Beide Revisionen sind mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit" in der geltenden Fassung zulässig; die Rechtsmittel sind aber nicht berechtigt.
1. Der Zweitbeklagte hält die in § 53a Abs 1 ÄrzteG angeordnete Werbebeschränkung, deren Verletzung auch disziplinarbehördlich strafbar ist, für verfassungsrechtlich nicht ausreichend bestimmt. Das Verbot von das Standesansehen beeinträchtigenden Informationen sei völlig unbestimmt und verstoße gegen das Bestimmtheits- und Klarheitsgebot des Art 7 EMRK für gesetzliche Straftatbestände. Auch die Werberichtlinie schaffe insoweit keine Abhilfe, weil die darin verwendeten Begriffe wie „aufdringlich" und „marktschreierisch" wertend seien und keinen klar fassbaren Tatsachenkern enthielten. Beantragt wird, ein Gesetzesprüfungsverfahren gem Art 140 Abs 1 B-VG betreffend § 53 Abs 1 ÄrzteG einzuleiten und das Verfahren bis zu dessen Erledigung gem § 190 ZPO zu unterbrechen.1. Der Zweitbeklagte hält die in Paragraph 53 a, Absatz eins, ÄrzteG angeordnete Werbebeschränkung, deren Verletzung auch disziplinarbehördlich strafbar ist, für verfassungsrechtlich nicht ausreichend bestimmt. Das Verbot von das Standesansehen beeinträchtigenden Informationen sei völlig unbestimmt und verstoße gegen das Bestimmtheits- und Klarheitsgebot des Artikel 7, EMRK für gesetzliche Straftatbestände. Auch die Werberichtlinie schaffe insoweit keine Abhilfe, weil die darin verwendeten Begriffe wie „aufdringlich" und „marktschreierisch" wertend seien und keinen klar fassbaren Tatsachenkern enthielten. Beantragt wird, ein Gesetzesprüfungsverfahren gem Artikel 140, Absatz eins, B-VG betreffend Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG einzuleiten und das Verfahren bis zu dessen Erledigung gem Paragraph 190, ZPO zu unterbrechen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei im Zivilverfahren nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452 [T3]).
3. § 53 Abs 1 ÄrzteG lautet: „Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten."3. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG lautet: „Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten."
Die gem § 53 Abs 4 ÄrzteG von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 12. 12. 2003 beschlossene, nach Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 5/2004 mit 10. 3. 2004 in Kraft getretene Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit" lautet auszugsweise:Die gem Paragraph 53, Absatz 4, ÄrzteG von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 12. 12. 2003 beschlossene, nach Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 5 aus 2004, mit 10. 3. 2004 in Kraft getretene Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit" lautet auszugsweise:
„Dem Arzt ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt (Art 1). Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht (Art 2). Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei [...] c) Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw marktschreierische Darstellung [...] (Art 3)."„Dem Arzt ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt (Artikel eins,). Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht (Artikel 2,). Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei [...] c) Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw marktschreierische Darstellung [...] (Artikel 3,)."
Der - wegen Verhängung von Disziplinarstrafen angerufene - Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, gegen den Tatbestand des § 53 Abs 1 ÄrzteG aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken zu haben (Erkenntnisse B 1142/01; B 114/02). Das Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise sei verhältnismäßig und auch vom Gesetzesvorbehalt des Art 10 Abs 2 EMRK gedeckt (Erkenntnis V 56/00).Der - wegen Verhängung von Disziplinarstrafen angerufene - Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, gegen den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken zu haben (Erkenntnisse B 1142/01; B 114/02). Das Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise sei verhältnismäßig und auch vom Gesetzesvorbehalt des Artikel 10, Absatz 2, EMRK gedeckt (Erkenntnis römisch fünf 56/00).
Zur vergleichbaren Bestimmung des § 1 Abs 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte („Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen") vertritt der VfGH die Auffassung, dass ein auf diese Bestimmung gegründeter Bescheid mit dem aus Art 7 EMRK erfließenden Klarheitsgebot im Einklang steht, wenn sich die belangte Behörde bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen dessen gehalten hat, was bei vernünftiger Interpretation der Begriffe "Ehre und Ansehen des Standes" für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste (Erkenntnis B 1519/04; B 771/05 ua).Zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte („Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen") vertritt der VfGH die Auffassung, dass ein auf diese Bestimmung gegründeter Bescheid mit dem aus Artikel 7, EMRK erfließenden Klarheitsgebot im Einklang steht, wenn sich die belangte Behörde bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen dessen gehalten hat, was bei vernünftiger Interpretation der Begriffe "Ehre und Ansehen des Standes" für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste (Erkenntnis B 1519/04; B 771/05 ua).
