Rechtssatz RS0108910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108910
Entscheidungsdatum
29.06.2000
Rechtssatz
Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 Meter breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach § 52 Z 16 nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind.Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 Meter breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 16, nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 369/97x
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 369/97x
- 2 Ob 172/00h
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 172/00h
Vgl aber; Beisatz: Jetzt: § 8a StVO idF 20. StVO-Novelle BGBl I 1998/92. (T1) Beisatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108910
Dokumentnummer
JJR_19971120_OGH0002_0020OB00369_97X0000_001