Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, bei der Entscheidung SZ 67/52 habe es sich um eine massive Judikaturänderung gehandelt, mit der die Rechtsunterworfenen nicht zu rechnen brauchten. Änderungen der Judikatur dürften genauso wie Gesetze nur ausnahmsweise zurückwirken. In Analogie zu § 5 ABGB müßte auch die geänderte Rechtsprechung dem Rückwirkungsverbot unterworfen werden.Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, bei der Entscheidung SZ 67/52 habe es sich um eine massive Judikaturänderung gehandelt, mit der die Rechtsunterworfenen nicht zu rechnen brauchten. Änderungen der Judikatur dürften genauso wie Gesetze nur ausnahmsweise zurückwirken. In Analogie zu Paragraph 5, ABGB müßte auch die geänderte Rechtsprechung dem Rückwirkungsverbot unterworfen werden.
Bei der Dienstunfähigkeitspension handle es sich - anders als in den Fällen bloßer Lohnfortzahlung - nicht um einen bloß "verlagerten" Schaden, der im Wege einer Legalzession auf die klagende Partei übergegangen sei. In diesem Fall komme es tatsächlich zu einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflichten.
Weiters sei es zwar richtig, daß die Dienstordnung 1966 normiere, daß ein Beamter bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen sei, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheine. Das bedeute aber nicht, daß der Beamte nicht eine andere als die von ihm bisher ausgeführten Tätigkeit vornehmen könne. Die Dienstordnung 1966 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die im ABGB normierte Schadensminderungspflicht. Es könne nicht angehen, daß ein Dienstgeber den Dienstnehmer durch eine Verordnung besser stelle als Privatangestellte oder Angestellte, die nicht einer Dienstordnung unterliegen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Wie der erkennende Senat in der grundlegenden Entscheidung 2 Ob 21/94
(= SZ 67/52 = AnwBl 1994, 905 [zust Berger] = DRdA 1995, 44 [zust
Klein] = ecolex 1994, 560 [zust Mohr] = EvBl 1994/135 = JBl 1994, 684
= RdW 1994, 243 = ZVR 1994/88) ausführlich dargelegt hat, ist es im
Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom
Schutzzweck der Bestimmungen der StVO umfaßte Folge seiner hiedurch
verursachten Arbeitsunfähigkeit, daß er einen Verdienstentgang
erleidet. Ist der Verletzte Dienstnehmer und sein Dienstgeber
gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf den
Dienstgeber überwälzt. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben nicht
den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sie sollen vielmehr den
Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Die Ersatzpflicht des
Schädigers wird daher durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen.
Ist eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke
vor, die in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG geschlossen
werden kann. Das bedeutet, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger
mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht. An dieser
Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in den folgenden
Entscheidungen 2 Ob 53/94 (= ZVR 1995/62), 2 Ob 43/95, 2 Ob 8/96 (=
SZ 69/27 = ecolex 1996, 671 = JBl 1996, 583 = RdW 1996, 309 = ZVR
1997/2), 2 Ob 2019/96t (= SZ 69/55 = EvBl 1997/11 = RdW 1996, 470 =
ZVR 1997/78) und 2 Ob 2282/96v (= EvBl 1997/28 = ZVR 1997/37)
festgehalten. Dabei wurde wiederholt ergänzend ausgeführt, der Dienstgeber sei immer dann ersatzberechtigt, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer) zur Lohnfortzahlung verpflichtet sei, also auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliege. Diese Judikatur wurde ferner in den Entscheidungen 1 Ob 2201/96z und 2 Ob 153/97g aufrecht erhalten, von ihr abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß. Ohne Zweifel besteht daher ein Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz der an die Verletzte weiter geleisteten Bezüge. Gleiches muß aber auch für die von der klagenden Partei geleistete Dienstunfähigkeitspension gelten. Auch diese hat nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sie soll vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Durch die Zahlung einer Dienstunfähigkeitspension soll der Beamte durch die Gewährung der Pension trotz Dienstunfähigkeit abgesichert, es soll aber damit keineswegs zugleich auch der Schädiger entlastet werden. