Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Ersatzfähigkeit einiger hier noch strittiger Lohnnebenkosten in Lohnfortzahlungsfällen fehlt, und teilweise auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefaßt geltend, es sei zwischen der auf den Schädiger zu überwälzenden Lohnfortzahlungslast des Dienstgebers und jenen Aufwendungen zu unterscheiden, die den Dienstnehmer in keinem Fall, also auch dann nicht treffen könnten, wenn eine solche Fortzahlungslast des Dienstgebers von vornherein nicht bestünde. Der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung sei eine Leistung, die niemals durch den betroffenen Dienstnehmer zu erbringen sei und von ihm auch dann nicht aufzuwenden wäre, hätte er keinen Entgeltanspruch seinem Dienstgeber gegenüber, der ihn für die Zeit seines Krankenstandes vor Einkommenseinbußen bewahre. Selbst wenn man den Anspruch des Dienstgebers mit jenem Aufwand gleichsetzen wollte, den der durch unverschuldete Arbeitsunfähigkeit betroffene Dienstnehmer zur Aufrechterhaltung gleichartigen Sozialversicherungsschutzes tätigen müßte, würde ein Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs dem Dienstgeber gegenüber fingiert, könnte der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung keinen Teil des zufolge Schadensverlagerung auf den Dienstgeber übergegangenen Anspruchs des Dienstnehmers bilden, weil der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung eben grundsätzlich nur durch den Dienstgeber und auch fiktiv niemals durch den Dienstnehmer zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu entrichten wäre. Hiefür spreche auch die Wechselwirkung zwischen Haftungsprivileg gemäß § 333 ASVG und Beitragsverpflichtung. Auch die übrigen noch strittigen Beträge seien Lasten, die allein der Dienstgeber zu zahlen habe, ohne daß dem ein den Dienstnehmer betreffender Leistungsbezug gegenüberstünde. Es handle sich um Aufwendungen des Dienstgebers, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem dem Dienstnehmer fiktiv entstandenen Verdienstentgang im Sinne des Entfalls von Entgelt stünden, weil diese Aufwendungen keinen dienstnehmerbezogenen Entgeltscharakter trügen.Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefaßt geltend, es sei zwischen der auf den Schädiger zu überwälzenden Lohnfortzahlungslast des Dienstgebers und jenen Aufwendungen zu unterscheiden, die den Dienstnehmer in keinem Fall, also auch dann nicht treffen könnten, wenn eine solche Fortzahlungslast des Dienstgebers von vornherein nicht bestünde. Der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung sei eine Leistung, die niemals durch den betroffenen Dienstnehmer zu erbringen sei und von ihm auch dann nicht aufzuwenden wäre, hätte er keinen Entgeltanspruch seinem Dienstgeber gegenüber, der ihn für die Zeit seines Krankenstandes vor Einkommenseinbußen bewahre. Selbst wenn man den Anspruch des Dienstgebers mit jenem Aufwand gleichsetzen wollte, den der durch unverschuldete Arbeitsunfähigkeit betroffene Dienstnehmer zur Aufrechterhaltung gleichartigen Sozialversicherungsschutzes tätigen müßte, würde ein Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs dem Dienstgeber gegenüber fingiert, könnte der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung keinen Teil des zufolge Schadensverlagerung auf den Dienstgeber übergegangenen Anspruchs des Dienstnehmers bilden, weil der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung eben grundsätzlich nur durch den Dienstgeber und auch fiktiv niemals durch den Dienstnehmer zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu entrichten wäre. Hiefür spreche auch die Wechselwirkung zwischen Haftungsprivileg gemäß Paragraph 333, ASVG und Beitragsverpflichtung. Auch die übrigen noch strittigen Beträge seien Lasten, die allein der Dienstgeber zu zahlen habe, ohne daß dem ein den Dienstnehmer betreffender Leistungsbezug gegenüberstünde. Es handle sich um Aufwendungen des Dienstgebers, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem dem Dienstnehmer fiktiv entstandenen Verdienstentgang im Sinne des Entfalls von Entgelt stünden, weil diese Aufwendungen keinen dienstnehmerbezogenen Entgeltscharakter trügen.