Nach der Rechtsprechung des EGMR erfüllen relativ unbestimmte Begriffe, die im Allgemeinen zu unbestimmt sein mögen, etwa als Bestandteile von Straftatbeständen im Disziplinarrecht für bestimmte Berufsgruppen noch die Bestimmtheitserfordernisse; dies umso mehr, wenn von den Betroffenen erwartet werden kann, dass sie sich rechtlichen Sachverstands bedienen und besondere Sorgfalt aufbringen, um die Folgen ihres Verhaltens abschätzen zu können (Urteil 15. 11. 1996, Cantoni = EuGRZ 1999, 193, Z 35, zitiert bei Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 342).Nach der Rechtsprechung des EGMR erfüllen relativ unbestimmte Begriffe, die im Allgemeinen zu unbestimmt sein mögen, etwa als Bestandteile von Straftatbeständen im Disziplinarrecht für bestimmte Berufsgruppen noch die Bestimmtheitserfordernisse; dies umso mehr, wenn von den Betroffenen erwartet werden kann, dass sie sich rechtlichen Sachverstands bedienen und besondere Sorgfalt aufbringen, um die Folgen ihres Verhaltens abschätzen zu können (Urteil 15. 11. 1996, Cantoni = EuGRZ 1999, 193, Ziffer 35,, zitiert bei Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 342).
Im Lichte dieser Rechtsprechung hält der Senat das in § 53 Abs 1 ÄrzteG iVm der Werberichtlinie angeordnete Verhalten bei vernünftiger Interpretation für ausreichend bestimmt und für die angesprochene Berufsgruppe bei gehöriger Sorgfalt ausreichend bestimmbar und sieht für eine amtswegige Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof keinen Anlass.Im Lichte dieser Rechtsprechung hält der Senat das in Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit der Werberichtlinie angeordnete Verhalten bei vernünftiger Interpretation für ausreichend bestimmt und für die angesprochene Berufsgruppe bei gehöriger Sorgfalt ausreichend bestimmbar und sieht für eine amtswegige Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof keinen Anlass.
4. Der Zweitbeklagte macht geltend, die beanstandete Werbung sei nicht unsachlich, weil sie keine medizinischen Informationen enthalte, die wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Erfahrungen widerspreche.
Diese Argumentation übersieht, dass nach Art 1 der Werberichtlinie dem Arzt - wie schon bisher nach Art 1 der Werberichtlinie in der zuvor geltenden Fassung - jede unsachliche Information verboten ist. Eine Änderung der Rechtslage ist demnach nur insoweit eingetreten, als nunmehr Art 2 Werberichtlinie näher definiert, unter welchen Umständen eine medizinische Information unsachlich ist. Es ist daher die bisherige Rechtsprechung des Senats aufrecht zu erhalten, wonach eine Information (auch dann) unsachlich ist, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht (4 Ob 258/04a = MR 2005, 392 [Korn] - Zahnarztwerbung unter Hinweis auf die Materialien). Nach diesem Grundsatz ist aber die Information, dass der Zweitbeklagte seine Dienstleistungen „mit fantastischem Ausblick auf den Stephansdom" erbringt, unsachlich, weil damit keine Erkenntnisse über Qualität und Inhalt der beworbenen ärztlichen Leistungen vermittelt werden.Diese Argumentation übersieht, dass nach Artikel eins, der Werberichtlinie dem Arzt - wie schon bisher nach Artikel eins, der Werberichtlinie in der zuvor geltenden Fassung - jede unsachliche Information verboten ist. Eine Änderung der Rechtslage ist demnach nur insoweit eingetreten, als nunmehr Artikel 2, Werberichtlinie näher definiert, unter welchen Umständen eine medizinische Information unsachlich ist. Es ist daher die bisherige Rechtsprechung des Senats aufrecht zu erhalten, wonach eine Information (auch dann) unsachlich ist, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht (4 Ob 258/04a = MR 2005, 392 [Korn] - Zahnarztwerbung unter Hinweis auf die Materialien). Nach diesem Grundsatz ist aber die Information, dass der Zweitbeklagte seine Dienstleistungen „mit fantastischem Ausblick auf den Stephansdom" erbringt, unsachlich, weil damit keine Erkenntnisse über Qualität und Inhalt der beworbenen ärztlichen Leistungen vermittelt werden.