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, daß dies nur für die Dauer der Zahlung einer Pension wegen Dienstunfähigkeit (oder Berufsunfähigkeit oder Invalidität) gilt, nicht aber für die Zahlung von Alterspensionen. Wer bereits im Ruhestand ist, erleidet schon deshalb keinen Verdienstentgang, weil er nicht mehr arbeitet. Der Pensionist wird zwar verletzt, seine Arbeitsfähigkeit wird jedoch insoweit nicht mehr beeinträchtigt, als er aus dem Arbeitsleben bereits ausgeschieden ist (Krejci, Schadenersatz wegen Verdienstentganges trotz Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, VR 4/958, 8 [15 f]). In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß es im Falle einer Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension durch einen Sozialversicherungsträger zu einer Legalzession nach § 332 ASVG und damit zu einer Ersatzpflicht des Schädigers käme. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens diene. Es bestehe daher eine sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz von Verdienstentgang und dem Anspruch des Verletzten gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente (SZ 56/137 mwN), es bestehen ferner sachliche Kongruenz von Invaliditätspension und Verdienstentgangsanspruch (2 Ob 2380/96v; 2 Ob 59/94 ua). Gleiches muß auch für die Berufsunfähigkeitspension gelten. Es wäre nun nicht einzusehen, daß es für den Schädiger einen Unterschied mache, ob der von ihm Verletzte von einem Sozialversicherungsträger oder aber von seinem Dienstgeber wegen unfallsbedingter Dienstunfähigkeit eine Pension erhält.festgehalten. Dabei wurde wiederholt ergänzend ausgeführt, der Dienstgeber sei immer dann ersatzberechtigt, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer) zur Lohnfortzahlung verpflichtet sei, also auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliege. Diese Judikatur wurde ferner in den Entscheidungen 1 Ob 2201/96z und 2 Ob 153/97g aufrecht erhalten, von ihr abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß. Ohne Zweifel besteht daher ein Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz der an die Verletzte weiter geleisteten Bezüge. Gleiches muß aber auch für die von der klagenden Partei geleistete Dienstunfähigkeitspension gelten. Auch diese hat nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sie soll vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Durch die Zahlung einer Dienstunfähigkeitspension soll der Beamte durch die Gewährung der Pension trotz Dienstunfähigkeit abgesichert, es soll aber damit keineswegs zugleich auch der Schädiger entlastet werden. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, daß dies nur für die Dauer der Zahlung einer Pension wegen Dienstunfähigkeit (oder Berufsunfähigkeit oder Invalidität) gilt, nicht aber für die Zahlung von Alterspensionen. Wer bereits im Ruhestand ist, erleidet schon deshalb keinen Verdienstentgang, weil er nicht mehr arbeitet. Der Pensionist wird zwar verletzt, seine Arbeitsfähigkeit wird jedoch insoweit nicht mehr beeinträchtigt, als er aus dem Arbeitsleben bereits ausgeschieden ist (Krejci, Schadenersatz wegen Verdienstentganges trotz Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, VR 4/958, 8 [15 f]). In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß es im Falle einer Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension durch einen Sozialversicherungsträger zu einer Legalzession nach Paragraph 332, ASVG und damit zu einer Ersatzpflicht des Schädigers käme. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens diene. Es bestehe daher eine sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz von Verdienstentgang und dem Anspruch des Verletzten gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente (SZ 56/137 mwN), es bestehen ferner sachliche Kongruenz von Invaliditätspension und Verdienstentgangsanspruch (2 Ob 2380/96v; 2 Ob 59/94 ua). Gleiches muß auch für die Berufsunfähigkeitspension gelten. Es wäre nun nicht einzusehen, daß es für den Schädiger einen Unterschied mache, ob der von ihm Verletzte von einem Sozialversicherungsträger oder aber von seinem Dienstgeber wegen unfallsbedingter Dienstunfähigkeit eine Pension erhält.
Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sich der Unfall vor der ersten den Schadenersatzanspruch bei Lohnfortzahlungspflicht bejahenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.3.1994 ereignete. § 5 ABGB verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht aber auch von Entscheidungen. Das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen, kann eine nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand unrichtige Entscheidung nicht rechtfertigen, wenn sich diese Unrichtigkeit aus den konkreten Maßstäben, insbesondere der Gesetzesordnung, ergibt (F.Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 509; andere Ansicht Wilhelm, Die neue Form der Garantie, ecolex 1993, 14 [16]; ähnlich Posch in Schwimann**2, ABGB, Rz 11 zu § 5).Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sich der Unfall vor der ersten den Schadenersatzanspruch bei Lohnfortzahlungspflicht bejahenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.3.1994 ereignete. Paragraph 5, ABGB verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht aber auch von Entscheidungen. Das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen, kann eine nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand unrichtige Entscheidung nicht rechtfertigen, wenn sich diese Unrichtigkeit aus den konkreten Maßstäben, insbesondere der Gesetzesordnung, ergibt (F.Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 509; andere Ansicht Wilhelm, Die neue Form der Garantie, ecolex 1993, 14 [16]; ähnlich Posch in Schwimann**2, ABGB, Rz 11 zu Paragraph 5,).
Letztlich haben die Vorinstanzen zu Recht auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Verletzten - nur auf diese kommt es an, weil der Schädiger dem Dienstgeber den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen hat und nicht etwa einen eigenen
Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft (SZ 69/55 =
EvBl 1997/11 = RdW 1996, 470 = ZVR 1997/78) - verneint. Gemäß § 52 Abs 2 lit a der Dienstordnung 1966 (= § 68 Abs 2 Z 1 der wiederverlautbarten Dienstordnung 1994) ist nämlich der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint. Unter der Dienstunfähigkeit ist die bleibende Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, zu verstehen (VwSlg 13.343 ua), eine Unfähigkeit, die bei der Verletzten gegeben war. Damit war die Versetzung in den Ruhestand berechtigt. Die Verletzte hatte daher gar keine Möglichkeit, bei der Stadt Wien weiterhin - wenn auch in einem anderen Bereich - zu arbeiten.EvBl 1997/11 = RdW 1996, 470 = ZVR 1997/78) - verneint. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Litera a, der Dienstordnung 1966 (= Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, der wiederverlautbarten Dienstordnung 1994) ist nämlich der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint. Unter der Dienstunfähigkeit ist die bleibende Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, zu verstehen (VwSlg 13.343 ua), eine Unfähigkeit, die bei der Verletzten gegeben war. Damit war die Versetzung in den Ruhestand berechtigt. Die Verletzte hatte daher gar keine Möglichkeit, bei der Stadt Wien weiterhin - wenn auch in einem anderen Bereich - zu arbeiten.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeführten Bestimmung bestehen keine Bedenken. Gemäß Art 21 Abs 1 B-VG obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder den Ländern selbst. Die zitierte Bestimmung enthält auch keine Einschränkung der dem Verletzten obliegenden Schadensminderungspflicht und ist auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar, zumal der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet (VfSlg 13.634 mwN). Schließlich trifft die Behauptung- und Beweislast dafür, daß die Verletzte, deren Erwerbsfähigkeit verringert ist, eine konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen führenden Umschulung grundlos ausgeschlagen hat, den Ersatzpflichtigen (Apathy, KommzEKHG, Rz 22 zu § 13 mwN). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht.Gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeführten Bestimmung bestehen keine Bedenken. Gemäß Artikel 21, Absatz eins, B-VG obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder den Ländern selbst. Die zitierte Bestimmung enthält auch keine Einschränkung der dem Verletzten obliegenden Schadensminderungspflicht und ist auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar, zumal der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet (VfSlg 13.634 mwN). Schließlich trifft die Behauptung- und Beweislast dafür, daß die Verletzte, deren Erwerbsfähigkeit verringert ist, eine konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen führenden Umschulung grundlos ausgeschlagen hat, den Ersatzpflichtigen (Apathy, KommzEKHG, Rz 22 zu Paragraph 13, mwN). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht.
Der Revision war somit keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.