Rechtssatz RS0108857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108857
Entscheidungsdatum
23.10.1997
Norm
B-VG Art21 Abs1
DO für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien 1994 §68 Abs2 Z1
Rechtssatz
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 68 Abs 2 Z 1 der Dienstordnung 1994 bestehen keine Bedenken. Gemäß Art 21 Abs 1 B-VG obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder den Ländern selbst. Die zitierte Bestimmung enthält auch keine Einschränkung der dem Verletzten obliegenden Schadensminderungspflicht und ist auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar, zumal der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet (VfSlg 13.634 mwN).Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 bestehen keine Bedenken. Gemäß Artikel 21, Absatz eins, B-VG obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder den Ländern selbst. Die zitierte Bestimmung enthält auch keine Einschränkung der dem Verletzten obliegenden Schadensminderungspflicht und ist auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar, zumal der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet (VfSlg 13.634 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108857
Dokumentnummer
JJR_19971023_OGH0002_0020OB00323_97G0000_003