Hiezu wurde erwogen:
Der erkennende Senat hat seine Meinung zur Frage des Schadenersatzes
in den sogenannten Lohnfortzahlungsfällen in 2 Ob 21/94 = SZ 67/52 =
JBl 1994, 684 = EvBl 1994/135 = RdW 1994, 243 = ZVR 1994/88 = ecolex
1994, 560 (Mohr) = AnwBl 1994, 905 (Berger) = DRdA 1995, 44 (Klein)
ausführlich dargelegt. Er hat hieran auch in 2 Ob 53/94 = ZVR 1995/62
und in 2 Ob 43/95 festgehalten.
Wenn das Berufungsgericht einerseits von Schadenverlagerung spricht, andererseits aber meint, der Entscheidung 2 Ob 21/94 sei (nur) "im Ergebnis" zu folgen, einer "dogmatisch wohl nicht zu begründenden" Legalzessionskonstruktion bedürfe es nicht, weil ein Schadenersatzanspruch für einen Schaden, der beim Dienstnehmer aus besonderen Gründen gar nicht eintrete, auch von Gesetzes wegen nicht auf den Dienstgeber übergehen könne, so vermengt es Begründungselemente der jüngsten mit solchen der früheren Rechtsprechung. Nach dem in 2 Ob 21/94 vertretenen Konzept handelt es sich in einem Lohnfortzahlungsfall um einen Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers, der auf den Dienstgeber überzuleiten ist; dies eben im Wege der Legalzession. Verneint man hingegen einen Schadenseintritt beim Dienstnehmer, weil er sich die Lohnfortzahlung als Vorteil anrechnen lassen muß, so gäbe es allerdings keinen Anspruch, der im Wege einer Legalzession auf den Dienstgeber übergehen könnte. Die Klage des Dienstgebers wäre dann konsequenterweise im Sinne der älteren Rechtsprechung abzuweisen, es sei denn, man wollte dem Dienstgeber gegen den Schädiger einen (der Höhe nach anders zu berechnenden) Anspruch aus eigenem Recht einräumen. Diesen Weg hat der erkennende Senat in 2 Ob 21/94 aber nicht beschritten. Soweit sich das Berufungsgericht hiebei auf Harrer stützen will, ist zu bemerken, daß gerade dieser Autor (in GesRZ 1985, 135) entgegen der überwiegenden, in 2 Ob 21/94 gebilligten herrschenden Lehre die Ansicht vertritt, bei den Lohnfortzahlungsfällen liege in Wahrheit keine bloße Schadensverlagerung vor, der Schaden des Arbeitgebers decke sich nicht mit dem weitergezahlten Gehalt; hieraus ergibt sich ein ganz anderer Ansatz der Problembetrachtung. Was schließlich die vom Berufungsgericht bezweifelte Möglichkeit einer dogmatischen Begründung der Legalzessionskonstruktion anlangt, so wird im einzelnen auf die Ausführungen in 2 Ob 21/94, die dort hiezu zitierte Lehre sowie nunmehr die Entscheidungsbesprechung von Klein zu DRdA 1995, 44 und die eingehende Analyse von Krejci, Schadenersatz wegen Verdienstentganges trotz Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, VersRdsch 1995, 8, hingewiesen.
