Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Zulässigkeitsprüfung an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht gebunden. Der außerordentliche Revisionsrekurs, der sich nur gegen die Bestätigung der Klagezurückweisung wendet, ist, wie sich aus den folgenden Erörterungen ergeben wird, zulässig, jedoch nicht berechtigt.Gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Zulässigkeitsprüfung an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht gebunden. Der außerordentliche Revisionsrekurs, der sich nur gegen die Bestätigung der Klagezurückweisung wendet, ist, wie sich aus den folgenden Erörterungen ergeben wird, zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Dem § 91 JN wurde durch die ZVN 1983 BGBl 135 als dritter Absatz angefügt, daß „Klagen über Verträge über die Übergabe der im § 560 ZPO angeführten Sachen“, auch wenn sie nicht unter § 83 JN fallen, bei dem Gericht erhoben werden können, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt. Die Gesetzesmaterialien (RV 669 BlgNR 15.GP, 38) führen zu den Gründen dieser Novelle aus:Dem Paragraph 91, JN wurde durch die ZVN 1983 Bundesgesetzblatt 135, als dritter Absatz angefügt, daß „Klagen über Verträge über die Übergabe der im Paragraph 560, ZPO angeführten Sachen“, auch wenn sie nicht unter Paragraph 83, JN fallen, bei dem Gericht erhoben werden können, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 669, BlgNR 15.GP, 38) führen zu den Gründen dieser Novelle aus:
„Im Zusammenhang mit der Abrundung des Gerichtsstandes der gelegenen Sache nach § 83 scheint es zweckmäßig, den Gerichtsstand der gelegenen Sache als Wahlgerichtsstand auch für weitere Streitigkeiten zur Verfügung zu stellen, bei denen die räumliche Nähe des angerufenen Gerichtes zum Streitgegenstand das Verfahren wesentlich vereinfachen kann und bei denen sich oft Abgrenzungsschwierigkeiten zu den im § 83 genannten Streitigkeiten und damit Zuständigkeitsfragen ergeben. Für diese Erweiterung des § 91 spricht überdies, daß die im § 14 KSchG aus anderen gewichtigen Gründen vorgesehene Unzulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen auch derartige Fälle erfassen würde, sodaß das Gericht der gelegenen Sache auch durch Prorogation nicht zuständig gemacht werden könnte.“„Im Zusammenhang mit der Abrundung des Gerichtsstandes der gelegenen Sache nach Paragraph 83, scheint es zweckmäßig, den Gerichtsstand der gelegenen Sache als Wahlgerichtsstand auch für weitere Streitigkeiten zur Verfügung zu stellen, bei denen die räumliche Nähe des angerufenen Gerichtes zum Streitgegenstand das Verfahren wesentlich vereinfachen kann und bei denen sich oft Abgrenzungsschwierigkeiten zu den im Paragraph 83, genannten Streitigkeiten und damit Zuständigkeitsfragen ergeben. Für diese Erweiterung des Paragraph 91, spricht überdies, daß die im Paragraph 14, KSchG aus anderen gewichtigen Gründen vorgesehene Unzulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen auch derartige Fälle erfassen würde, sodaß das Gericht der gelegenen Sache auch durch Prorogation nicht zuständig gemacht werden könnte.“
In der Lehre wird zum Anwendungsbereich des § 91 Abs 3 JN hervorgehoben, dieser Wahlgerichtsstand betreffe obligatorische Ansprüche auf Überlassung unbeweglichen Guts und beziehe sich deshalb auch auf Klagen, mit denen die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts an unbeweglichen Sachen im Sinne des § 560 ZPO begehrt wird (Fasching, LB2 Rz 303; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 91 JN; idS auch Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 128 [„alle Ansprüche auf Übergabe ...“]). Wie Wortlaut und Zweck des § 91 Abs 3 JN belegen, ist dieser vertragliche Ansprüche auf Übergabe der im § 560 ZPO angeführten Sachen erfassende Wahlgerichtsstand, wie vom Obersten Gerichtshof in 4 Ob 46/85 (ZfRV 1985, 221 = IPRE 2/208) - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - bereits ausgesprochen wurde, gerade nicht auf Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 83 JN beschränkt. Wird - wie hier - behauptet, daß die Wohnungsübergabe in den physischen Besitz des Käufers nach den Vertragsbestimmungen mit der Schlüsselübergabe als vollzogen gelte, und das Klagebegehren auf Ausfolgung der Wohnungsschlüssel auf diese Vereinbarung gestützt, wird damit ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht, der den erörterten Wahlgerichtsstand begründet.In der Lehre wird zum Anwendungsbereich des Paragraph 91, Absatz 3, JN hervorgehoben, dieser Wahlgerichtsstand betreffe obligatorische Ansprüche auf Überlassung unbeweglichen Guts und beziehe sich deshalb auch auf Klagen, mit denen die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts an unbeweglichen Sachen im Sinne des Paragraph 560, ZPO begehrt wird (Fasching, LB2 Rz 303; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 91, JN; idS auch Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 128 [„alle Ansprüche auf Übergabe ...“]). Wie Wortlaut und Zweck des Paragraph 91, Absatz 3, JN belegen, ist dieser vertragliche Ansprüche auf Übergabe der im Paragraph 560, ZPO angeführten Sachen erfassende Wahlgerichtsstand, wie vom Obersten Gerichtshof in 4 Ob 46/85 (ZfRV 1985, 221 = IPRE 2/208) - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - bereits ausgesprochen wurde, gerade nicht auf Bestandstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 83, JN beschränkt. Wird - wie hier - behauptet, daß die Wohnungsübergabe in den physischen Besitz des Käufers nach den Vertragsbestimmungen mit der Schlüsselübergabe als vollzogen gelte, und das Klagebegehren auf Ausfolgung der Wohnungsschlüssel auf diese Vereinbarung gestützt, wird damit ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht, der den erörterten Wahlgerichtsstand begründet.
