Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108825×

Rechtssatz RS0108825

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108825

Geschäftszahl

1Ob310/97p; 6Ob229/18x

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Rechtssatz

Um das unerläßliche Vertrauen zu einem Arzt in Ausübung seines Berufs nicht zu erschüttern, kann der Geheimnisschutz durch ein höherwertiges Rechtsgut nur als Ergebnis einer strengen Prüfung verdrängt werden. Diese Abwägung hat der Arzt selbst vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 310/97p
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 310/97p
    Veröff: SZ 70/223
  • 6 Ob 229/18x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 229/18x
    Auch; nur: Um das unerläßliche Vertrauen zu einem Arzt in Ausübung seines Berufs nicht zu erschüttern, kann der Geheimnisschutz durch ein höherwertiges Rechtsgut nur als Ergebnis einer strengen Prüfung verdrängt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108825

Im RIS seit

27.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0010OB00310_97P0000_003