Schon in 2 Ob 21/94 wurde ausgesprochen, daß der Dienstgeber auch Anspruch auf Ersatz der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hat. Der Dienstgeber zahlt diese Beiträge zwar kraft eigener Verpflichtung, sie werden aber im Interesse des Arbeitnehmers erbracht, damit er in den Genuß der entsprechenden Leistungen kommen kann. Damit gehören sie im weiteren Sinne zu seinem Erwerb. Das von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte Haftungsprivileg gemäß § 333 ASVG führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es am Interesse des Arbeitnehmers am Sozialversicherungsschutz nichts ändert.Schon in 2 Ob 21/94 wurde ausgesprochen, daß der Dienstgeber auch Anspruch auf Ersatz der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hat. Der Dienstgeber zahlt diese Beiträge zwar kraft eigener Verpflichtung, sie werden aber im Interesse des Arbeitnehmers erbracht, damit er in den Genuß der entsprechenden Leistungen kommen kann. Damit gehören sie im weiteren Sinne zu seinem Erwerb. Das von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte Haftungsprivileg gemäß Paragraph 333, ASVG führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es am Interesse des Arbeitnehmers am Sozialversicherungsschutz nichts ändert.
Auch Reischauer in Rummel2 § 1295 ABGB Rz 29 befürwortet die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, wenn sie der Dienstnehmer bei freiwilliger Weiterversicherung in den einzelnen Versicherungssparten zu tragen hätte. Denn gäbe es keine Lohnfortzahlung, könnte sie der Dienstnehmer als Ersatz vom Schädiger verlangen (Schaffung einer Ersatzlage). Daß bei fehlendem Einkommen unter Umständen in der Sozialversicherung zu Mindestsätzen versichert werden könne, dürfe dem Schädiger nicht zugute kommen.Auch Reischauer in Rummel2 Paragraph 1295, ABGB Rz 29 befürwortet die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, wenn sie der Dienstnehmer bei freiwilliger Weiterversicherung in den einzelnen Versicherungssparten zu tragen hätte. Denn gäbe es keine Lohnfortzahlung, könnte sie der Dienstnehmer als Ersatz vom Schädiger verlangen (Schaffung einer Ersatzlage). Daß bei fehlendem Einkommen unter Umständen in der Sozialversicherung zu Mindestsätzen versichert werden könne, dürfe dem Schädiger nicht zugute kommen.
Krejci aaO 16 führt zur Berechnung des überwälzten Schadens aus, der Dienstgeber zahle die Arbeitgeberbeiträge materiell nicht für sich, sondern für den Arbeitnehmer, um dessen (künftige) Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung zu sichern. Es sei nun durchaus denkbar, daß sich die Praxis komplizierte Deckungsfondsberechnungen ersparen werde und dem Schädiger die zu ersetzenden Sozialversicherungsbeiträge genau in jener Höhe anlaste, in welcher sie im Rahmen der konkret erfolgenden Lohnfortzahlung entrichtet würden. Bedenke man jedoch, daß der für den Regreßanspruch des Dienstgebers zur Verfügung stehende Deckungsfonds sich am von der konkreten Lohnfortzahlung abstrahierenden Verdienstentgangsanspruch des Arbeitnehmers orientiere, müsse man konsequenterweise fragen, welche Aufwendungen der Verletzte bei Ausfall der Lohnfortzahlung hätte, um sich den bisherigen Sozialversicherungsschutz einschließlich der Wahrung aller Anwartschaften aus eigenen Mitteln zu sichern. Dabei sei bei jenem Lohn anzusetzen, der vom Verdienstentgangsanspruch erfaßt sei. Für die Berechnung der den Sozialversicherungsschutz erhaltenden Beiträge würden die Regeln über die freiwillige Weiterversicherung gelten, wobei allerdings auf sonstige besondere Umstände des Verletzten Bedacht zu nehmen sei, aus welchen sich etwa ergeben könnte, daß eine freiwillige Weiterversicherung nicht notwendig wäre, um den bisherigen Sozialversicherungsschutz zu behalten.
