Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Im Verfahren außer Streitsachen sind im Rechtsfürsorgebereich, soweit besondere Regeln fehlen, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung nach dem Prinzip partieller Analogie anzuwenden (Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner/Dolinar, Praktisches Zivilprozeßrecht II5 [1997] 9; Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht - Allgemeiner Teil [1982] 71). Danach gelten die Regeln der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis im allgemeinen auch im Verfahren außer Streitsachen, soweit sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht widersprechen (Dolinar aaO 122 ff; zu den Beweismitteln und dem Umfang ihres Gebrauchs siehe etwa RZ 1990/114; SZ 45/22). Gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG unterliegt das Rechtsfürsorgeverfahren in einer Obsorgeangelegenheit dem Untersuchungsgrundsatz.Im Verfahren außer Streitsachen sind im Rechtsfürsorgebereich, soweit besondere Regeln fehlen, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung nach dem Prinzip partieller Analogie anzuwenden (Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner/Dolinar, Praktisches Zivilprozeßrecht II5 [1997] 9; Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht - Allgemeiner Teil [1982] 71). Danach gelten die Regeln der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis im allgemeinen auch im Verfahren außer Streitsachen, soweit sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht widersprechen (Dolinar aaO 122 ff; zu den Beweismitteln und dem Umfang ihres Gebrauchs siehe etwa RZ 1990/114; SZ 45/22). Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG unterliegt das Rechtsfürsorgeverfahren in einer Obsorgeangelegenheit dem Untersuchungsgrundsatz.
Ein Zeuge darf gemäß § 321 Abs 1 Z 3 ZPO ohne Vorliegen einer gültigen Entbindung die Aussage über Tatsachen verweigern, die durch eine staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht geschützt sind. Gründe, die eine Aussageverweigerung rechtfertigen können, sind jedoch nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Das Gericht hat den Zeugen über diese Gründe vor der Vernehmung gemäß § 339 Abs 1 ZPO bloß zu belehren. Die Geltendmachung eines Rechts zur Aussageverweigerung bleibt dann dem Zeugen überlassen (Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu §§ 321, 322; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 630). Es ist also allein Sache des Zeugen, Gründe für eine Aussageverweigerung vorzubringen (Rechberger in Rechberger aaO Rz 1 zu § 323; Rechberger/Simotta aaO).Ein Zeuge darf gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ohne Vorliegen einer gültigen Entbindung die Aussage über Tatsachen verweigern, die durch eine staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht geschützt sind. Gründe, die eine Aussageverweigerung rechtfertigen können, sind jedoch nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Das Gericht hat den Zeugen über diese Gründe vor der Vernehmung gemäß Paragraph 339, Absatz eins, ZPO bloß zu belehren. Die Geltendmachung eines Rechts zur Aussageverweigerung bleibt dann dem Zeugen überlassen (Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraphen 321, 322,; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 630). Es ist also allein Sache des Zeugen, Gründe für eine Aussageverweigerung vorzubringen (Rechberger in Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 323,; Rechberger/Simotta aaO).
Gemäß § 26 Abs 1 ÄrzteG ist der Arzt zur Wahrung der ihm in Ausübung seines Berufs anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht gemäß § 26 Abs 2 Z 2 etwa dann nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen der Rechtspflege - als hier allein maßgeblicher Tatbestand - gerechtfertigt ist. Aufgrund der danach gebotenen Interessenabwägung kann einem im Verhältnis zur Einhaltung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht höherwertigen Rechtsgut Vorrang eingeräumt werden (Arnold, Einschränkungen des Berufsgeheimnisses - Ausnahmen vom Geheimnisschutz, ÖJZ 1982, 1 [4]; ders in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben - Das Berufsgeheimnis der freien Berufe [1980] 276; Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn, Ärztegesetz mit Kommentar3 [1988] Anm 3b zu § 26). Um jedoch das unerläßliche Vertrauen zu einem Arzt in Ausübung seines Berufs nicht zu erschüttern, kann der Geheimnisschutz durch ein höherwertiges Rechtsgut nur als Ergebnis einer strengen Prüfung verdrängt werden (Arnold, ÖJZ 1982, 4; ders in Ruppe aaO 