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Entscheidung 4 Ob 241/16v×

Entscheidung 4 Ob 241/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0051613 Rechtssatz 14.06.1983Zivilrecht
§ 9 ÄrzteG ist nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck des Gesetzes nicht auf im Inland ansässige Ärzte beschränkt, sondern untersagt für das Gebiet der Republik Österreich jede Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung ärztlicher Tätigkeit schlechthin. "Za …
RS0053296 Rechtssatz 04.05.1982Zivilrecht
Mangels Erlassung eines Ausführungsgesetzes können die Grundsatzbestimmungen des Heilvorkommen- und KurorteG BGBl 1958/272 in Vorarlberg nicht vollzogen werden. Wer im Bundesland Vorarlberg ein Moorprodukt, das tatsächlich Heilwirkungen ausübt, unter der Be …
RS0078948 Rechtssatz 16.11.1993Zivilrecht
Ankündigungen dürfen nicht zergliedernd betrachtet werden; vielmehr muss darauf abgestellt werden, welchen Gesamteindruck der Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Betrachtung erhält.
RS0108834 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Nach der Rechtsprechung zu Art 10 MRK darf kommerzielle Werbung schärferen Einschränkungen unterworfen werden als (zum Beispiel) der Ausdruck politischer Ideen. § 25 ÄrzteG enthält, anders als § 25 ÄrzteG alte Fassung, kein absolutes Werbeverbot. Nur unsach …
RS0115933 Rechtssatz 27.11.2001Zivilrecht
Die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte, konkrete Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird unterliegt nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes.
RS0120925 Rechtssatz 20.06.2006Zivilrecht
Dem Arzt ist jede unsachliche Information verboten. Eine Änderung der Rechtslage ist nur insoweit eingetreten, als nunmehr Art 2 Werberichtlinie näher definiert, unter welchen Umständen eine medizinische Information unsachlich ist. Es ist daher die bisherig …
RS0129497 Rechtssatz 24.06.2014Zivilrecht
Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generelle abstrakte Norm voraus. Er besteht daher nur dann zu Recht, wenn die Beklagte dadurch verbotswidrig (und damit unlauter iSd § 1 UWG) …