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.Absatz 2, Paragraph 5, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
6. Abschnitt
Grundbuchseintragung
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
§ 17 Abs 1 Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Erklärung nicht vorliegt, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechtes nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.Paragraph 17, Absatz eins, Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Erklärung nicht vorliegt, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechtes nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
Abs 2. ....Absatz 2, ....
Zulässigkeit der Eintragung
§ 18 Abs 1 Das Eigentum, .... dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:Paragraph 18, Absatz eins, Das Eigentum, .... dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:
1. ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Vermerk gemäß § 30 Abs 4 oder1. ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Vermerk gemäß Paragraph 30, Absatz 4, oder
2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung gemäß §§ 5 Abs 2, 11 Abs 2 oder § 13 Abs 2 oder2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung gemäß Paragraphen 5, Absatz 2, 11, Absatz 2, oder Paragraph 13, Absatz 2, oder
3. eine gemäß § 9 Abs 5 bestätigte Erklärung.3. eine gemäß Paragraph 9, Absatz 5, bestätigte Erklärung.
Abs 2 Abs 1 gilt nicht, wennAbsatz 2, Absatz eins, gilt nicht, wenn
1. der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt oder
2. das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, daß ein Ausnahmetatbestand gemäß §§ 5 Abs 1, 11 Abs 1 oder 13 Abs 1 vorliegt."2. das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, daß ein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 11, Absatz eins, oder 13 Absatz eins, vorliegt."
Gemäß § 11 Abs 1 burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 18/1969, obliegt die örtliche Raumplanung den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich und erfolgt durch Aufstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen). § 14 leg cit regelt die Voraussetzungen für eine Baulandwidmung.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1969,, obliegt die örtliche Raumplanung den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich und erfolgt durch Aufstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen). Paragraph 14, leg cit regelt die Voraussetzungen für eine Baulandwidmung.
Aus den vorzitierten Bestimmungen des bgld. GVG ergibt sich, daß dieses ein Genehmigungsverfahren nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Baugrundstücke und Grundstücke, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist, kennt. Hinsichtlich Baugrundstücken gibt es ein Genehmigungsverfahren (§ 10, bzw Ausnahmeregelung von der Genehmigungspflicht § 11) bzw einen Rechtserwerb mit der Begünstigung einer Erklärung überhaupt nur dann, wenn es sich um ein Baugrundstück handelt, welches in einer Vorbehaltsgemeinde liegt (§ 7 iVm § 8 GVG). Ein im § 18 Abs 1 Z 1 genannter Genehmigungsbescheid oder Genehmigungsvermerk gemäß § 30 Abs 4 GVG kann sich daher nur auf die vorerwähnten, taxativ aufgezählten Genehmigungsverfahren beziehen. Dem entspricht auch die Aufzählung des § 18 Abs 1 Z 2 GVG, wonach im Falle der ebenfalls taxativ aufgezählten Ausnahmefälle der §§ 5, 11 oder 13 GVG der vom Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde zu erlassende Negativbescheid bzw Negativbestätigung vorzulegen ist. § 18 Abs 1 Z 3 wiederum behandelt die nur für Grundverkehr in Vorbehaltsgemeinden ausnahmsweise vorgesehene Erklärung bzw deren Bestätigung. Korrespondierend dazu verfügt § 18 Abs 2 Z 2 bgld. GVG, daß in jenen Fällen, wo das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, daß ein Ausnahmetatbestand gemäß §§ 5 Abs 1, 11 Abs 1 oder 13 Abs 1 vorliegt, Abs 1 (dh die Verpflichtung zur Vorlage der dort genannten Urkunden) nicht gilt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen stellt die Bestimmung des § 5 Abs 2 bgld. GVG, wie sich aus einer systematischen Interpretation unschwer gewinnen läßt, keine allgemeine Bestimmung dar, sondern bezieht sich speziell auf den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Die nur auf bestimmte Baugrundstücke anzuwendende Bestimmung des § 11 Abs 2 GVG sowie die des § 13 Abs 2 GVG (Ausländergrundverkehr) verweisen ausdrücklich auf diese Bestimmung.Aus den vorzitierten Bestimmungen des bgld. GVG ergibt sich, daß dieses ein Genehmigungsverfahren nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Baugrundstücke und Grundstücke, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist, kennt. Hinsichtlich Baugrundstücken gibt es ein Genehmigungsverfahren (Paragraph 10,, bzw Ausnahmeregelung von der Genehmigungspflicht Paragraph 11,) bzw einen Rechtserwerb mit der Begünstigung einer Erklärung überhaupt nur dann, wenn es sich um ein Baugrundstück handelt, welches in einer Vorbehaltsgemeinde liegt (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, GVG). Ein im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, genannter Genehmigungsbescheid oder Genehmigungsvermerk gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GVG kann sich daher nur auf die vorerwähnten, taxativ aufgezählten Genehmigungsverfahren beziehen. Dem entspricht auch die Aufzählung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GVG, wonach im Falle der ebenfalls taxativ aufgezählten Ausnahmefälle der Paragraphen 5, 11, oder 13 GVG der vom Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde zu erlassende Negativbescheid bzw Negativbestätigung vorzulegen ist. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, wiederum behandelt die nur für Grundverkehr in Vorbehaltsgemeinden ausnahmsweise vorgesehene Erklärung bzw deren Bestätigung. Korrespondierend dazu verfügt Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, bgld. GVG, daß in jenen Fällen, wo das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, daß ein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 11, Absatz eins, oder 13 Absatz eins, vorliegt, Absatz eins, (dh die Verpflichtung zur Vorlage der dort genannten Urkunden) nicht gilt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen stellt die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, bgld. GVG, wie sich aus einer systematischen Interpretation unschwer gewinnen läßt, keine allgemeine Bestimmung dar, sondern bezieht sich speziell auf den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Die nur auf bestimmte Baugrundstücke anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, GVG sowie die des Paragraph 13, Absatz 2, GVG (Ausländergrundverkehr) verweisen ausdrücklich auf diese Bestimmung.