276; Schwamberger, Zur Frage der Bekanntgabe der Todesursache an Dritte, ÖJZ 1986, 169 [170]). Diese Abwägung, die der Arzt selbst vorzunehmen hat (Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn aaO Anm 3b zu § 26; Schmoller, Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, Psychologen und Psychotherapeuten, RdM 1996, 131 [132]), vermag jedoch nur zu klären, ob der Geheimnisträger aufgrund der von ihm zu beachtenden gesetzlichen Regelungen die berufliche Verschwiegenheitspflicht zu wahren hat. Keiner Abwägung durch den Geheimnisträger bedarf dagegen die Frage, ob dieser nach einer Berufung auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht aufgrund des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechts dennoch zur Aussage verhalten werden darf (idS Arnold in Ruppe aaO 276; Schmoller, RdM 1996, 131 [132]). Deshalb wird etwa ein Recht des Arztes, sich im gerichtlichen Strafverfahren der Aussage zu entschlagen, verneint, weil dem materiellrechtlichen Schutz der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht kein strafprozessuales Entschlagungsrecht gegenübersteht (9 Os 104/80 = SSt 52/9 [soweit unveröffentlicht]; 10 Os 59/79 = EvBl 1980/82; Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn aaO Anm 5d zu § 26; Schmoller, RdM 1996, 132). Arnold (ÖJZ 1982, 5, 9 f) hält bloß das Ergebnis für zutreffend, leitet jedoch, soweit das öffentliche Interesse reicht, die (generelle) Preisgabe des ärztlichen Geheimnisses im gerichtlichen Strafverfahren - nach einer auch in einem solchen erforderlichen Interessenabwägung - aus einem Rechtfertigungsgrund ab. Im jüngeren Schrifttum findet dagegen die unbeschränkte Aussagepflicht des Arztes im gerichtlichen Strafverfahren nicht mehr uneingeschränkte Zustimmung (Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts5 [1997] Rz 374 [„nicht mehr zeitgemäß“]; Klaus, Ärztliche Schweigepflicht [1991] 101 [de lege ferenda]; Schmoller, RdM 1996, 132 FN 10 [de lege ferenda]). Im Unterschied zum gerichtlichen Strafprozeß ist das Recht des Arztes zur Zeugnisverweigerung im zivilgerichtlichen Verfahren durch die materiellrechtliche Reichweite der beruflichen Verschwiegenheitspflicht begrenzt (Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn aaO Anm 5d zu § 26; Schmoller, RdM 1996, 132 [je ohne Unterscheidung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren]; offenbar ebenso idS Klaus aaO 102 f). In den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren soll jedoch nach einem Teil der Lehre wiederum kein Recht des Arztes zur Zeugnisverweigerung gelten (Fasching, LB2 Rz 984; Rechberger in Rechberger aaO Rz 5 zu §§ 321, 322; aM; RZ 1955, 166 [Eheaufhebungsverfahren]; Klaus aaO 103 ff [keine Durchbrechung des ärztlichen Berufsgeheimnisses „aus dem Untersuchungsgrundsatz per se“]). Träfe letztere Ansicht zu, bestünde für den Arzt auch in Verfahren außer Streitsachen, die dem Untersuchungsgrundsatz unterworfen sind, keine berufliche Verschwiegenheitspflicht, sind doch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung - wie bereits erörtert - nur soweit anwendbar, als sie jenem Grundsatz nicht widersprechen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ÄrzteG ist der Arzt zur Wahrung der ihm in Ausübung seines Berufs anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, etwa dann nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen der Rechtspflege - als hier allein maßgeblicher Tatbestand - gerechtfertigt ist. Aufgrund der danach gebotenen Interessenabwägung kann einem im Verhältnis zur Einhaltung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht höherwertigen Rechtsgut Vorrang eingeräumt werden (Arnold, Einschränkungen des Berufsgeheimnisses - Ausnahmen vom Geheimnisschutz, ÖJZ 1982, 1 [4]; ders in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben - Das Berufsgeheimnis der freien Berufe [1980] 276; Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn, Ärztegesetz mit Kommentar3 [1988] Anmerkung 3b zu Paragraph 26,). Um jedoch das unerläßliche Vertrauen zu einem Arzt in Ausübung seines Berufs nicht zu erschüttern, kann der Geheimnisschutz durch ein höherwertiges Rechtsgut nur als Ergebnis einer strengen Prüfung verdrängt werden (Arnold, ÖJZ 1982, 4; ders in Ruppe aaO 276; Schwamberger, Zur Frage der Bekanntgabe der Todesursache an Dritte, ÖJZ 1986, 169 [170]). Diese Abwägung, die der Arzt selbst vorzunehmen hat (Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn aaO Anmerkung 3, b zu Paragraph 26,; Schmoller, Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, Psychologen und Psychotherapeuten, RdM 