Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108887×

Rechtssatz RS0108887

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108887

Geschäftszahl

1Ob336/97m

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Rechtssatz

Der Wahlgerichtsstand des Paragraph 91, Absatz 3, JN gilt für obligatorische Ansprüche auf Übergabe der im Paragraph 560, ZPO angeführten Sachen. Darunter fällt auch eine Klage auf Übergabe von Wohnungsschlüsseln, wenn das Klagebegehren auf die Behauptung gestützt wird, die Wohnungsübergabe in den physischen Besitz des Käufers gelte mit der Schlüsselübergabe als vollzogen. Der Wahlgerichtsstand beschränkt sich nicht auf Bestandstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 83, JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108887

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00336_97M0000_001