Das vermag jedoch dem Revisionsrekurs nicht zum Erfolg zu verhelfen; der Kläger übersieht, daß der hier maßgebliche Wahlgerichtsstand nichts über die sachliche Zuständigkeit aussagt, sondern in das System der gesetzlichen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 65 ff JN) eingefügt wurde. Jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit - wie hier - nach den gemäß § 41 Abs 2 JN maßgeblichen Klageangaben nicht als Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren und daher eine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu verneinen ist, kann daher eine Klage, deren Streitgegenstand den Tatbestand des § 91 Abs 3 JN erfüllt, nur bei dem nach allgemeinen Kompetenzregeln sachlich zuständigen Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt. Der Kläger macht den behaupteten obligatorischen Anspruch gegen eine GmbH - also einen Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 HGB in Verbindung mit § 61 Abs 3 GmbHG) - geltend, der auf einem Handelsgeschäft der Gesellschaft beruht. Gegen diese Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit der Kausalgerichtsbarkeit bringt der Kläger nur vor, die Rechtsansicht des Rekursgerichts „würde dazu führen, daß allein durch den Abschluß eines Vertrags die vertragschließenden Teile zu Formkaufleuten im Sinne des § 6 HGB werden würde(n)“, damit aber „die allgemeine Gerichtsbarkeit aufhören ... und alle Klagen aus Verträgen beim Kausalgericht eingebracht werden“ müßten. Nach diesem Prozeßstandpunkt soll offenbar ein Wohnungskaufvertrag mit einer GmbH als Verkäuferin, zu deren Geschäftsgegenstand die Errichtung und Veräußerung von Wohnungen gehört, auf deren Seite kein Handelsgeschäft sein. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil alle Rechtsgeschäfte eines Formkaufmanns Handelsgeschäfte sind (EvBl 1968/236; Kramer in Straube, HGB I2 Rz 7 zu §§ 343, 344). Das gilt auch für Liegenschaftsgeschäfte, selbst wenn diese bloße Hilfs- und Nebengeschäfte eines Handelsbetriebs sind (HS 9233; Kramer in Straube aaO Rz 15 zu §§ 343, 344). Gemäß § 51 Abs 1 Z 1 und § 52 Abs 1 JN fällt daher die Verhandlung und Entscheidung über die Klage in die sachliche Zuständigkeit der in Wien selbständig organisierten Handelsgerichtsbarkeit. Dabei ist nochmals besonders hervorzuheben, daß der Klageanspruch nicht etwa auf den Titel des Eigentums, sondern auf ein vertragliches Recht gemäß Punkt II. des Wohnungskaufvertrags gestützt wird. Darauf beruhen die Rechtsmittelausführungen, wäre doch sonst auch die Berufung auf den Wahlgerichtsstand gemäß § 91 Abs 3 JN unverständlich.Das vermag jedoch dem Revisionsrekurs nicht zum Erfolg zu verhelfen; der Kläger übersieht, daß der hier maßgebliche Wahlgerichtsstand nichts über die sachliche Zuständigkeit aussagt, sondern in das System der gesetzlichen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (Paragraphen 65, ff JN) eingefügt wurde. Jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit - wie hier - nach den gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN maßgeblichen Klageangaben nicht als Streitigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zu qualifizieren und daher eine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu verneinen ist, kann daher eine Klage, deren Streitgegenstand den Tatbestand des Paragraph 91, Absatz 3, JN erfüllt, nur bei dem nach allgemeinen Kompetenzregeln sachlich zuständigen Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt. Der Kläger macht den behaupteten obligatorischen Anspruch gegen eine GmbH - also einen Kaufmann kraft Rechtsform (Paragraph 6, HGB in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, GmbHG) - geltend, der auf einem Handelsgeschäft der Gesellschaft beruht. Gegen diese Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit der Kausalgerichtsbarkeit bringt der Kläger nur vor, die Rechtsansicht des Rekursgerichts „würde dazu führen, daß allein durch den Abschluß eines Vertrags die vertragschließenden Teile zu Formkaufleuten im Sinne des Paragraph 6, HGB werden würde(n)“, damit aber „die allgemeine Gerichtsbarkeit aufhören ... und alle Klagen aus Verträgen beim Kausalgericht eingebracht werden“ müßten. Nach diesem Prozeßstandpunkt soll offenbar ein Wohnungskaufvertrag mit einer GmbH als Verkäuferin, zu deren Geschäftsgegenstand die Errichtung und Veräußerung von Wohnungen gehört, auf deren Seite kein Handelsgeschäft sein. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil alle Rechtsgeschäfte eines Formkaufmanns Handelsgeschäfte sind (EvBl 1968/236; Kramer in Straube, HGB I2 Rz 7 zu Paragraphen 343,, 344). Das gilt auch für Liegenschaftsgeschäfte, selbst wenn diese bloße Hilfs- und Nebengeschäfte eines Handelsbetriebs sind (HS 9233; Kramer in Straube aaO Rz 15 zu Paragraphen 343,, 344). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, und Paragraph 52, Absatz eins, JN fällt daher die Verhandlung und Entscheidung über die Klage in die sachliche Zuständigkeit der in Wien selbständig organisierten Handelsgerichtsbarkeit. Dabei ist nochmals besonders hervorzuheben, daß der Klageanspruch nicht etwa auf den Titel des Eigentums, sondern auf ein vertragliches Recht gemäß Punkt römisch zwei. des Wohnungskaufvertrags gestützt wird. Darauf beruhen die Rechtsmittelausführungen, wäre doch sonst auch die Berufung auf den Wahlgerichtsstand gemäß Paragraph 91, Absatz 3, JN unverständlich.
Der Kläger hält überdies daran fest, daß der vorliegende Rechtsstreit ein solcher aus Anlaß eines Exekutionsverfahrens im Sinne des § 17 Abs 2 EO sei, weil der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine „exekutive Antragstellung“ darstelle und eine „exekutive Zwangsmaßnahme“ begehrt werde. Damit wird im Ergebnis ernsthaft die Ansicht vertreten, daß über eine Klage, in deren Schriftsatz auch die Erlassung einer Provisorialmaßnahme begehrt wird, immer das jeweils örtlich zuständige Exekutionsgericht zu verhandeln und zu entscheiden habe. Das ergebe sich zum einen aus der Rechtsprechung (EvBl 1975/109), zum anderen aus dem Schrifttum (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4 2205). Diese Quellen behandeln jedoch Klagen von Personen, die im Rahmen eines Verteilungsverfahrens gemäß § 307 EO Anspruch auf eine gepfändete Forderung erheben. Der Oberste Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, in welcher Beziehung jene Belegstellen die nach dem klaren Gesetzeswortlaut offenbar unzutreffende Ansicht des Klägers, die vorliegende Streitigkeit sei eine solche gemäß § 17 Abs 2 EO, stützen könnten.Der Kläger hält überdies daran fest, daß der vorliegende Rechtsstreit ein solcher aus Anlaß eines Exekutionsverfahrens im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, EO sei, weil der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine „exekutive Antragstellung“ darstelle und eine „exekutive Zwangsmaßnahme“ begehrt werde. Damit wird im Ergebnis ernsthaft die Ansicht vertreten, daß über eine Klage, in deren Schriftsatz auch die Erlassung einer Provisorialmaßnahme begehrt wird, immer das jeweils örtlich zuständige Exekutionsgericht zu verhandeln und zu entscheiden habe. Das ergebe sich zum einen aus der Rechtsprechung (EvBl 1975/109), zum anderen aus dem Schrifttum (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4 2205). Diese Quellen behandeln jedoch Klagen von Personen, die im Rahmen eines Verteilungsverfahrens gemäß Paragraph 307, EO Anspruch auf eine gepfändete Forderung erheben. Der Oberste Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, in welcher Beziehung jene Belegstellen die nach dem klaren Gesetzeswortlaut offenbar unzutreffende Ansicht des Klägers, die vorliegende Streitigkeit sei eine solche gemäß Paragraph 17, Absatz 2, EO, stützen könnten.
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen. Daß der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat, folgt aus § 41 und § 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen. Daß der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat, folgt aus Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.