Trotz der im § 1 Abs 2 Z 2 erwähnten programmatischen Zielsetzung regelt der 3. Abschnitt des Gesetzes ausschließlich den Grundverkehr in Vorbehaltsgemeiden. Nicht geregelt - und zwar auch im § 18 GVG - wie oben dargelegt - ist daher der Baugrundstücksverkehr in Nichtvorbehaltsgemeinden. Es liegt daher eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch Analogie zu füllen ist. Ob dies durch ein eigenes Genehmigungsverfahren zu geschehen hat, kann für die Lösung des vorliegenden Falles auf sich beruhen. Klar ist die Absicht des Gesetzgebers jedoch dahin, die Entscheidungsbefugnis dem Grundbuchsgericht dort zuzuweisen (§ 18 Abs 2 Z 2 GVG), wo das Gericht mit Sicherheit das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands annehmen kann. Aufgrund § 1 der burgenländischen Grundverkehrsordnung LGBl Nr 73/1996 war - ohne daß es etwa einer Verständigung nach § 8 Abs 4 bgld. GVG bedurft hätte - für das Grundbuchsgericht zwingend vorgegeben, daß das im Grundbuchsantrag zugrundeliegende Geschäft keinen Rechtserwerb eines Grundstückes in einer Vorbehaltsgemeinde nach § 8 bgld. GVG betraf. Aufgrund der von der Gemeinde Gols als für die örtliche Raumplanung zuständiger Gebietskörperschaft (§ 11 bgld. Raumplanungsgesetz LGBl NR 18/1969) erstellten und dem Grundbuchsantrag angeschlossenen Amtsbestätigung mußte das Grundbuchsgericht auch davon ausgehen, daß es sich um eine dem Bauland (§ 14 Abs 1 leg cit) zuzuordnende Grundfläche handelt. Im Zusammenhalt konnte das Grundbuchsgericht daher unter analoger Anwendung des § 18 Abs 2 Z 2 bgld. GVG mit Sicherheit annehmen, daß ein Ausnahmetatbestand vorlag, der die Geltung des § 18 Abs 1 GVG außer Kraft setzte und dem Grundbuchsgericht eine selbständige Beurteilung über die Zulässigkeit des Grundverkehrsgeschäftes ermöglichte. Es stand somit der Eintragung auch kein Hindernis im Sinne des § 94 Abs 1 Z 3 GBG entgegen. Die zum bgld. GVG und TirGVG ergangene Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, kann deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, weil diese Gesetze keine dem § 18 Abs 2 Z 2 bgld. GVG vergleichbare Regelung kennen, mit der dem Grundbruchsgericht eine derart weitgehende selbständige Beurteilungskompetenz eingeräumt würde.Trotz der im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, erwähnten programmatischen Zielsetzung regelt der 3. Abschnitt des Gesetzes ausschließlich den Grundverkehr in Vorbehaltsgemeiden. Nicht geregelt - und zwar auch im Paragraph 18, GVG - wie oben dargelegt - ist daher der Baugrundstücksverkehr in Nichtvorbehaltsgemeinden. Es liegt daher eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch Analogie zu füllen ist. Ob dies durch ein eigenes Genehmigungsverfahren zu geschehen hat, kann für die Lösung des vorliegenden Falles auf sich beruhen. Klar ist die Absicht des Gesetzgebers jedoch dahin, die Entscheidungsbefugnis dem Grundbuchsgericht dort zuzuweisen (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GVG), wo das Gericht mit Sicherheit das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands annehmen kann. Aufgrund Paragraph eins, der burgenländischen Grundverkehrsordnung Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1996, war - ohne daß es etwa einer Verständigung nach Paragraph 8, Absatz 4, bgld. GVG bedurft hätte - für das Grundbuchsgericht zwingend vorgegeben, daß das im Grundbuchsantrag zugrundeliegende Geschäft keinen Rechtserwerb eines Grundstückes in einer Vorbehaltsgemeinde nach Paragraph 8, bgld. GVG betraf. Aufgrund der von der Gemeinde Gols als für die örtliche Raumplanung zuständiger Gebietskörperschaft (Paragraph 11, bgld. Raumplanungsgesetz Landesgesetzblatt NR 18 aus 1969,) erstellten und dem Grundbuchsantrag angeschlossenen Amtsbestätigung mußte das Grundbuchsgericht auch davon ausgehen, daß es sich um eine dem Bauland (Paragraph 14, Absatz eins, leg cit) zuzuordnende Grundfläche handelt. Im Zusammenhalt konnte das Grundbuchsgericht daher unter analoger Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, bgld. GVG mit Sicherheit annehmen, daß ein Ausnahmetatbestand vorlag, der die Geltung des Paragraph 18, Absatz eins, GVG außer Kraft setzte und dem Grundbuchsgericht eine selbständige Beurteilung über die Zulässigkeit des Grundverkehrsgeschäftes ermöglichte. Es stand somit der Eintragung auch kein Hindernis im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG entgegen. Die zum bgld. GVG und TirGVG ergangene Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, kann deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, weil diese Gesetze keine dem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, bgld. GVG vergleichbare Regelung kennen, mit der dem Grundbruchsgericht eine derart weitgehende selbständige Beurteilungskompetenz eingeräumt würde.
Die begehrte Grundbuchseintragung war daher zu bewilligen.