5. Durch die Neufassung der Werberichtlinie hat sich am Verbot aufdringlicher, marktschreierischer Anpreisung der eigenen Person oder Leistungen nichts geändert (bisher Art 3 lit 3 Werberichtlinie idF 25. 3. 1998). Diese Art der Werbung ist mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar (RIS-Justiz RS0089509 [T1]). Ankündigungen sind marktschreierisch, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst werden. Im Wettbewerb zwischen Unternehmern ist marktschreierische Werbung nur dann wettbewerbswidrig, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist; bei der Werbung von Ärzten kommt es darauf nicht an. Ihnen ist marktschreierische Werbung untersagt, weil es mit dem Standesansehen unvereinbar ist, wenn der Arzt durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit auf seine Ordination lenken will (4 Ob 2228/96t = ÖBl 1997, 129 - Zahnschmerzen enden am Grazer Hauptbahnhof ua).5. Durch die Neufassung der Werberichtlinie hat sich am Verbot aufdringlicher, marktschreierischer Anpreisung der eigenen Person oder Leistungen nichts geändert (bisher Artikel 3, lit 3 Werberichtlinie in der Fassung 25. 3. 1998). Diese Art der Werbung ist mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar (RIS-Justiz RS0089509 [T1]). Ankündigungen sind marktschreierisch, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst werden. Im Wettbewerb zwischen Unternehmern ist marktschreierische Werbung nur dann wettbewerbswidrig, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist; bei der Werbung von Ärzten kommt es darauf nicht an. Ihnen ist marktschreierische Werbung untersagt, weil es mit dem Standesansehen unvereinbar ist, wenn der Arzt durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit auf seine Ordination lenken will (4 Ob 2228/96t = ÖBl 1997, 129 - Zahnschmerzen enden am Grazer Hauptbahnhof ua).
Gemessen an diesen Vorgaben haben die Vorinstanzen die beanstandeten Ankündigungen zutreffend auch als aufdringliche und marktschreierische Darstellung beurteilt, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigt (Art 1 Werberichtlinie iVm Art 3 lit c Werberichtlinie). Die angesprochenen Verkehrskreise werden in einem Inserat, das auch Werbung eines Großmarkts enthält, unter dem Slogan „Wer schön sein will muss laufen" über ein auf Kunden des Großmarkts eingeschränktes Angebot für eine medizinische Behandlung durch einen Gesichtschirurgen zu einem „Sensations-Preis" informiert, der zeitlich befristet für die ersten 100 Interessenten gilt. Diese Form der Anpreisung verknüpft in engem räumlichem Zusammenhang Werbung für Konsumgüter mit Informationen über medizinische Dienstleistungen, bedient sich dabei einer reklamehaft übertreibenden Sprache („Sensations-Preis"; „Die Sensation für P*****-Kunden") und setzt die Interessenten - vergleichbar mit günstigen Sonderangeboten anlässlich von Geschäftseröffnungen - ohne jeden sachlichen Grund unter Zeitdruck, weil nur den ersten 100 Interessenten ein nicht unbeträchtlicher Rabatt gewährt wird. Damit wird einerseits Gesundheit wie jede andere Ware und ärztliche Leistung als Dienstleistung wie andere auch dargestellt, obwohl die Tätigkeit des Arztes vornehmlich nicht auf die Erzielung wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet sein kann; es geht dabei vielmehr in erster Linie um die Erfüllung der hohen ethischen Pflicht, die sich aus der Ergreifung dieses Berufs ergibt (dazu Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechts I 67f). Andererseits sind nach Sprache und Inhalt der zu beurteilenden Werbung - wie aufgezeigt - die Grenzen seriöser, sachlicher Information überschritten.Gemessen an diesen Vorgaben haben die Vorinstanzen die beanstandeten Ankündigungen zutreffend auch als aufdringliche und marktschreierische Darstellung beurteilt, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigt (Artikel eins, Werberichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, Werberichtlinie). Die angesprochenen Verkehrskreise werden in einem Inserat, das auch Werbung eines Großmarkts enthält, unter dem Slogan „Wer schön sein will muss laufen" über ein auf Kunden des Großmarkts eingeschränktes Angebot für eine medizinische Behandlung durch einen Gesichtschirurgen zu einem „Sensations-Preis" informiert, der zeitlich befristet für die ersten 100 Interessenten gilt. Diese Form der Anpreisung verknüpft in engem räumlichem Zusammenhang Werbung für Konsumgüter mit Informationen über medizinische Dienstleistungen, bedient sich dabei einer reklamehaft übertreibenden Sprache („Sensations-Preis"; „Die Sensation für P*****-Kunden") und setzt die Interessenten - vergleichbar mit günstigen Sonderangeboten anlässlich von Geschäftseröffnungen - ohne jeden sachlichen Grund unter Zeitdruck, weil nur den ersten 100 Interessenten ein nicht unbeträchtlicher Rabatt gewährt wird. Damit wird einerseits Gesundheit wie jede andere Ware und ärztliche Leistung als Dienstleistung wie andere auch dargestellt, obwohl die Tätigkeit des Arztes vornehmlich nicht auf die Erzielung wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet sein kann; es geht dabei vielmehr in erster Linie um die Erfüllung der hohen ethischen Pflicht, die sich aus der Ergreifung dieses Berufs ergibt (dazu Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechts römisch eins 67f). Andererseits sind nach Sprache und Inhalt der zu beurteilenden Werbung - wie aufgezeigt - die Grenzen seriöser, sachlicher Information überschritten.
