Rechtssatz RS0108834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108834
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung zu Art 10 MRK darf kommerzielle Werbung schärferen Einschränkungen unterworfen werden als (zum Beispiel) der Ausdruck politischer Ideen. § 25 ÄrzteG enthält, anders als § 25 ÄrzteG alte Fassung, kein absolutes Werbeverbot. Nur unsachliche, unwahre und das Standesansehen beeinträchtigende Informationen werden untersagt. Die Werbebeschränkung liegt nicht nur im Interesse der Ärzte, sondern vor allem im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen.Nach der Rechtsprechung zu Artikel 10, MRK darf kommerzielle Werbung schärferen Einschränkungen unterworfen werden als (zum Beispiel) der Ausdruck politischer Ideen. Paragraph 25, ÄrzteG enthält, anders als Paragraph 25, ÄrzteG alte Fassung, kein absolutes Werbeverbot. Nur unsachliche, unwahre und das Standesansehen beeinträchtigende Informationen werden untersagt. Die Werbebeschränkung liegt nicht nur im Interesse der Ärzte, sondern vor allem im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 319/97h
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 25.11.1997 4 Ob 319/97h
- Ds 3/99
Entscheidungstext OGH 08.06.1999 Ds 3/99
Vgl auch
- Bsw 37928/97
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.10.2002 Bsw 37928/97
Vgl auch; Beisatz: Die Berufspflicht der Ärzte, für die Gesundheit jedes Einzelnen und der Gemeinschaft zu sorgen, kann Verhaltensregeln rechtfertigen, einschließlich Beschränkungen ihrer Öffentlichkeitsarbeit und ihrer Teilnahme an Veröffentlichungen über berufliche Belange. Diese Verhaltensregeln gegenüber der Presse müssen abgewogen werden gegen das legitime Informationsinteresse der Öffentlichkeit und sind beschränkt auf die Sicherstellung des Funktionierens des medizinischen Berufsstandes. Sie sollten nicht in einer Weise ausgelegt werden, die Ärzten eine übermäßige Pflicht auferlegt, den Inhalt von Veröffentlichungen zu überprüfen. (Stambuk gegen Deutschland) (T1)
Veröff: NL 2002,217
- 4 Ob 176/11b
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 176/11b
Vgl auch; Beisatz: Es bestehen weder verfassungs‑, noch unionsrechtliche Bedenken gegen Werbebeschränkungen für Ärzte. (T2) Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer nach § 35 Abs 1 ZahnärzteG. (T3)
- 4 Ob 122/12p
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 122/12p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Werbebeschränkungen für Ärzte sind nicht nur aus Gründen des Gesundheitsschutzes zulässig, sondern auch zum Schutz sonstiger Interessen. (T4)
- 4 Ob 90/12g
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 90/12g
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 79/12i
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 79/12i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 130/12i
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 130/12i
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 142/12d
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 142/12d
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- Bsw 16354/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 13.07.2012 Bsw 16354/06
Vgl; nur: Nach der Rechtsprechung zu Art 10 MRK darf kommerzielle Werbung schärferen Einschränkungen unterworfen werden als (zum Beispiel) der Ausdruck politischer Ideen. (T5)
Veröff: NL 2012,243
- 4 Ob 58/16g
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 58/16g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 241/16v
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 241/16v
Auch
- Bsw 53495/09
Entscheidungstext AUSL_EGMR 19.02.2015 Bsw 53495/09
Auch; nur T5; Veröff: NL 2015,53
- 4 Ob 211/18k
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 211/18k
Beis wie T2
- 4 Ob 171/19d
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 171/19d
nur T5; Beisatz: Hier: Die von einem Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln in Wettbewerbsabsicht aufgestellte Behauptung, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten. (T6)
- 4 Ob 140/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2024 4 Ob 140/24b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108834
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0040OB00319_97H0000_004