Nach Auffassung des erkennendes Senates ist es entbehrlich, in jedem Einzelfall die fiktiven Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung zu berechnen, wozu es im vorliegenden Fall auch an einem Vorbringen fehlen würde. Entscheidend ist, daß es sich um eine zum Bruttolohn hinzutretende Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und damit um einen Vorteil handelt, der diesem kraft gesetzlicher Bestimmung aus seiner Arbeit zufließt (BGHZ 43, 378; vgl SZ 43/70). Sollte eine hypothetische freiwillige Weiterversicherung mit geringeren Kosten verbunden sein als die bestehende Pflichtversicherung, so soll dies ebensowenig zu einer Entlastung des Schädigers führen (vgl Reischauer aaO) wie dieser umgekehrt auch nicht höhere fiktive Weiterversicherungskosten zu ersetzen hätte. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen der Klägerin den begehrten Ersatz entrichteter Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe von S 19.916,56 zugesprochen haben.Nach Auffassung des erkennendes Senates ist es entbehrlich, in jedem Einzelfall die fiktiven Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung zu berechnen, wozu es im vorliegenden Fall auch an einem Vorbringen fehlen würde. Entscheidend ist, daß es sich um eine zum Bruttolohn hinzutretende Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und damit um einen Vorteil handelt, der diesem kraft gesetzlicher Bestimmung aus seiner Arbeit zufließt (BGHZ 43, 378; vergleiche SZ 43/70). Sollte eine hypothetische freiwillige Weiterversicherung mit geringeren Kosten verbunden sein als die bestehende Pflichtversicherung, so soll dies ebensowenig zu einer Entlastung des Schädigers führen vergleiche Reischauer aaO) wie dieser umgekehrt auch nicht höhere fiktive Weiterversicherungskosten zu ersetzen hätte. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen der Klägerin den begehrten Ersatz entrichteter Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe von S 19.916,56 zugesprochen haben.
Anderes gilt für Lohnsummensteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds und Kammerumlage (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag): Zutreffend weisen die Rechtsmittelwerber darauf hin, daß die Lohnsummensteuer unabhängig von der persönlichen Situation des Dienstnehmers Aufwendungen von Gebietskörperschaften decken soll, daß der Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds unabhängig davon aufzuwenden ist, ob der jeweilige Dienstnehmer Anspruch auf Familienbeihilfe besitzt oder nicht, und daß die Kammerumlage der Interessensvertretung des Dienstgebers zugute kommt.
Die Höhe dieser Beträge hängt zwar rechnerisch ebenfalls von der Höhe des Arbeitslohns ab (vgl AS 59). Die Zahlungen werden aber nicht im spezifischen Interesse des jeweiligen Arbeitnehmers erbracht und können auch im weiteren Sinne nicht zu seinem Erwerb gezählt werden. Vielmehr handelt es sich um Lasten, die allein der Dienstgeber zu tragen hat, ohne daß diesbezüglich ein den Dienstnehmer betreffender Leistungsbezug bestünde (vgl Krejci aaO 16). Insoweit macht die Klägerin daher keinen abgeleiteten Schadenersatzanspruch ihres unmittelbar geschädigten Dienstnehmers, sondern einen eigenen, bloß mittelbaren Schaden geltend, für den der Schädiger nicht haftet.Die Höhe dieser Beträge hängt zwar rechnerisch ebenfalls von der Höhe des Arbeitslohns ab vergleiche AS 59). Die Zahlungen werden aber nicht im spezifischen Interesse des jeweiligen Arbeitnehmers erbracht und können auch im weiteren Sinne nicht zu seinem Erwerb gezählt werden. Vielmehr handelt es sich um Lasten, die allein der Dienstgeber zu tragen hat, ohne daß diesbezüglich ein den Dienstnehmer betreffender Leistungsbezug bestünde vergleiche Krejci aaO 16). Insoweit macht die Klägerin daher keinen abgeleiteten Schadenersatzanspruch ihres unmittelbar geschädigten Dienstnehmers, sondern einen eigenen, bloß mittelbaren Schaden geltend, für den der Schädiger nicht haftet.
Das Begehren auf Ersatz des darauf entfallenden Betrages von zusammen S 8.777,15 war daher in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens auf § 43 Abs 2 ZPO, hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 43 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.