6. Entgegen der in den Rechtsmitteln vertretenen Auffassung ist der Verstoß gegen die Werberichtlinie auch subjektiv vorwerfbar. Dass Aussagen über die Aussicht aus den Ordinationsräumlichkeiten keine Erkenntnisse über Qualität und Inhalt der beworbenen ärztlichen Leistungen vermitteln, dass kein sachlicher Grund dafür besteht, den schnellsten 100 Interessenten nach Erscheinen der Werbung einen Rabatt zu gewähren, und dass die Bewerbung von ärztlichen Leistungen in reklamehaft übertreibender Sprache und in engstem räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Anpreisung von Konsumgütern das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigt, wäre bei gehöriger Sorgfalt und Befassung mit der bisherigen Rechtsprechung zum ärztlichen Werbeverbot leicht zu erkennen gewesen.
7. Die Erstbeklagte macht geltend, soweit das Unterlassungsgebot die Bewerbung ärztlicher Behandlungen unter „Sonderangeboten für Handelsware" verbiete, weiche es vom Sachverhalt ab, weil der Großmarkt reguläre Angebote anpreise. Dem ist entgegenzuhalten, dass die beworbenen Waren des Großmarkts offenbar nicht jederzeit und unbeschränkt erhältlich waren, sondern das Angebot nur „ab 13. 12. 2004 solange Vorrat reicht" Gültigkeit besaß (siehe Überschrift des Inserats). Dieser Umstand rechtfertigt es, von Sonderangeboten zu sprechen. Ob der Preisnachlass den ersten 100 Patienten oder Interessenten angeboten wird, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, weil es sich in beiden Fällen um einen begrenzten Personenkreis handelt und die Ankündigung damit geeignet ist, die umworbenen Verkehrskreise unter Zeitdruck zu setzen.
8. Unterlassungsgeboten darf eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733), sie müssen aber das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können (4 Ob 258/04a). Das Verbot einer Werbung für ärztliche Leistungen, das neben anderen Voraussetzungen auch „verharmlosende Werbeanpreisungen" und „nennenswerte Rabatte" als Tatbestandselemente aufzählt, entspricht diesem Erfordernis - entgegen der Argumentation im Rechtsmittel der Erstbeklagten - noch hinreichend: Würde das Unterlassungsgebot auf einen Preisnachlass in bestimmter Höhe oder auf auf eine bestimmte Formulierung einer verharmlosenden Werbeanpreisung beschränkt, wäre eine Umgehung des Titels allzu leicht möglich.8. Unterlassungsgeboten darf eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; 4 Ob 182/03y; RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733), sie müssen aber das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können (4 Ob 258/04a). Das Verbot einer Werbung für ärztliche Leistungen, das neben anderen Voraussetzungen auch „verharmlosende Werbeanpreisungen" und „nennenswerte Rabatte" als Tatbestandselemente aufzählt, entspricht diesem Erfordernis - entgegen der Argumentation im Rechtsmittel der Erstbeklagten - noch hinreichend: Würde das Unterlassungsgebot auf einen Preisnachlass in bestimmter Höhe oder auf auf eine bestimmte Formulierung einer verharmlosenden Werbeanpreisung beschränkt, wäre eine Umgehung des Titels allzu leicht möglich.
Beiden Revisionen kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Beiden Revisionen kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.