1996, 131 [132]), vermag jedoch nur zu klären, ob der Geheimnisträger aufgrund der von ihm zu beachtenden gesetzlichen Regelungen die berufliche Verschwiegenheitspflicht zu wahren hat. Keiner Abwägung durch den Geheimnisträger bedarf dagegen die Frage, ob dieser nach einer Berufung auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht aufgrund des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechts dennoch zur Aussage verhalten werden darf (idS Arnold in Ruppe aaO 276; Schmoller, RdM 1996, 131 [132]). Deshalb wird etwa ein Recht des Arztes, sich im gerichtlichen Strafverfahren der Aussage zu entschlagen, verneint, weil dem materiellrechtlichen Schutz der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht kein strafprozessuales Entschlagungsrecht gegenübersteht (9 Os 104/80 = SSt 52/9 [soweit unveröffentlicht]; 10 Os 59/79 = EvBl 1980/82; Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn aaO Anmerkung 5, d zu Paragraph 26,; Schmoller, RdM 1996, 132). Arnold (ÖJZ 1982, 5, 9 f) hält bloß das Ergebnis für zutreffend, leitet jedoch, soweit das öffentliche Interesse reicht, die (generelle) Preisgabe des ärztlichen Geheimnisses im gerichtlichen Strafverfahren - nach einer auch in einem solchen erforderlichen Interessenabwägung - aus einem Rechtfertigungsgrund ab. Im jüngeren Schrifttum findet dagegen die unbeschränkte Aussagepflicht des Arztes im gerichtlichen Strafverfahren nicht mehr uneingeschränkte Zustimmung (Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts5 [1997] Rz 374 [„nicht mehr zeitgemäß“]; Klaus, Ärztliche Schweigepflicht [1991] 101 [de lege ferenda]; Schmoller, RdM 1996, 132 FN 10 [de lege ferenda]). Im Unterschied zum gerichtlichen Strafprozeß ist das Recht des Arztes zur Zeugnisverweigerung im zivilgerichtlichen Verfahren durch die materiellrechtliche Reichweite der beruflichen Verschwiegenheitspflicht begrenzt (Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn aaO Anmerkung 5, d zu Paragraph 26,; Schmoller, RdM 1996, 132 [je ohne Unterscheidung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren]; offenbar ebenso idS Klaus aaO 102 f). In den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren soll jedoch nach einem Teil der Lehre wiederum kein Recht des Arztes zur Zeugnisverweigerung gelten (Fasching, LB2 Rz 984; Rechberger in Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraphen 321, 322,; aM; RZ 1955, 166 [Eheaufhebungsverfahren]; Klaus aaO 103 ff [keine Durchbrechung des ärztlichen Berufsgeheimnisses „aus dem Untersuchungsgrundsatz per se“]). Träfe letztere Ansicht zu, bestünde für den Arzt auch in Verfahren außer Streitsachen, die dem Untersuchungsgrundsatz unterworfen sind, keine berufliche Verschwiegenheitspflicht, sind doch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung - wie bereits erörtert - nur soweit anwendbar, als sie jenem Grundsatz nicht widersprechen.
Hier muß nicht beantwortet werden, ob dieser Gesichtspunkt ganz allgemein das Ergebnis rechtfertigen kann, die berufliche Verschwiegenheitspflicht des Arztes gemäß § 26 Abs 1 ÄrzteG verdränge stets in derartigen außerstreitigen Verfahren ohne Rücksicht auf deren Gegenstand mangels Anwendbarkeit des § 321 Abs 1 Z 3 ZPO. Bezieht sich jedoch das Verfahren - wie hier - auf eine Obsorgeangelegenheit und steht daher das Wohl minderjähriger Kinder während ihrer Entwicklungsphase auf dem Spiel, deren Gestaltung ihr künftiges Leben prägend beeinflussen wird, kommt eine Anwendung des § 321 Abs 1 Z 3 ZPO jedenfalls nicht in Betracht (auch für das Verfahren außer Streitsachen ganz allgemein aM Klaus aaO 103 ff). Das öffentliche Interesse, das Ziel dieses Rechtsfürsorgeverfahrens nicht zu verfehlen, verbietet nämlich jede Abwägung zwischen den Interessen eines Elternteils, eine allfällige Unfähigkeit zur Kindesobsorge mit Hilfe der beruflichen Verschwiegenheitspflicht seines Vertrauensarztes zu verbergen, und jenen minderjähriger Kinder an einer bestmöglichen Gestaltung ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung. Im Gegensatz dazu erfordert jede durch die Rechtsordnung gebotene Interessenabwägung, daß an sich - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Erzielung des einen oder des anderen der einander widerstreitenden Ergebnisse möglich ist. Gerade das ist jedoch in einer Obsorgeangelegenheit ausgeschlossen, weil kein Einzelfall vorstellbar ist, der eine Interessenabwägung zu Lasten der Entwicklung minderjähriger Kinder zuließe. Zumindest in derartigen Verfahren außer Streitsachen stellt sich daher - als Voraussetzung einer Zeugenaussage - mangels