Rechtssatz RS0120925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120925
Entscheidungsdatum
26.03.2019
Norm
ÄrzteG §53 Abs1
RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art1
RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art2
Rechtssatz
Dem Arzt ist jede unsachliche Information verboten. Eine Änderung der Rechtslage ist nur insoweit eingetreten, als nunmehr Art 2 Werberichtlinie näher definiert, unter welchen Umständen eine medizinische Information unsachlich ist. Es ist daher die bisherige Rechtsprechung aufrecht zu erhalten, wonach eine Information (auch dann) unsachlich ist, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht.Dem Arzt ist jede unsachliche Information verboten. Eine Änderung der Rechtslage ist nur insoweit eingetreten, als nunmehr Artikel 2, Werberichtlinie näher definiert, unter welchen Umständen eine medizinische Information unsachlich ist. Es ist daher die bisherige Rechtsprechung aufrecht zu erhalten, wonach eine Information (auch dann) unsachlich ist, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/06d
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 88/06d
- 4 Ob 241/16v
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 241/16v
Vgl; Beisatz: Hier: § 13 Abs 1 KAKuG iVm § 33 Oö Krankenanstaltengesetz. (T1)
Beisatz: Die Verknüpfung einer Werbung für eine Krankenanstalt mit der Werbung für einen Thermenurlaub in einem Heilbad ist unsachlich. (T2)
- 4 Ob 211/18k
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 211/18k
Vgl; Beisatz: Hier: Unsachliche Verknüpfung der Eigenwerbung eines Zahnarztes mit Leistungen einer von ihm beherrschten GmbH, die Kosmetikdienstleistungen erbringt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120925
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20060620_OGH0002_0040OB00088_06D0000_001