Die Revision der beklagten Partei ist wegen Fehlens einer Rechtsprechung zu Lohnfortzahlungsfällen im öffentlichrechtlichen Dienst zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei meint, im vorliegenden Fall könne die klagende Partei schon allein deshalb keinen Ersatzanspruch geltend machen, da ein möglicher Verdienstentgang öffentlicher Beamter ausscheide, weil deren Einkommen durch Krankheit oder Unfall nicht geschmälert werde. Übergehen könne aber nur ein Verdienstentgangsanspruch des Dienstnehmers. Da bei Beamten kein Verdienstentgang eintrete, könne auch keine Schadensverlagerung zugunsten des Dienstgebers erfolgen. Die Entscheidung 2 Ob 21/94 könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da sie sich ausschließlich mit § 8 AngG befaße. Weiters seien im Gegensatz zu privaten Dienstverhältnissen die Gehaltskosten von Beamten des öffentlichen Rechts ziffernmäßig festgesetzt. Eine allenfalls dem Dienstgeber zukommende Entschädigung würde für ganz andere Zwecke verwendet werden.Die beklagte Partei meint, im vorliegenden Fall könne die klagende Partei schon allein deshalb keinen Ersatzanspruch geltend machen, da ein möglicher Verdienstentgang öffentlicher Beamter ausscheide, weil deren Einkommen durch Krankheit oder Unfall nicht geschmälert werde. Übergehen könne aber nur ein Verdienstentgangsanspruch des Dienstnehmers. Da bei Beamten kein Verdienstentgang eintrete, könne auch keine Schadensverlagerung zugunsten des Dienstgebers erfolgen. Die Entscheidung 2 Ob 21/94 könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da sie sich ausschließlich mit Paragraph 8, AngG befaße. Weiters seien im Gegensatz zu privaten Dienstverhältnissen die Gehaltskosten von Beamten des öffentlichen Rechts ziffernmäßig festgesetzt. Eine allenfalls dem Dienstgeber zukommende Entschädigung würde für ganz andere Zwecke verwendet werden.
Hiezu wurde erwogen:
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 24.3.1994, 2 Ob
21/94 (= SZ 67/52 = JBl 1994, 684 = EvBl 1994/135 = RdW 1994, 243 =
ZVR 1994/88 = ecolex 1994, 560 = AnwBl 1994, 905 = DRdA 1995, 44)
ausführlich ausgeführt hat, ist es im Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen der StVO umfaßte Folge seiner hiedurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, daß er einen Verdienstentgang erleidet. Ist der Verletzte Dienstnehmer und sein Dienstgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf den Dienstgeber überwälzt. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sie sollen vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung daher nicht ausgeschlossen. Ist eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke vor, die in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG geschlossen werden kann. Das bedeutet, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht. An dieser Rechtsprechung hat der erkennendeausführlich ausgeführt hat, ist es im Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen der StVO umfaßte Folge seiner hiedurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, daß er einen Verdienstentgang erleidet. Ist der Verletzte Dienstnehmer und sein Dienstgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf den Dienstgeber überwälzt. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sie sollen vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung daher nicht ausgeschlossen. Ist eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke vor, die in Analogie zu Paragraph 1358, ABGB und Paragraph 67, VersVG geschlossen werden kann. Das bedeutet, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht. An dieser Rechtsprechung hat der erkennende
Senat auch in den folgenden Entscheidungen 2 Ob 53/94 (= ZVR
1995/62), 2 Ob 43/95 und 2 Ob 8/96 (= ecolex 1996, 671) festgehalten.
Dabei wurde dem Dienstgeber ein Ersatzanspruch nicht nur in den Fällen seiner Lohnfortzahlungspflicht nach § 8 AngG zugesprochen, sondern ganz allgemein ausgeführt, daß er dann ersatzberechtigt sei, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer [zB VBG im Falle der Entscheidung 2 Ob 53/94; Stmk.LVBG im Falle der Entscheidung 2 Ob 43/95]) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Auch bei einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis will der Dienstherr den Beamten zwar durch Gewährung der Bezüge im Unglücksfall absichern, er verbindet aber damit keineswegs zugleich das Ziel, auch den Schädiger zu entlasten (s Krejci, VR 1995, 15).Dabei wurde dem Dienstgeber ein Ersatzanspruch nicht nur in den Fällen seiner Lohnfortzahlungspflicht nach Paragraph 8, AngG zugesprochen, sondern ganz allgemein ausgeführt, daß er dann ersatzberechtigt sei, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer [zB VBG im Falle der Entscheidung 2 Ob 53/94; Stmk.LVBG im Falle der Entscheidung 2 Ob 43/95]) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Auch bei einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis will der Dienstherr den Beamten zwar durch Gewährung der Bezüge im Unglücksfall absichern, er verbindet aber damit keineswegs zugleich das Ziel, auch den Schädiger zu entlasten (s Krejci, VR 1995, 15).
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den Ersatzanspruch der klagenden Partei deshalb bejaht, weil sie aufgrund der Dienstordnung 1966 (wieder - verlautbart unter dem Titel "Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien [Dienstordnung 1994 - DO 1994])" zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die § 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraph 41, 50, ZPO.