Anwendbarkeit des § 26 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 ÄrzteG in Verbindung mit § 321 Abs 1 Z 3 ZPO auch nicht die Frage einer allfälligen Entbindung des Arztes von der Geheimhaltung von Tatsachen, die für die Fähigkeit des Patienten zur Ausübung der Kindesobsorge von Bedeutung sind und sonst unter das Berufsgeheimnis fielen. Soweit besteht demnach keine berufliche Verschwiegenheitspflicht des Arztes. Dabei hat das Gericht jene Grenze zu bestimmen, bis zu der sich ein Arzt im Interesse einer vollständigen Aufklärung der für die Obsorgeentscheidung maßgeblichen Tatsachen der Aussagepflicht jedenfalls nicht unter Berufung auf eine sonst bestehende Verschwiegenheitspflicht entziehen kann. Deshalb bedarf hier auch die Rechtsprechung, nach der eine Entbindung des Arztes von der Geheimhaltungspflicht durch Gerichtsbeschluß nicht substituierbar ist (SZ 33/116 [zustimmend Arnold, ÖJZ 1982, 3]), keiner Erörterung.Hier muß nicht beantwortet werden, ob dieser Gesichtspunkt ganz allgemein das Ergebnis rechtfertigen kann, die berufliche Verschwiegenheitspflicht des Arztes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ÄrzteG verdränge stets in derartigen außerstreitigen Verfahren ohne Rücksicht auf deren Gegenstand mangels Anwendbarkeit des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Bezieht sich jedoch das Verfahren - wie hier - auf eine Obsorgeangelegenheit und steht daher das Wohl minderjähriger Kinder während ihrer Entwicklungsphase auf dem Spiel, deren Gestaltung ihr künftiges Leben prägend beeinflussen wird, kommt eine Anwendung des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO jedenfalls nicht in Betracht (auch für das Verfahren außer Streitsachen ganz allgemein aM Klaus aaO 103 ff). Das öffentliche Interesse, das Ziel dieses Rechtsfürsorgeverfahrens nicht zu verfehlen, verbietet nämlich jede Abwägung zwischen den Interessen eines Elternteils, eine allfällige Unfähigkeit zur Kindesobsorge mit Hilfe der beruflichen Verschwiegenheitspflicht seines Vertrauensarztes zu verbergen, und jenen minderjähriger Kinder an einer bestmöglichen Gestaltung ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung. Im Gegensatz dazu erfordert jede durch die Rechtsordnung gebotene Interessenabwägung, daß an sich - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Erzielung des einen oder des anderen der einander widerstreitenden Ergebnisse möglich ist. Gerade das ist jedoch in einer Obsorgeangelegenheit ausgeschlossen, weil kein Einzelfall vorstellbar ist, der eine Interessenabwägung zu Lasten der Entwicklung minderjähriger Kinder zuließe. Zumindest in derartigen Verfahren außer Streitsachen stellt sich daher - als Voraussetzung einer Zeugenaussage - mangels Anwendbarkeit des Paragraph 26, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer eins und 2 ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO auch nicht die Frage einer allfälligen Entbindung des Arztes von der Geheimhaltung von Tatsachen, die für die Fähigkeit des Patienten zur Ausübung der Kindesobsorge von Bedeutung sind und sonst unter das Berufsgeheimnis fielen. Soweit besteht demnach keine berufliche Verschwiegenheitspflicht des Arztes. Dabei hat das Gericht jene Grenze zu bestimmen, bis zu der sich ein Arzt im Interesse einer vollständigen Aufklärung der für die Obsorgeentscheidung maßgeblichen Tatsachen der Aussagepflicht jedenfalls nicht unter Berufung auf eine sonst bestehende Verschwiegenheitspflicht entziehen kann. Deshalb bedarf hier auch die Rechtsprechung, nach der eine Entbindung des Arztes von der Geheimhaltungspflicht durch Gerichtsbeschluß nicht substituierbar ist (SZ 33/116 [zustimmend Arnold, ÖJZ 1982, 3]), keiner Erörterung.
Im Ergebnis erweist sich daher die angefochtene Entscheidung als zutreffend, weil die Aussagepflicht des Vertrauensarztes der Mutter unmittelbar aus dem Gesetz folgt. Sollte dieser eine Zeugenaussage allenfalls ungerechtfertigt verweigern, bestimmt sich das weitere Verfahren nach den §§ 323 ff ZPO.Im Ergebnis erweist sich daher die angefochtene Entscheidung als zutreffend, weil die Aussagepflicht des Vertrauensarztes der Mutter unmittelbar aus dem Gesetz folgt. Sollte dieser eine Zeugenaussage allenfalls ungerechtfertigt verweigern, bestimmt sich das weitere Verfahren nach den Paragraphen 323, ff ZPO.
Dem Revisionsrekurs, in dem eine Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses angestrebt wird und nur Fragen der Abwägung der Rechtsgüter als Voraussetzung einer Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht erörtert werden, ist daher nicht Folge zu geben.