Rechtssatz RS0108825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108825
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
Um das unerläßliche Vertrauen zu einem Arzt in Ausübung seines Berufs nicht zu erschüttern, kann der Geheimnisschutz durch ein höherwertiges Rechtsgut nur als Ergebnis einer strengen Prüfung verdrängt werden. Diese Abwägung hat der Arzt selbst vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 310/97p
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 310/97p
Veröff: SZ 70/223
- 6 Ob 229/18x
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 229/18x
Auch; nur: Um das unerläßliche Vertrauen zu einem Arzt in Ausübung seines Berufs nicht zu erschüttern, kann der Geheimnisschutz durch ein höherwertiges Rechtsgut nur als Ergebnis einer strengen Prüfung verdrängt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108825
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0010OB00310_97P0000_003